LG Dortmund: Zur Kennzeichnung eines Onlineshops, der nur mit Gewerbetreibenden handeln will

veröffentlicht am 27. April 2016

LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2016, Az. 25 O 139/15
§ 312j BGB; Art. 246a EGBGB

Das LG Dortmund hat entschieden, dass ein Onlineshop zwar grundsätzlich so geführt werden kann, dass lediglich mit Gewerbetreibenden Geschäfte abgeschlossen werden. Dann müssten auch keine verbraucherschützenden Vorschriften eingehalten werden. Dies sei aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der Hinweis, dass sich die Angebote lediglich an Gewerbetreibende richteten, deutlich und unmissverständlich erfolge. Vorliegend seien die von der Beklagten verwendeten Hinweise jedoch nicht ausreichend gewesen, da sie aufgrund der konkreten Gestaltung der Angebotsseite für Verbraucher leicht zu übersehen und damit nicht hinreichend transparent und klar seien. In diesem Fall hätten Informationspflichten und Schutzvorschriften für Verbraucher eingehalten werden müssen, was indes nicht der Fall gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dortmund – Onlineshop für Gewerbetreibende).


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