LG Dresden: Auch die unerwünschte Zusendung eines Newsletters kann abgemahnt werden

veröffentlicht am 20. April 2010

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dresden, Urteil vom 30.10.2009, Az. 42 HKO 36/09
§
7 Abs. 2. Nr. 3 UWG

Das LG Dresden hat entschieden, dass nicht nur die Zusendung von unerwünschter E-Mail-Werbung (Spam), sondern auch der nicht gewollte Erhalt von Newslettern abgemahnt werden kann. Auch für die Versendung von Newslettern stellte das Gericht klar, dass eine eindeutige EInwilligung des Empfängers vorliegen müsse. Ein konkludentes Einverständnis – z.B. durch Weitergabe oder Veröffentlichung der E-Mail-Adresse – reiche nicht aus. Das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung sei vom Versender nachzuweisen. Ebenso habe der Versender dafür zu sorgen, dass keine fehlerhaften Eingaben oder Speicherungen in seiner Verteilerdatenbank entstehen. Das versehentliche Verschicken eines unerwünschten Newsletters sei ebenso abmahnfähig wie die absichtliche Versendung. Um eine Bagatelle handele es sich bei der Versendung von E-Mail-Werbung oder Newslettern ohne Einverständnis des Empfängers jedenfalls nicht. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.

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