LG Dresden: Eine Werbung für Waschmaschinen mit Energieeffizienzklasse „A+“ ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 4. Juli 2008

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Dresden, Urteil vom 03.08.2007, Az 41 O 1313/07
§§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG, §§ 3, 5 EnVKV

Das LG Dresden äußerte bereits in einer Entscheidung aus dem August 2007 die Rechtsansicht, wonach die Werbung mit einer Energieeffizienzklasse „A+“ oder „A plus“ gegen Marktverhaltensregeln verstoße und irreführend sei. Es handele sich auch nicht um eine Bagatelle. Die Werbung sei geeignet, den Wettbewerb nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Information über die Energieeffizienzklasse komme bei der Auswahl eines zu erwerbenden Gerätes durch den Kunden eine bedeutende Rolle zu. Kunden könnten sich aufgrund des erweckten Anscheins einer besseren Energieeffizienz – durch vorschriftswidrige Angabe einer nicht existenten Klasse – gerade für den Kauf des so beworbenen Gerätes entscheiden.

Landgericht Dresden

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

….

gegen

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 durch … für Recht erkannt:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dresden vom 14.05.2007, Az. 41 0 1313/07 EV, wird bestätigt.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Beschluss

Der durch Beschluss des Landgerichts Dresden vom 14.05.2007 auf 30.000,00 EUR festgesetzte Streitwert wird auf 15.000,00 EUR abgeändert.

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung einer nach seiner Auffassung wettbewerbswidrigen Energieeffizienzklassenangabe bei Waschmaschinen. Der Verfügungskläger ist gewerblich u.a. tätig als Händler von Elektro-Haushaltgeräten und Haushaltwaschmaschinen. Letztere bot er jedenfalls bis April 2007 in seinem Internet-Shop an und unterhält gleichzeitig ein Ladengeschäft in Dresden, in dem er mit Waschmaschinen handelt.

Die Verfügungsbeklagte, eine luxemburgische Gesellschaft mit einer im Handelsregister des Amtsgerichts ..‘ eingetragenen Zweigniederlassung in Anl. ASt 2, GA 21, bot in dem von ihr unter der Internetadresse www ..J21.de.. betriebenen Online-Shop u.a. eine Waschmaschine des Typs AEG Lavamat 86820 mit dem Zusatz „Energie-Effizienzklasse A Plus“ an (Anlage Ast 2, GA 20). Nachdem der Verfügungskläger am 26.04.2007 von diesem Angebot Kenntnis erlangte, forderte er die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 03.05.2007 (Anlage Ast 3, GA 22) zur Unterlassung auf, was die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 03.05.2007 (Anlage Ast 4, GA 26) ablehnte. Daraufhin beantragte der Verfügungskläger mit Schriftsatz vom 11.05.2007 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Antrag, der Verfügungsbeklagten zu verbieten, bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft am gesetzlichen Vertreter der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Verbrauchern Haushaltwaschmaschinen mit einer Energieeffizienzklasse entgegen den Vorschriften der §§ 3, 5 ENVKV anzubieten, welche durch Beschluss vom 14.05.2007 antragsgemäß erging und der Verfügungsbeklagten am
21.05.2007 im Parteibetrieb zugestellt wurde.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbeklagten, mit welchem sie im Wesentlichen geltend macht, dass sie bei ihrer Artikelbeschreibung die Energieeffizienzklasse angegeben habe, welche ihr durch den Hersteller mitgeteilt worden sei. Mit einer Energieeffizienz von nur 0,17 kW/h werde der obere Grenzwert der Energieeffizienzklasse „A“ von 0,19 kW/h wesentlich unterschritten, was mit der Angabe „A Plus“ deutlich gemacht werden solle.Eine Irreführung des Verbrauchers sei deshalb nicht gegeben. Zudem habe die Verfügungsbeklagte ohne Verschulden gehandelt, da lediglich die Herstellerinformationen übernommen worden seien. Der Verfügungskläger handele zudem rechtsmissbräuchlich, worauf indiziell die geltend gemachten überhöhten Rechtsanwaltsgebühren für das Abmahnschreiben einerseits und für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung andererseits sowie die zu kurz bemessenen Erklärungsfristen hindeuteten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Dresden vom 14.05.2007, Az. 41 0 1313/07 EV, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.05.2007 zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 14.05.2007 zu bestätigen.

Zur Begründung trägt der Verfügungskläger im Wesentlichen vor, dass das Angebot der Verfügungsbeklagten gegen die das Marktverhalten regelnden Bestimmungen über die Kennzeichnung von Haushaltgeräten verstoße, da die angegebene Energieeffizienzklasse „A Plus“ für Waschmaschinen nicht vorgesehen sei. Zudem würden die angesprochenen Verkehrskreise darüber getäuscht, dass die angebotenen Waschmaschinen scheinbar energieeffizienter arbeiteten als solche Geräte der Energieeffizienzklasse „A“, was tatsächlich nicht möglich sei, da der dieser Klasse zuzuordnende Verbrauchswert c ~ 0,19 nicht unterboten werden könne. Die pauschale Behauptung eines angeblich rechtmissbräuchlichen HandeIns des Verfügungsklägers greife nicht. Die Höhe der geltend gemachten Gebühren sei unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen bestimmt. Der Verfügungskläger habe auch nicht etwa „Abmahnopfer“ per Internet-Suchmaschine gesucht, um diese mit unberechtigten Forderungen zu konfrontieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die einstweilige Verfügung vom 14.05.2007 hat Bestand.

I.

Das Landgericht Dresden ist für die Entscheidung international, örtlich und sachlich zuständig. Beide Parteien unterliegen dem Geltungsbereich des EuGVVO, nach dessen Art. 5 Nr. 3, 31 das Landgericht Dresden als Gericht am Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses zuständig ist (vgl. BGH GRUR 2006, 736 für Art. 5 Nr. 3 EuGvU). Die Werbung der Verfügungsbeklagten unter einer deutschen Internetadresse, die zum Abruf u.a. in Deutschland bestimmt ist, richtet sich auch inhaltlich bestimmungsgemäß an die Verkehrskreise im Inland (BGH GRUR 2005, 431). Potentielle Kunden des Verfügungsklägers können über das Internet auf die Seite der Verfügungsbeklagten gelangen und Ware bei ihr bestellen.

Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 13 Abs. 1 UWG, 937 Abs. 1 ZPO.

II.

Der Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers ist auch begründet und die einstweilige Verfügung deshalb zu bestätigen.

1.
Die zwischen den Parteien streitigen Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen, Art. 3, 40 Abs. 1 EGBGB (BGH NJW 2006, 2630). Insbesondere enthält die Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABlEG Nr. L 178 S.l) nach ihrer eigenen Zielsetzung, Art. 1 Abs. 4, keine kollisionsrechtlichen Regelungen, welche nach Art. 3 Abs 2 EGBGB vorrangig zu beachten wären. Zu keiner Einschränkung der Anwendbarkeit deutschen Rechts führt der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts ist. § 3 Abs. 2 TMG, welches u.a. die in der Richtlinie 2000/31/EG enthaltenen Regeln zum Herkunftslandprinzip umsetzt, ist nicht einschlägig, da die Verfügungsbeklagte eine beim zuständigen Amtsgericht im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung in Deutschland unterhält, die allein als Anbieterin auf der streitigen Internetseite angegeben ist (vgl. Erwägungsgrund (19) der Richtlinie 2000/31/EG). Es ist davon auszugehen, dass der „OnlineShop“ der Verfügungsbeklagten für den deutschen Markt von der deutschen Niederlassung der Verfügungsbeklagten aus betrieben wird.

2 .
Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der streitigen Angaben zur Seite, §§ 3; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 4 Nr. 11; 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG.

a.
Indem der Verfügungskläger jedenfalls in seinem Ladengeschäft gleichartige Waren wie die von der Verfügungsbeklagten angebotenen, nämlich Waschmaschinen, vertreibt, steht er mit der Verfügungsbeklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Beide betätigen sich auch auf dem selben räumlich relevanten Markt, da auch potentielle Kunden des Ladengeschäfts des Verfügungsklägers über eine Internetrecherche auf das Angebot der Verfügungsbeklagten treffen können.

b.
Die Werbung der Verfügungsbeklagten verstößt gegen § 3 Abs. I, 5 EnergieverbrauchskennzeichnungsVO – EnVKV – vom 30.10.1997 (BGBl. I 1997, 2616) i.V.m. deren Anlage I, Ziff. 3, 6, 7, Tabelle 1 Spalte 7 sowie Anhang IV Ziff. 1 der Richtlinie 95/12/EG vom 23.05.1995 zur Durchführung der Richtlinie 32/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen (ABI. Nr. L 136 S. 1). Gemäß der vorgenannten Vorschriften ist die Verfügungsbeklagte als Händlerin von Waschmaschinen im Internet verpflichtet sicherzustellen, dass den Interessenten vor Vertragsschluss u.a. die Energieeffizienzklasse der Waschmaschine zur Kenntnis gelangt. Bei Waschmaschinen der hier streitigen Beschaffenheit sieht Anhang IV der Richtlinie 95/12/EG die Energieeffizienzklassen A bis G vor, wobei Klasse A als die effizienteste definiert ist mit einem Energieverbrauch unter bestimmten Bedingungen von c < 0,19, also nach unten unbegrenzt offen. Eine Klasse der Bezeichnung „A Plus“ existiert für Waschmaschinen nicht. Die Angabe der Verfügungsbeklagten entspricht deshalb nicht diesen Kennzeichnungsvorschriften, welche den Interessen der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dienen und somit Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 25. Auflage, § 4 Rdn. 11.118). Die fehlerhafte Kennzeichnung ist daher unlauter.

Sie ist auch geeignet, den Mitbewerber und Verbraucher Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen und deshalb unzulässig, § 3 UWG: Der Information über die Energieeffizienzklasse kommt bei der Auswahl eines zu erwerbenden Gerätes durch den Kunden eine nicht unbedeutende Rolle zu. Es kommt in Betracht, dass sich Kunden aufgrund des erweckten Anscheins einer besseren Energieeffizienz durch vorschriftswidrige Angabe einer nicht existenten Klasse gerade für den Kauf des so beworbenen Gerätes entscheiden.

c.
Die Werbung der Verfügungsbeklagten ist darüber hinaus auch irreführend hinsichtlich der Beschaffenheit der beworbenen Waschmaschinen, § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG:

Die Angabe „A Plus“ erweckt aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck, das Gerät sei energieeffizienter als die der Klasse A zuzuordnenden. Diese Aussage ist inhaltlich falsch. Die Klasse A ist gemäß Anhang IV Ziff. 1 Richtlinie 95/12/EG als die mit der besten Energieeffizienz ab 0,19 kW/h pro Kilogramm Wäsche und weniger nach unten nicht begrenzt, so dass auch das von der Verfügungsbeklagten beworbene Gerät mit einem von ihr angegebenen Energieeffizienzwert von 0,17 kW/h hier einzuordnen ist. Die Angabe „A Plus“ erweckt zudem die Vorstellung, es gebe eine weitere, noch bessere Energieeffizienzklasse als „A“, deren definierte Voraussetzungen (nur) die von der Verfügungsbeklagten so beworbene Waschmaschine erfülle. Auf diese Weise verschafft sich die Verfügungsbeklagte gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil.

d.
Der Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten steht nicht entgegen, dass sie, wie behauptet, lediglich Herstellerangaben übernommen habe. Sowohl § 3 Abs. 3 EnVKV, wonach die Lieferanten für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben verantwortlich sind, als auch die Haftungsprivilegien insbesondere von § 10 TMG lassen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen, insbesondere § 8 UWG, unberührt, § 7 Abs. 2 TMG (BGHZ 158, 236). Die Verfügungsbeklagte trifft eine Unterlassungsverpflichtung nach diesen allgemeinen Grundsätzen bereits deshalb, weil sie die Angabe der falschen Energieeffizienzklasse wissentlich auf ihre eigene Angebotsseite übernahm und sich ihr als Händlerin auch für diese Geräte, die selbst den Anforderugen der EnVKV unterliegt, die Unrichtigkeit dieser Bezeichnung aufdrängen musste (Hefermehl, a.a.O., § 8 Rdn. 2.28). Jedenfalls war ihr unter diesen Umständen eine Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten, in deren Ergebnis sie hätte feststellen können, dass eine für Waschmaschinen gar nicht existente und damit evident falsche Energieeffizienzklasse angegeben ist (BGH, a.a.O.).

Da die Verfügungsbeklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnte, ist auch die Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens zu besorgen.

e.
Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nach § 935 ZPO ist nicht widerlegt, § 12 Abs. 2 UWG.

f.
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Verfügungskläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG: Weder hat die Verfügungsbeklagte substanziiert vorzutragen vermocht, dass die Rechtsverfolgung vorwiegend dazu diene, gegen sie einen Aufwendungsersatz oder Kostenerstattungsanspruch entstehen zu lassen, noch deuten die vorliegend von der Verfügungsbeklagten behaupteten überhöhten Abmahnkosten darauf hin, dass der Verfügungskläger systematisch über den hier streitigen Verstoß hinaus auch gegenüber anderen Mitbewerbern eine gezielte und gehäufte Rechtsverfolgung vorrangig aus Gebühreninteresse betreibt.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert war nach den im Termin von der Verfügungsbeklagten unwidersprochenen Angaben des Verfügungsklägers zu seinem Interesse an der Unterlassung künftiger Verletzungshandlungen sowie zur Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung und dem Ausmaß zu besorgender Beeinträchtigungen für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 15.000,00 EUR abzuändern, § 63 Abs. 3 GKG.

I