LG Dortmund: Werbung für Komplettküchen nur mit Kennzeichnung der enthaltenen Elektrogeräte

veröffentlicht am 5. Januar 2017

LG Dortmund, Urteil vom 16.09.2016, Az. 19 O 100/16
§ 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 3 Nr. 2 UWG

Das LG Dortmund hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn für Küchen geworben wird und dabei die Hersteller- und/oder Typenbezeichnung der beworbenen Elektrohaushaltsgeräte dem Verbraucher vorenthalten werden. Die Angaben zum Hersteller und zur Typenbezeichnung der in einer Küche eingebauten Elektrogeräte seien für den Verbraucher wesentliche Informationen, da der Wert einer Küche ganz erheblich durch die Leistungsmerkmale der in der Küche eingebauten Elektrogeräte bestimmt werde. Für eine Bewertung des Angebots und einen Vergleich mit anderen Anbietern seien diese Angaben unverzichtbar. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dortmund – Kennzeichung von Geräten in Komplettküchen).


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