LG Dortmund: Die gute Lesbarkeit des Impressums eines Werbeprospekts muss gewährleistet sein

veröffentlicht am 18. Mai 2016

LG Dortmund, Urteil vom 16.03.2016, Az. 10 O 81/15
§ 3 UWG, § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das LG Dortmund hat entschieden, dass bei schlechter Lesbarkeit der Angaben zur Anbieterkennzeichnung auf einem Werbeprospekt ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Ein Fachgeschäft für Hörakustik hatte Prospekte für Hörgeräte als Postwurfsendung verteilt. Das Impressum bestand aus der Angabe „H Hörakustik AG & Co. KG, P-Straße ##, ##### E“ auf der letzten Seite am linken Rand in 7-Punkt-Schrift hochkant in weißer Schrift auf hellblauem Untergrund. Dies genüge nicht den Anforderungen der Identitätsangabe eines Unternehmens, da die Angaben durch Größe, Positionierung und Färbung kaum wahrnehmbar seien. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dortmund – Impressum Werbeprospekt).


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