LG Dortmund: AGB-Klausel mit Schadensersatzpauschale trotz Möglichkeit zum Gegenbeweis unwirksam

veröffentlicht am 3. April 2009

LG Dortmund, Urteil vom 14.03.2007, Az. 10 O 14/07
§§ 309 Nr. 5, 305 c Abs. 1BGB, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Dortmund hat entschieden, dass Onlinehändler, welche Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel vertreiben, die AGB-Klausel „Soweit der Kunde Nahrungsergänzungsmittel, Muskelaufbauprodukte und sonstige Diät- und Lebensmittel öffnet und den Vertragsschluss widerruft, sind wir berechtigt, eine pauschale Wertminderung von 100 % des Verkaufspreises zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass eine Wertminderung nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale liegt“ nicht verwenden dürfen. Das Gericht war der Auffassung, dass die Beklagte durch oben genannte Klausel die Beweislast für die Entstehung und Höhe einer Wertminderung auf den Verbraucher abwälze. Dies sei unzulässig, zumal das Widerrufsrecht des Verbrauchers durch die einseitige Festsetzung auf 100prozentigen Wertersatz unterlaufen würde. Der Einwand der Beklagten, sich mit der Pauschale und der Gegenbeweismöglichkeit für den Kunden im Rahmen des AGB-Rechts bewegen, lief ins Leere. Die Richter zogen die einschlägige Bestimmung des AGB-Rechts für Schadensersatzpauschalen und pauschalierte Wertminderungen in Betracht, kamen aber zu dem Ergebnis, dass es sich im verhandelten Fall eben nicht um einen solchen Anspruch, sondern um einen Anspruch auf Wertersatz handele. Diese Klausel sei für den Verbraucher darüber hinaus auch überraschend, da der Verbraucher erwarten könne, im Rahmen der Widerrufsbelehrung über deren Folgen aufgeklärt zu werden und nicht damit rechne, an anderer Stelle weiterführende Bestimmungen zu finden.

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