LG Detmold, Urteil vom 07.03.2012, Az. 10 S 152/11
§§ 305 ff BGB, § 433 BGB
Das LG Detmold hat entschieden, dass die Bestellung in einem Onlineshop nicht gleichbedeutend mit dem Zustandekommen eines Kaufvertrags ist. Insbesondere, wenn versehentlich eine Ware mit einem falschen (zu niedrigen) Preis ausgezeichnet wurde, kann der Shopbetreiber dies – die richtigen AGB vorausgesetzt – noch korrigieren. Vorliegend hatte ein Kunde ein hochwertiges Elektrofahrrad für einen Preis von 280,00 EUR (normal: 2.500,00 EUR) bestellt. Laut vereinbarter AGB war festgelegt, dass ein Kunde nach Bestellung „automatisch eine elektronische Empfangsbestätigung erhalte, die lediglich den Eingang der Bestellung dokumentiere, jedoch keine Annahme des Antrages darstelle“. Nach Versand dieser Empfangsmail teilte der Händler dem Kunden mit, dass ein Vertrag nicht zustande komme, da das Rad zu dem Preis versehentlich eingestellt wurde. Die Klage des Kunden auf Übereignung des Rades oder hilfsweise Schadensersatz scheiterte in zwei Instanzen, weil auch das jeweilige Gericht in der Empfangsbestätigung keinen Vertrag erkennen konnte.