LG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 2a O 323/11
§ 2 Nr. 3 TMG, § 7 Abs. 1 TMG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 3 – 6 MarkenG, § 19 MarkenG, § 242 BGB
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Affiliate für Werbeanzeigen des sog. Merchants nur eingeschränkt haftet. Der Affiliate hafte nicht als Täter für eine mögliche Verletzung der Markenrechte der Markeninhaberin, wenn er – wie hier – im Hinblick auf die in seinen Internetauftritt eingebundene streitgegenständliche Anzeige keine fremden Informationen zu Eigen mache. Vgl. hierzu auch LG Münster, Urteil vom 20.09.2011, Az. 025 O 34/11, hier). Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
hat die 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatznachlass bis zum 09.02.2012 durch … beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Gründe
Der Kläger hat am 17.09.2011 vor der hiesigen Kammer eine negative Feststellungsklage erhoben. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.12.2011 beim Landgericht Stuttgart gegen den Kläger Leistungsklage eingereicht und in ihrer Klage ausdrücklich und unwiderruflich auf ihr Recht zur einseitigen Klagerücknahme verzichtet hat, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien war gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO durch Beschluss, der gem. § 128 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte. über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Danach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da die Klage Erfolg gehabt hätte. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwalts- oder Patentanwaltsgebühren zu. Denn die von ihr mit Schreiben vom 19.09.2011 geltend gemachten Ansprüche aus §§ 14 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und 19 MarkenG, 242 BGB standen ihr nicht zu, so dass sie die Gebühren von dem Kläger nicht als Ersatz der von ihr erbrachten Aufwendungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen kann.
1.
Der Kläger ist als Betreiber der Internetseite unter der Domain … Diensteanbieter im Sinne von § 2 Ziffer 1 TMG ist. Danach haftet er gemäß § 7 Abs. 1 TMG als möglicher Täter nur für eigene Informationen, die er zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen. Für von ihm lediglich übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen und Inhalte haftet er täterschaftlich nur im eingeschränkten Umfang nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 2, 8, 9 und 10 TMG fremde Informationen, die durch den Kläger gespeichert bzw. übermittelt wurden. Der Kläger hat behauptet, dass die Anzeige von einem Dritten, einem niederländischen Händler (Merchant) erstellt wurde und von ihm als Publisher (=Affiliate) im Rahmen des Affiliate-Marketing Programms der … AG auf seiner Internetseite zu Werbezwecken eingebunden wurde. Soweit die Beklagte den Vortrag des Klägers in diesem Punkt mit Nichtwissen bestreitet. ist ihr Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Der durch den Kläger geschilderte Geschehensablauf entspricht dem Geschäftskonzept eines Affiliate-Netzwerkes wie es die … AG als Mittlerin zwischen Publishern und Merchants betreibt.
2.
Der Kläger haftet nicht als Täter für eine mögliche Verletzung der Markenrechte der Beklagten. Denn er hat sich im Hinblick auf die in seinen Internetauftritt eingebundene streitgegenständliche Anzeige keine fremden Informationen zu Eigen gemacht.
Ob sich ein Diensteanbieter eine fremde Information zu eigen macht, beurteilt sich aus Sicht eines objektiven, verständigen Nutzers im Sinne von § 2 Nr. 3 TMG (vgl. Ströbele Hacker, Markengesetz, 10. Auflage 2012, § 14 Rdnr. 370). Ein Zueigenmachen liegt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann vor, wenn sich ein Diensteanbieter nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Art der Datenübernahme, ihrem Zweck und der konkreten Präsentation der Inhalte derart mit fremden Inhalten identifiziert, dass er die Verantwortung für diese oder Teile davon übernimmt. Kriterien hierfür sind a) die Übernahme inhaltlicher Verantwortung durch redaktionelle Kontrolle des Betreibers, b) die gestalterische Integration durch Kennzeichnung als Inhalt des Betreibers und c) die wirtschaftliche Zuordnung durch Einräumung umfassender Nutzungs- und Verwertungsrechte seitens der Nutzer (vgl. BGH GRUR 2010, 616 Randziffer 23 bis 28 – marions-kochbuch.de). Besonderes Gewicht kommt dabei den Kriterien b) und c) zu: also der Intensität der Markierung der fremden Inhalte und dem Umfang der Rechtseinräumung an ihnen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2010, 5 U 9/09 – sevenload.de, zitiert nach juris).
Demgegenüber kommt der Übernahme der inhaltlichen (redaktionellen) Verantwortung für fremde Inhalte und dem Umfang der redaktionellen Kontrolle von fremden Inhalten eine eher untergeordnete Bedeutung zu, weil die Beantwortung dieser Frage in der Praxis regelmäßig sehr schwer handhabbar ist, soweit die beiden Punkte – wie vorliegend – zwischen den Parteien streitig sind (vgl. Wenn, Anmerkung zu OLG Hamburg, Urteil vom 29.09.2010, Az. 5 U 9/09 – sevenload.de, jurisPR – ITR 4/2011 Anm. 5).
3.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so wurde ein Zueigenmachen der fremden Inhalte durch den Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan.
3.1
Zwar besteht eine gewisse thematische und optische Einordnung der über die …AG zur Verfügung gestellten medialen Werbeinhalte von Dritten in den durch den Kläger bereitgestellten Internetauftritt. Entsprechende Produktanzeigen werden in einer den Gesamteindruck der Seite … aufgreifenden Galerie gelistet, wenn ein Besucher unter der Kategorie „Shopping“ eine der Produktgruppen oder -untergruppen aufruft. Auch findet eine Vermischung von Inhalten der Seite statt, wenn die Suchfunktion verwendet wird. In diesem Fall wird eine eingebettete Suche nach dem jeweiligen Stichwort in Verbindung mit der Domain … durchgeführt. Dies führt zu einer Darstellung von Suchergebnissen, die nicht nach eigenen (redaktionellen) Inhalten des Klägers und den Inhalten Dritter, etwa Werbung unterscheidet.
Beide Umstände alleine führen aber vorliegend nicht dazu, dass sich der Kläger die Inhalte der von dritter Seite implementierten Werbeanzeigen zu eigen macht:
Ein verständiger Durchschnittsnutzer wird dies – ohne dass weitere Umstände hinzutreten – nicht bereits dem Design der im Shopping-Bereich der Internetseite des Klägers gelisteten Produktanzeigen entnehmen. Dahingehend ist der Verkehr durch die Seitenaufmachung der führenden Internet-Auktionshäuser wie etwa Ebay oder Amazon daran gewöhnt, dass Angebote Dritter in ein einheitliches Seitenlayout integriert werden. Bei Internet-Auktionshäusern aber ist allgemein anerkannt, dass es sich bei den von den Verkäufern eingestellten Angeboten regelmäßig um Fremdinformationen handelt (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. § 14 Rdnr. 370).
Weiter kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von Dritten stammenden Werbeinhalte unter der Rubrik „Shopping“ den „redaktionellen Kerngehalt“ des Portals … ausmachen. Zwar behauptet die Beklagte dies sinngemäß, wenn sie äußert, dass die im Rahmen des Affiliate-Market ngs in die Internetseite des Beklagten eingebetteten Inhalte einen wirtschaftlich wesentlichen Teils seines Internetangebotes darstellten. Die Tatsache alleine, dass der Kläger fremde Inhalte eigenständig wirtschaftlich verwertet. genügt aber nicht für die Annahme, dass es sich hierbei um den „redaktionellen Kerngehalt“ des Portals handelt. Dagegen spricht bereits, dass – wie die Beklagte selber vorträgt – die Kategorie »Shopping“ nur eine von sechs Kategorien darstellt. Darüber hinaus bietet die Internetseite nach dem Vortrag der Beklagten in zahlreichen Bereichen Informationen und weitere Inhalte zu den Themen „Fitness, Sport, Wellness und Freizeit“. Es gibt eine Suchfunktion für Adressen von Fitnessstudios, Saunen und Wellnesshotels, ein Fitness- und Wellnesslexikon, Ernährungsinformationen, Ernährungsberatung, einen Kalorienrechner, ein Fitnessforum und eine …-„Community“. Damit enthält die Internetseite des Klägers neben den eingebetteten Inhalten des Affiliate-Marketings ausreichende eigene redaktionelle Beiträge.
3.2
Es fehlt an sämtlichen der unter Ziffer 2. dargestellten Kriterien, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Die darlegungsbelastete Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine redaktionelle, inhaltliche Kontrolle der in Streit stehenden Anzeige mit der Beklagtenmarke durch den Kläger erfolgt ist. Der Kläger hat dahingehend behauptet, dass er keine genaue Kenntnis darüber habe, welche Produkte genau auf seiner Internetseite beworben werden. Alleine aus der graphischen Einbettung der Anzeigen für diese Produkte unter Verwendung eines einheitlichen Seitenlayouts ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine inhaltliche Kontrolle der Anzeigen durch den Kläger stattfindet.
Von großer Bedeutung ist, dass der Kläger die streitgegenständliche Anzeige (Anlage K 4 zu Anlage B 1) nicht als eigenen Inhalt markiert hat, indem er sie etwa mit dem auf seiner Seite verwendeten „…“-Logo versehen hätte. Im Gegenteil findet sich unter dem Link „hier kaufen“ der Hinweis „Sie kaufen in den seriösen Partnershops von …“. Dies ist kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei den Verkaufspartnern um mehr als rein zufällig ausgesuchte, dem Betreiber der Internetseite unbekannte Anbieter, sondern um wenige, handverlesene Partner handelt, für die der Kläger auch inhaltliche Verantwortung übernehmen will. Ein verständiger Durchschnittsnutzer wird dieser, in der Werbung üblichen Anpreisung bzw. Floskel einen derart weitgehenden Inhalt nicht beimessen. Stattdessen wird er dem Hinweis in erster Linie die Information entnehmen, dass es sich um ein externes Angebot eines Dritten und gerade nicht um ein solches von … handelt.
Der Übertragung von Nutzungsrechten an Drittinhalten als einem weiteren wichtigen Kriterium kommt im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu. Der Beklagte bindet als Publisher (Affiliate) lediglich entgeltlich Werbeanzeigen Dritter in seinen Internetauftritt ein. Insgesamt reichen die von der Beklagten auch in ihrer Leistungsklage vor dem Landgericht Stuttgart vorgetragenen Umstände nicht aus, um zu der Annahme zu kommen, ein verständiger Internetnutzer verstehe die auf der Seite des Klägers geschalteten Werbeanzeigen als eigene Angebote des Klägers.
Der Kläger haftet vorliegend auch nicht als Störer für eine zu Lasten der Beklagten begangenen Markenrechtsverletzung. Denn er hat keine ihm zumutbare Prüfpflicht verletzt. Für ihn wäre die Verletzung der Markenrechte der Beklagten in Anbetracht der Vielzahl der von ihm als Publisher (Affiliate) beworbenen Produkte nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vor einem entsprechenden -erstmals durch das Abmahnschreiben der Beklagten erfolgten – Hinweis erkennbar gewesen. Insoweit ist der Kläger haftungsrechtlich nicht anders zu behandeln als der Betreiber eines Online-Markplatzes oder eines Internetforums (vgl. Ingerl/Rohnke Markengesetz. 3. Auflage 2010, Nach § 15 Rdnr 224 bis 226).
Der Beklagten standen darüber hinaus auch die im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.09.2011 geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatz nicht zu. Daher schuldete der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Erstattung der der Beklagten entstandenen Gebühren für ihre Rechts- und Patentanwälte.
Nach alledem waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gern. § 91a ZPO aufzuerlegen.
Streitwert bis 09.02.2012: 100.000,00 EUR
danach: Kosteninteresse