LG Dortmund: Arztbericht über Behandlungserfolge im Internet kann unzulässige Werbung sein

veröffentlicht am 9. November 2012

LG Dortmund, Urteil vom 15.05.2012, Az. 19 O 7/12
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 UWG; § 3 HWG

Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Schilderung eines Arztes auf seiner Internetseite für durch ihn erzielte Erfolge des sog. „Kiss- bzw. Kidd-Syndroms bei Säuglingen und Kindern“ mit einer Behandlung durch manuelle Therapie unzulässige Werbung ist. Die Ausführungen seien irreführend, da die Bewerbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen verboten sei, wenn diese Wirkungen wissenschaftlich umstritten seien oder wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage nicht dartun könne. Beides liege hier vor. Der Einwand, bei Säuglingen oder Kleinkindern könne eine solche umfassende Studie grundsätzlich nicht erstellt werden, sei unbeachtlich, da gerade bei Werbung für Behandlungsmethoden für Kinder besonders strenge Anforderungen zu stellen seien. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Dortmund

Urteil

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.02.2012 bleibt aufrecht­erhalten.

Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Betreffend seiner Mitglieder überreicht der Verfügungskläger die Anlage A 1, deren Vollständigkeit und Richtigkeit die Geschäftsführerin des Verfügungsklägers unter dem 2. Januar 2012 eidesstattlich versichert hat.

Der Verfügungskläger beruft sich darauf, dass ihm auch eine hinreichende Anzahl Mitglieder bezogen auf den hier maßgeblichen Markt angehören, u. a. mehrere Ärzte, zwei Ärztekammern, mehrere Kliniken und verschiedene Heilpraktiker, u. a. auch mit Sitz in Nordrhein Westfalen.

Wegen der Einzelheiten der Mitgliederliste wird auf den Inhalt der Anlage A 1 verwiesen, wegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung der Geschäftsführerin des Verfügungsklägers auf den Inhalt der Anlage A 2.

Der Verfügungskläger rügt mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Werbung des Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit der Behandlung des sogenannten „Kiss- bzw. Kidd-Syndroms bei Säuglingen und Kindern“ durch manuelle Therapie.

Der Verfügungsbeklagte ist Arzt und als solcher in einer Gemeinschaftspraxis unter dem Namen „Gemeinschaftspraxis G“ in E tätig. Unter der Domäne „L.de“ hat der Verfügungsbeklagte zumindest bis zur Abmahnung durch den Verfügungskläger in diesem Verfahren Auffälligkeiten und Symptome bei Säuglingen und Kindern beschrieben, unter dem Oberbegriff „Kiss-Syndrom“ bzw. „Kidd-Syndrom“ zusammengefasst und durch ihn erzielte Erfolge mit einer Behandlung durch manuelle Therapie geschildert. In der Rubrik „Impressum“ ist der Name des Verfügungsbeklagten einschließlich Titel aufgeführt sowie die Bezeichnung FA/Chirotherapie, G #, E unter Angabe einer Telefonnummer. Ferner ist aufgeführt die zuständige Aufsichtsbehörde, nämlich die Kassenärztliche Vereinigung von Westfalen Lippe und die zuständige Kammer, nämlich die Landesärztekammer Westfalen Lippe. Wegen der Einzelheiten der Internetseite wird auf den mit der Anlage A 3 zur Antragsschrift zu den Akten gereichten Ausdruck verwiesen.

Unter dem 16.01.2012 mahnte der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten ab. Wegen des Inhalts der Abmahnung wird auf den Inhalt der Anlage A 4 zur Antragsschrift verwiesen. Der Verfügungsbeklagte antwortete mit Rechtsanwaltsschreiben vom 19.01.2012 seiner Prozessbevollmächtigen. Wegen des Inhalt wird auf die Anlage A 5 zur Antragsschrift verwiesen.

Der Verfügungsbeklagte lehnte die von ihm verlangte Unterlassungserklärung ab.

Der Verfügungskläger meint, bei den Ausführungen auf der Internetseite des Verfügungsbeklagten handele es sich um Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und im Sinne des UWG. Diese Werbung verstoße gegen beide Vorschriften, da mit medizinischen Wirkungen geworben werde, die zumindest nicht wissenschaftlich belegt seien. Gleichzeitig sei auch die Diagnose „KISS“ als Bezeichnung für eine Erkrankung nicht nachgewiesen. Der Verfügungskläger bezieht sich zu dem Umstand, dass die Diagnose KISS sowie die Behandlung der beschriebenen Symptome durch manuelle Therapie wissenschaftlich umstritten sei auf Ausführungen der Autoren Karch et al. In einem Artikel als Stellungnahme für die Gesellschaft für Neuropädiatrie „manual medizinische Behandlung des KISS-Syndroms und Atlas-Therapie nach Arlen“. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage A 9 zur Antragsschrift verwiesen. Ferner nimmt der Verfügungskläger insoweit Bezug auf eine Arbeit aus dem Jahr 2009 von Happle et al.-Experten der medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Wegen des Inhalts wird auf die Zitate im Schriftsatz des Verfügungsklägervertreters vom 17. April 2012, Blatt 87 f. d. A., verwiesen.

Die Vorsitzende der Kammer hat unter dem 09.02.2012 auf Antrag des Verfügungsklägers vom 25.01.2012 eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 29 ff. d. A. verwiesen.

Gegen diese einstweilige Verfügung ist Widerspruch seitens des Verfügungsbeklagten erhoben worden.

Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung vom 09.02.2012 zu bestätigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 09.02.2012 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte rügt die fehlende Klagebefugnis des Verfügungsklägers und meint, der Verfügungskläger habe keine ausreichende Anzahl von Mitgliedern im hier einschlägigen Bereich der Kinderorthopädie bzw. manuellen Medizin und Chirotherapie. Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass es sich bei der Darstellung auf seiner privaten Internetseite nicht um Werbung handele, so dass aus diesem Grund schon kein Wettbewerbsverstoß vorliege. Das ergebe sich schon daraus, dass er nicht unter dem Namen der Praxis auftrete, die eine eigene Homepage unter dem Namen „Gemeinschaftspraxis G“ betreibe.

Ferner meint der Verfügungsbeklagte, die Darstellungen auf seiner Internetseite seien nicht irreführend. Der Begriff „KISS“ bezeichne lediglich eine feststehende Symptomatik. Die Behandlung dieser dort beschriebenen Symptome mit manueller Medizin verzeichne in der überwiegenden Anzahl der Fälle Erfolge. Der Verfügungsbeklagte beruft sich dabei auf Stellungnahmen verschiedener Ärzte. Wegen der vom Verfügungsbeklagten angeführten Literatur in diesem Zusammenhang wird auf die Anlagen AG 4 bis AG 7 zum Schriftsatz des Verfügungsbeklagtenvertreters vom 14.03.2012 verwiesen.

Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall eine wissenschaftliche Studie, wie sie üblicherweise für Wirksamkeitsnachweise im Gesundheitsbereich verlangt wird, nämlich durch eine randomisierte Doppelblindstudie, im hier betroffenen Bereich – Behandlung von Säuglingen und Kleinkindern – nicht möglich sei und eine solche Studie deshalb auch nicht vorgelegt werden könne.

Ferner ist der Verfügungsbeklagte der Ansicht, dass zumindest einzelne Passagen seines Internetauftritts nicht zu beanstanden seien und deshalb jedenfalls nicht der gesamte Internetauftritt untersagt werden könne.

Der Verfügungsbeklagte rügt darüber hinaus das Fehlen eines Verfügungsgrundes und beruft sich darauf, dass die monierte Homepage des Verfügungsbeklagten bereits seit acht Jahren existiere.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Ein Verfügungsgrund liegt gemäß § 12 Abs. 2 UWG vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung etwa nicht binnen der im OLG Bezirk Hamm allgemein angesetzten Monatsfrist seit Kenntnisnahme vom Verstoß eingereicht hat, hat der Verfügungsbeklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Antrag ist am 9. Februar 2012 beim Landgericht eingegangen, die Abmahnung stammte vom 16. Januar 2012.

Der Verfügungskläger hat auch das Bestehen eines Verfügungsanspruchs hinreichend glaubhaft gemacht.

Der Verfügungskläger ist klagebefugt. Er hat durch die Vorlage seiner Mitgliederliste hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm so viele Mitglieder des betroffenen Bereichs, der sich nicht allein auf Ärzte beschränkt, die eine Behandlung mit manueller Therapie bei Kindern anbieten, sondern den gesamten medizinischen Bereich umfasst, angehören, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verfügungsklägers ausgeschlossen werden kann, so dass die Klagebefugnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bejaht werden muss. Dabei kommt es nicht allein auf die Anzahl und das wirtschaftliche Gewicht der entsprechenden Mitglieder an, sondern darauf, ob ihnen ein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass von einem missbräuchlichen Vorgehen des Verbandes nicht ausgegangen werden kann, was auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein kann. Mit der Mitgliedschaft mehrerer Ärzte, Kliniken und weiterer selbständig tätiger Heilpraktiker als Mitglieder des Verfügungsklägers ist diese Voraussetzung vorliegend gegeben.

Dabei ist bei den relevanten Mitgliedern nicht nur auf Ärzte, die die Behandlung mit manueller Therapie (bei Kleinkindern und Säuglingen) anbieten abzustellen, da den vom Verfügungsbeklagten beschriebenen Symptomen eben unter Umständen auch gerade mit anderen Behandlungsmethoden begegnet wird, sodass eine Einschränkung auf bestimmte Fachbereiche der Medizin für die vorliegende Frage nicht in Betracht kommt.

Die streitgegenständliche Internetseite des Verfügungsbeklagten verstößt auch gegen das Wettbewerbsrecht, nämlich gegen §§ 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 UWG, 3 HWG.

Bei den Darstellungen des Verfügungsbeklagten auf seiner privaten Internetseite handelt es sich um Werbung für das durch ihn im Rahmen seiner Arztpraxis angewendete Verfahren der manuellen Therapie bei Symptomen, die er unter dem Oberbegriff KISS- bzw. KIDD-Syndrom zusammenfasst. Die Internetseite verweist eindeutig auf den Verfügungsbeklagten in seiner Eigenschaft als Arzt und Mitglied der Gemeinschaftspraxis G, im Rahmen welcher er diese Therapieform anbietet und anwendet, so dass sie von den angesprochenen Verbraucherkreisen als Werbung für dieses Verfahren und diese ärztliche Gemeinschaftspraxis verstanden wird. Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus dem Namen der entsprechenden Domäne „kiss-info.de“, welcher zeigt, dass der Schwerpunkt dieser Internetseite auf der Darstellung des sogenannten Kiss-Syndroms und seiner Behandlung liegen soll. Die Ausführungen auf der Internetseite haben auch eindeutig werbenden Charakter.

Die vom Verfügungskläger gerügte Werbung ist irreführend im Sinne des § 3 HWG bzw. des § 5 Abs. 1 UWG. Bei der Werbung handelt es sich um Werbung mit Verfahren bzw. Behandlungen von gesundheitlichen Problemen. In der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur ist für Werbung mit Angaben über Heilwirkungen anerkannt, dass die Bewerbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen dann verboten ist, wenn diese Wirkungen wissenschaftlich umstritten sind. Auch ist eine Werbung mit gesundheitsfördernder Wirkung von Behandlungsmethoden dann unzulässig im Sinne des Wettbewerbsrechts, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage nicht dartun kann. Für die wissenschaftliche Absicherung bei Werbung mit gesundheitsfördernden Wirkungen verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung als wissenschaftlich fundierten Wirksamkeitsnachweis Studien unter Heranziehung einer ausreichenden Anzahl von Probanden und die Durchführung von randomisierten kontrollierten Untersuchungen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 106 ff., OLG Karlsruhe, ZLR 2006, 290 ff.).

Die erforderliche wissenschaftlich fundierte Studie hat der Verfügungsbeklagte für die von ihm beworbene Wirkung der manuellen Therapie bei Vorliegen der unter dem Begriff KISS-Syndrom bzw. KIDD-Syndrom zusammengefassten Symptome nicht vorgelegt. Das Existieren einer solchen Studie ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Das führt dazu, dass der Verfügungsbeklagte den ihm im Wege einer Umkehr der Beweis- und Darlegungslast obliegenden Beweis – hier die Glaubhaftmachung – der wissenschaftlichen Absicherung seiner Behandlungsform der manuellen Therapie im vorliegenden Fall nicht geführt hat.

Mit seinem Einwand, bei Säuglingen oder Kleinkindern, die mit der hier beworbenen Handlung der manuellen Therapie betroffen sind, könne eine solche umfassende Studie grundsätzlich nicht erstellt werden, was in der Natur der Sache liege, kann der Verfügungsbeklagte nicht gehört werden. Der Umstand, dass möglicherweise die Wirkung von Behandlungsmethoden und Arzneimitteln auf Säuglinge und Kinder besonders schwer im Rahmen von Studien nachgewiesen werden können, weil für solche Studien zu wenig Probanden aus diesem Bereich zur Verfügung stünden, kann nicht dazu führen, dass gerade für die besonders brisante Werbung mit Heilmitteln für Säuglinge und Kleinkinder weniger strenge Maßstäbe gelten als für die Heilmittelwerbung insgesamt. Danach war dem Verfügungsbeklagten die gerügte Werbung auf seiner privaten Internetseite zu verbieten und eine entsprechende Unterlassungsverfügung zu erlassen.

Das Unterlassungsgebot kann vorliegend auch nicht auf einzelne Abschnitte der Darstellungen auf der betroffenen Internetseite beschränkt werden. Der Verfügungsbeklagte stellt dort im Zusammenhang verschiedene Symptome bei Säuglingen und Kleinkindern vor, die er schließlich insgesamt unter den Oberbegriffen KISS- bzw. KIDD-Syndrom unterordnet und allgemein für diese beschriebenen Symptome seine Erfolge mit der Behandlung durch manuelle Therapie hervorhebt. Danach unterfällt die Darstellung des Verfügungsbeklagten auf seiner Internetseite insgesamt dem Unterlassungsgebot, da die dortigen Ausführungen des Verfügungsbeklagten nur im Zusammenhang zu verstehen sind und nicht in einzelne zulässige und unzulässige Werbeaussagen aufgespalten werden können.

Danach war dem Verfügungsbeklagten die monierte Werbung insgesamt zu untersagen und die einstweilige Verfügung der Kammer aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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