LG Dresden, Urteil vom 11.01.2019, Az. 1a O 1582/18
§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 13 Abs. 2 Trv-G
Das LG Dresden hat entschieden, dass der Besucher einer gewerblichen Website, deren Betreiber den Analysedienst Google Analytics verwendet, ohne zugleich die Code-Erweiterung „anonymizeIP“ einzusetzen, rechtswidrig in das Persönlichkeitsrechts des die Website besuchenden Nutzers darstellt. Durch das Verhalten würden persönliche Daten, wie die IP-Adresse des Nutzers, ohne dessen Einwilligung an Google weitergeleitet. Die Kammer verurteilte den Website-Betreiber zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung (LG Dresden: Nutzung von Google-Analytics ohne Code-Erweiterung „anonymizeIP“ stellt Persönlichkeitsrechtsverletzung dar).
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