LG Dortmund: Kein Zwang, amtliches Formular in einer bestimmten Farbe zu nutzen

veröffentlicht am 14. August 2013

LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2013, Az. 9 T 118/13
Anlage 2 zu § 2 ZVFV

Das LG Dortmund hat einen Beschluss des AG Hamm aufgehoben, das den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der bloßen Begründung abgelehnt hatte, dass dieser nicht den farblichen Anforderungen der Anlage 2 zu § 2 ZVFV entspreche. Was wir davon halten? Noch ein Schildbürgerstreich aus dem OLG-Bezirk Hamm, der allerdings „in letzter Sekunde“ gestoppt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Dortmund

Beschluss

Auf die Beschwerde wird der Beschluss vom 22.03.2013 aufgehoben.

Die Angelegenheit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an das Amtsgericht Hamm zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen gem. §§ 569ff ZPO zulässig.

Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Antrag vom 25.02.2013 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung abgelehnt, dass dieser nicht den farblichen Anforderungen der Anlage 2 zu § 2 ZVFV entspreche. Die farbliche Gestaltung, wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen (BGBl. 2012 I, 1821, 1822ff), ist nach Auffassung der Kammer nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dieses ergibt sich nicht aus der Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und weder Sinn und Zweck des Gesetzes noch Erwägungen der Praktikabilität erfordern dies.

1.
Allein die Tatsache, dass der Abdruck im Bundesgesetzblatt in einer bestimmten Form erfolgte, ist – auch unter Berücksichtigung unten stehender Erwägungen – nicht ausreichend für die Annahme, dass auch die farbliche Gestaltung von der bindenden Form umfasst ist.

Rückschlüsse aus Parallelen z.B. zu der Form der Veröffentlichung der Straßenverkehrsordnung im Bundesgesetzblatt sind nicht ohne Weiteres möglich. Die Verbindlichkeit der farbigen Gestaltung von Verkehrszeichen ergibt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht unmittelbar aus der Straßenverkehrsordnung bzw. deren Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Hierzu ist vielmehr eine gesonderte und ausdrückliche Anordnung ergangen. Diese findet sich in der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) in den Anordnungen „zu §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen III. Nr. 6″, wo es heißt: „Die Farben müssen den Bestimmungen und Abgrenzungen des Normblattes „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen – Farben und Farbgrenzen“ DIN 6171 entsprechen“. Auch bezüglich der Gestaltung der Energieeffizienzplaketten ist in der entsprechenden Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-verordnung (BGBl. 2011 Teil I, S. 1753, 1756ff) eine genaue Erläuterung zur exakten farblichen Gestaltung enthalten – nicht eine bloße Abbildung. Nur so kann auch nach Auffassung der Kammer sichergestellt werden, dass die Farbe exakt eingehalten wird – was unter der Annahme des Amtsgerichts gleichfalls zu fordern wäre (Angabe eines Farbsystems o.ä.). Hier fehlt es an einer derartigen eindeutigen Anordnung die Bindung entfalten könnte.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt im hiesigen Fall auch keinesfalls auf der Hand, dass die farbliche Gestaltung zwingend zu übernehmen ist. Objektive Gründe erfordern dies nicht (siehe dazu auch unten, 2. und 3.).

2.
Das vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss angeführte Zitat von der Internet-Seite des Bundesministeriums für Justiz spricht gegen die Annahme des Amtsgerichts, die farbliche Gestaltung sei in jedem Fall bindend. Dort wird ausgeführt, dass es sich bei den farblichen Elementen um Gestaltungselemente handele, durch die insbesondere den nichtprofessionellen Antragstellern eine Hilfestellung gegeben werden solle. Dieser Zweck wird jedoch bereits dadurch erreicht, dass der Nutzer/die Nutzerin das Formular auf dem Bildschirm – bevor er/sie es ausdruckt – farbig dargestellt bekommt und auch mithilfe des Computers ausfüllen kann (siehe Fechter, RPfleger 2013, 9). Auch in einem schwarz-weißen Ausdruck unterscheiden sich zudem die im Abdruck im Bundesgesetzblatt grün dargestellten Elemente von den übrigen Elementen, wie man gut am hiesigen Antrag der Gläubigerin erkennen kann. Der Antrag auf S. 1 wird auch durch eine schwarz-weiße Gestaltung allein aufgrund der Umrandung hervorgehoben; der auf S. 7 grün unterlegte Passus stellt sich dunkler dar, als die übrigen, in der farbigen Ansicht hellgrau unterlegten Passagen; zudem wird hier durch den durch Fettdruck hervorgehobenen Hinweis „Vom Gericht auszufüllen“ auch eine deutliche Abtrennung erreicht, unabhängig von der farblichen Darstellung.

Insbesondere aber der letzte Satz des Zitates von der Internet-Seite des Bundesministeriums der Justiz spricht gegen die Annahme des Amtsgerichts, da es dort heißt, dass keine Aussage dazu getroffen werden könne, wie Gerichte mit nicht-farbigen Ausdrucken umgehen werden. Auf einen Willen, auch die Farbwahl bindend zu gestalten, lässt dieses nach Auffassung der Kammer gerade nicht schließen.

3.
Der Begründung zur Verordnung (BR-Drucksache 326/12 vom 25.05.2012; Urheber: Bundesministerium der Justiz) und den dort formulierten Problemen, Zielen und Lösungen kann nichts entnommen werden, woraus sich schließen lässt, dass auch die farbliche Gestaltung des Antrages zwingend ist. Im Gegenteil ist formuliertes Ziel durch die Vereinheitlichung der Formulare deren Handhabung zu erleichtern (vgl. S. 26 zur BR-Drucksache 326/12; siehe auch Fechter, a.a.O.). Diese Vereinfachung erfordert jedoch nach Auffassung der Kammer weder für die Justiz noch für den Bürger/die Bürgerin die Verwendung farbiger Formulare. Gewollte Hervorhebungen werden auch im schwarz-weißen Ausdruck sichtbar (s.o.). Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde für die Bearbeitung durch die Justiz eine farbige Darstellung erforderlich sein könnte. Die Vereinfachung, die sich dadurch einstellt, dass bekannte Formulare zu bearbeiten sind, stellt sich unabhängig von der farblichen Darstellung allein aufgrund der übrigen Gestaltung des Formulars dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine etwa für die Zukunft geplante gänzlich elektronische Bearbeitung der Anträge eine Einreichung in farbiger Form erfordert.

Für den Bürger/die Bürgerin würde das Erfordernis des farbigen Ausdruckes bedeuten, dass er/sie, wenn er/sie nur über einen Schwarz-Weiß-Drucker verfügt, das Formular nicht selber ausdrucken und einreichen kann (jedenfalls derzeit ist nur eine papiergebundene Übersendung möglich (siehe hierzu Fechter, a.a.O.; Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 829, Rn. 2)), da dann sein Antrag als unzulässig verworfen werden würde. Das Ziel der Vereinfachung würde dadurch konterkariert. Auch bei einem etwaigen Ausdruck durch die Rechtsantragsstelle dürfte ein farbiger Ausdruck in den seltensten Fällen möglich sein

4.
Argumente, die für eine zwingende farbliche Gestaltung sprechen, sind auch im Aufsatz von Fechter, RPfleger 2013, 9, nicht angeführt.

Mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung kann nach alldem der Antrag des Gläubigers nicht abgelehnt werden. Gem. § 572 Abs. 3 ZPO ist – auch zur Sicherung der Rechte des Schuldners – die Sache zur erneuten Behandlung zurückzuverweisen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 23 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 RVG.

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