LG Düsseldorf: 3.000,00 EUR Schadensersatz für den Upload von 10 Musiktiteln auf Grundlage von GEMA-Tarif VR-W I / Eltern haben periodisch PC ihrer Kinder auf Filesharing-Software zu überprüfen

veröffentlicht am 17. August 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2011, Az. 12 O 256/10
§§ 670; 677; 832 BGB

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Eltern als Störer für illegale Filesharing-Aktivitäten ihrer Kinder selbst dann haften, wenn ein Verbot für illegale Internetaktivitäten ausgesprochen wird. Bei insgesamt 1301 unerlaubt öffentlich zugänglich gemachten Musikstücken gehöre es zur Aufsichtspflicht der Eltern, dass sie kontrollieren, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert seien und auf welche Weise das Internet durch die Söhne genutzt werde. Zur Bemessung des Schadensersatzes sei es angemessen, als Ausgangspunkt auf den GEMA-Tarif VR-W I zurückzugreifen, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsehe. Da Streams im Gegensatz: zu den von dem Anschluss des Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet seien, sei ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervierfachung der Verbreitung führt (die Filesharing-Programme sahen in ihren Grundeinstellungen vor, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wurde), hatte eine Verdoppelung des sich ergebenden Betrages zur Folge. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Düsseldorf

Urteil

In dem Rechtsstreit
1)  …
2) …
3) …
4) …

gegen
..

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts DüsseIdorf auf die mündliche Verhandlung vom 29.06.2011durch für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 300,OO EUR, an die Klägerin zu 2) 600,00 EUR, an die Klägerin zu 3) 600,00 EUR, an die Klägerin zu 4) 1.500,00 EUR sowie an die Klägerinnen zu 1) – 4) 2380,80 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorlaufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen von dem Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten sowie Schadenersatz wegen des unberechtigten Zugänglichmachens verschiedener Musiktitel sowie Schadensersatz wegen des öffentlichen Zugänglichmachens verschiedener Musiktitel.

Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und sind als solche Inhaberinnen ausschließlicher Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen nationaler und internationaler Künstler.

Die Klägerinnen lassen regelmäßig umfangreiche Ermittlungen auf Leistungsschutzrechtsverletzungen durch unautorisierte Intemetangebote durchführen. Ein entsprechender Dienstleister ist die proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH (proMedia). Die proMedia ermittelte im Auftrag der Klägerinnen hinsichtlich des unautorisierten Verwertens von Tonaufnahmen auch in diesem Fall.

Die Klägerinnen sind Inhaberinnen der ausschließlichen Nutzungsrechte sowohl der ausübenden KünstIer als auch der Tonträgerhersteller an ca. 80 % der in Anlage K 2 aufgeführten Audio-Dateien, die zum Download verfügbar gemacht wurden und an den 200 streitgegenständlichen Audio-Dateien.

Nach Protokollierung der einzelnen Ermittlungsschritte wurde seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit Datum vom 16.05.2006 Strafantrag gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld gestellt.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bielefeld ergaben, dass die im Strafantrag genannte IP-Adresse _ zum Tatzeitpunkt am 11.05.2006 um 18:11:42 Uhr dem Intemetanschluss des Beklagten zugeordnet war.
Im Wege der Akteneinsicht erhielten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen Kenntnis von der Person und der Anschrift des Beklagten. Mit Schreiben vom 12.12.2006 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen den Beklagten namens und in Vollmacht der Klägerinnen zur Unterlassung der rechtsverletzenden Handlungen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz auf. Mit Schreiben vom 07.10.2009 gab der Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vom 12.10.2009 nahmen die Klägerinnen diese Unterlassungserklärung an.

Die Klägerinnen haben am 30.12.2009 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten bei dem Amtsgericht Hamburg beantragt, der am 05.01.2010 erlassen und dem Beklagten am 11.01.2010 zugestellt wurde. Am 12.01.2010 hat der Beklagte Widerspruch eingelegt. Am 12.01.2010 wurden die Kosten für das streitige Verfahren angefordert. Am 16.06.2010 ist die vollständige Zahlung erfolgt. Am 01.07.2010 sind die Akten bei Gericht eingegangen.

Die Klägerinnen behaupten, am 11.05.2006 seien um 18:11:42 Uhr unter der IP-Adresse .. mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnutella-Protokoll basiert, 1301 Audio~Dateien zum Download verfügbar gemacht worden.

Die Klägerinnen beantragen,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) 300,00 EUR an die Klägerin zu 2) 600,00 EUR, an die Klägerin zu 3) 600,00 EUR und an die Klägerin zu 4) 1.500,00 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerinnen 2.925,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die ihm vorgeworfenen Verstöße der unerlaubten Verwertung von geschützten Tonaufnahmen im Internet nicht begangen. Zum Tatzeitpunkt am 11.05.2006 sei er auf dem Zentralverbandstag von Haus und Grund Deutschland in Halle gewesen. Es könnten lediglich seine zwei Söhne (zum Tatzeitpunkt 14 und 16 Jahre alt) die Rechtsverletzungen begangen haben. Diese habe er von Anfang an über das Verbot von Urheberrechtsvenetzungen im Internet, insbesondere aber das Verbot der Nutzung von Filesharing-Systemen, aufgeklärt. Er habe auch davon ausgehen können, dass seine Söhne diese Instruktionen beachten, da er und seine Ehefrau das Computerverhalten ihrer Söhne laufend überwacht haben und bei Nichtbeachtung der zeitlichen Vorgaben ein Computerverbot ausgesprochen worden und eine Internetnutzung durch Entfernen des Netzwerkkabels verhindert worden sei.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten 5ehriftsatze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR , wovon 300,00 EUR auf die Klägerin zu 1), 600,00 EUR auf die Klägerin zu 2), 600,00 EUR auf die Klägerin zu 3) und 1.500,00 EUR auf die KIägerin zu 4) entfallen, gemäß § 832 BGB sowie hinsichtlich der Abmahnkosten auf zahlung von 2.380,80 EUR gemäß §§ 683. 677, 670 BGB zu.

Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Die Verletzungshandlung das Downloadangebot der streitgegenständlichen Musikaufnahmen – erfolgte über das Internet und somit auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf.

Die Klägerinnen sind Inhaberinnen der ausschließlichen Verwertungsrechte an den streitgegenständlichen Musikaufnahmen im Sinne der §§ 16,17, 19a UrhG.

Diese Rechte, insbesondere aus § 19a UrhG, sind widerrechtlich verletzt worden, indem die streitgegenständlichen Musikaufnahmen am 11.05.2006 um 18:11:42 Uhr mittels einer Filesharing-Software von dem Anschluss des Beklagten mit der IP-Adresse … zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden, ohne
dass dazu eine Rechteeinräumung durch die Klägerinnen vorlag.

Der Beklagte hat nach seinem Vortrag die streitgegenständlichen Musikaufnahmen nicht selbst zum Download angeboten. Vielmehr hat einer seiner Söhne, zum Tatzeitpunkt 14 und 16 Jahre an, die Musikaufnahmen angeboten. Der Beklagte haftet hier dennoch nach § 832 BGB. Dabei ist davon auszugehen, dass sich bei Kindern das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und Charakter, aber auch nach der Voraussehbarkeit schädigenden Verhaltens richtet (vgl. Palandt, 8GB, 70. Auflage 2011, § 832 Rn. 8 mwN). Insbesondere in Situationen mit erhöhtem Gefährdungspotential besteht eine gesteigerte Aufsichtspflicht (vgl. Palandt. aaO). Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat vorliegend nicht ausreichend dargelegt, dass er‘ diesen Aufsichtspflichten nachgekommen ist. Vielmehr zeigen die Darlegungen des Beklagten gerade, dass er keine hinreichenden Maßnahmen getroffen hat, um die Rechtsverietzungen seiner Söhne zu verhindern. So hatten diese die Möglichkeit, entsprechende Downloadportale in großem Umfang zu nutzen. Soweit der Beklagte vorträgt, seine Söhne seien darauf hingewiesen worden, welche Risiken beim Handeln im Internet bestehen, insbesondere in Bezug auf sog. Tauschbörsen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, in welcher Weise und in welchem Umfang diese Belehrungen erfolgten und ob diese erfolgreich waren. Das Aussprechen eines Computerverbotes bei Überschreitung der zeitlichen Vorgaben im Hinblickauf Online-Rollenspiele erscheint nicht geeignet, die streitgegenständliche Nutzung von Filesharing-Portalen zu verhindem. Die Söhne des Beklagten haben in erheblichem Umfang Musikdateien angeboten. Es sind insgesamt 1301 Verstöße festgestellt worden. Dies muss über einen längeren Zeitraum geschehen sein. Es war dem Beklagten zuzumuten und auch im Rahmen seiner bestehenden Aufsichtspflicht erforderlich, dass er kontrolliert, ob entsprechende Filesharing-Programme auf dem genutzten Computer oder den Computern installiert sind und auf welche Weise das Internet durch seine Söhne genutzt wird. Dies hat der Beklagte unterlassen. Damit ist er aber seiner nach § 832 8GB bestehenden Aufsichtspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. insoweit auch LG Köln, Urteil vom 22.12.2010, Az 28 0 5851/10).

Die Höhe des Schadensersatzes von insgesamt 3.000;00 EUR ist angemessen. Vorliegend haben die Klägerinnen ihren Schaden auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt. Danach hat der Verletzer dasjenige zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Vor diesem Hintergrund erscheint vorliegend eine Lizenzgebühr in Höhe von 300,00 EUR pro Musiktitel, mithin insgesamt 3.000,00 EUR, angemessen. Der von den Klägerinnen herangezogene GEMA-Tarif VR-W I, der für bis zu 10.000 Streams eine Mindestvergütung von 100,00 EUR vorsieht, erscheint der Kammer als Ausgangspunkt für die Schätzung geeignet. Denn zum einen ist die Anzahl der Downloads weder bekannt, noch sind die Filesharing-Programme auf eine Erfassung der Anzahl der DownJoads angelegt. Zudem würde der Umstand, dass sich die Abrufe zahlenmäßig im unteren Bereich halten, nicht zur Untauglichkeit des Tarifs als Schätzungsgrundlage führen, da der Verletzer das Risiko der wirtschaftlichen Verwertung einer Pauschallizenz trägt (vgl. Dreier/Schulze, 3. Auf!. 2008, § 97 UrhG Rn. 62). Da Streams im Gegensatz: zu den von dem Anschluss des Beklagten ermöglichten Downloads nicht auf eine dauerhafte Speicherung ausgerichtet sind, ist zunächst ein Aufschlag von 50 % gerechtfertigt. Die unkontrollierbare Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads und der Umstand, dass die Ermöglichung eines Downloads in einem Filesharing-Netzwerk mittelbar zu einer Vervierfachung der Verbreitung führt, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsahen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten wird, lässt eine Verdoppelung dieses Betrages auf den Betrag von 300,00 EUR als angemessen erscheinen.

Zudem steht den Klägerinnen gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 670, 683 BGB zu, jedoch lediglich in Höhe von 2.380,80 EUR. Die Abmahnung war aufgrund der vorstehenden Erwägungen berechtigt. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes war grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 670 BGB. Der Höhe nach steht den Klägerinnen neben der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR jedoch nur eine 1,3-Gebühr nach VV 2300 zum RVG zu. Die Berechnung eines Gegenslandswertes von 50.000,00 EUR für jede der vier Klägerinnen, mithin insgesamt 200.000,00 EUR, Ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Abmahnung diente dem Ziel, ein weiteres Anbieten von zugunsten der jeweiligen Klägerin geschützten Musikaufnahmen im Internet zum Download zu verhindem. Dieses Interesse Ist als erheblich anzusehen, da bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorhersehbarer Anzahl drohte. Dieses Interesse war noch dadurch gesteigert, dass von dem Internetanschluss des Beklagten bereits in ganz erheblichem Umfang Rechtsvertetzungen vorgenommen worden waren. So sind am 11.05.2006 insgesamt 1301 Audio-Dateien zum Download angeboten worden. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen steht ihnen die Gebühr gemäß W 2300 zum RVG nicht in einer den Satz von 1,3 übersteigenden Höhe zu, weil die Tätigkeit im Abmahnverfahren weder schwierig noch umfangreich war. Es ist davon auszugehen, dass die Erweitung der Abmahnung für ihre auf die Materie spezialisierten Rechtsanwälte keinen überdurchschnittlichen Aufwand erfordert hat. Insbesondere brachte es auch keinen Mehraufwand mit sich, die Abmahnung statt nur für einen Mandanten für die vier Klägerinnen auszusprechen (vgl. insoweit auch OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009, Az: 6 U 101/09). Zudem erscheint die Ansetzung einer 1,6 Gebühr unbillig. Unbilligkeit ist nach Auffassung der Kammer anzunehmen, wenn eine Abweichung von mehr als 20 % über dem Mittelwert einer 1,3-Gebühr vorliegt. Dies ist vorliegend der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen mit ihrem Prozessvertreter eine Honorarvereinbarung getroffen haben, sind nicht ersichtlich. Allein eine die Gebühren des RWG unterschreitende Honorarvereinbarung würde sich im Ergebnis auswirken. Eine solche Vereinbarung ware außerhalb des § 4a RVG nichtig. Unabhängig davon sind Gebühren in der tenorierten Höhe bei den Klägerinnen entstanden. Denn die Nichtigkeit der auf ein unzulassiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages (vgl. LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az.: 280241/09 mwN.).

Der Zinsansproch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Rechtshängigkeit trat gemäß § 696 ZPO mit Eingang der Akten am 01.07.2010 ein. § 696 Abs. 3 ZPO greift nicht ein, da die Sache nicht alsbald nach Widerspruchseinlegung abgegeben wurde. Der Widerspruch wurde am 12.01.2010 eingelegt. Am selben Tag wurden die Kosten für das streitige Verfahren angefordert. Die vollständige Zahlung der Kosten für das
streitige Verfahren erfolgte jedoch erst am 16.06.2010.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Streitwert:5.925,60 EUR

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