LG Dortmund: Wie alt darf ein Preis sein, um noch als Bezugspunkt für ein Sonderangebot dienen zu können?

veröffentlicht am 7. April 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dortmund, Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 O 134/08
§§ 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 2 Nr. 2
, 12 UWG

Das LG Dortmund hat entschieden, dass es irreführend ist, ein Angebot mit einem „Sonderpreis“ zu bewerben, wenn der damit in Bezug gesetzte Ursprungspreis letztmalig sechs Monate zuvor gefordert worden ist. Es bestimme sich nach der Verkehrsauffassung, wann der Ursprungspreis als „veraltet“ gelte und somit nicht mehr als Vergleichspreis herangezogen werden könne. Gerade auf dem im entschiedenen Fall betroffenen Telekommunikationsmarkt gehe der Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des Gerichts davon aus, dass es sich bei Angeboten um aktuelle Angebote handele, da auf diesem Sektor ein Preiswandel auf Grund der großen Konkurrenz in kurzen Zeitabständen möglich sei. Das Gericht befand auf dem Telekommunikationsmarkt eine Irreführung als gegeben, wenn der als Normaltarif im Sonderangebot benannte Preis nicht in den letzten fünf Monaten angeboten worden sei, sondern länger als fünf Monate der so bezeichnete „Sonderpreis“ gegolten habe.

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