LG Düsseldorf: Anschlussinhaber haftet für Filesharing-Verstöße seines Gastes

veröffentlicht am 30. November 2009

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009, Az. 12 O 594/07
§§ 19a, 77, 78, 97 UrhG

Das LG Düsseldorf hat einen Filesharer auf Unterlassung verurteilt und dessen Einwände, es komme auch ein Besucher in Betracht, für nicht überzeugend erklärt. Passivlegitimiert gemäß § 97 Urhebergesetz sei als sogenannter Störer jeder, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – einen adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung gesetzt habe, dadurch in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechts beitrage und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen habe. Hierfür genüge es, dass der Antragsgegner den objektiv für Dritte nutzbaren Internet-Zugang vorgehalten und dem Verletzer zur Verfügung gestellt habe (OLG Düsseldorf MMR 2008, S. 256 f.).

Nach dem Vortrag des Beklagten kämen neben seinen wechselnden Besuchern auch Teilnehmer des Netzwerkes in Betracht, in dem er sich zeitweise aufgehalten habe. Welche Vorkehrungen er getroffen habe, um Rechtsverletzungen durch von ihm „autorisierte“ Nutzer seines Internetzuganges, sei es seiner Besucher oder der Netzwerkteilnehmer bei Spielen oder Ähnlichem, zu verhindern, habe der Beklagte nicht dargelegt. In Betracht käme etwa das Anlegen separater Benutzerkonten mit eigenem Passwort, damit nicht andere Nutzer sich hinter ihm „verstecken“ könnten (OLG Düsseldorf, Az. I-20 W 157/07).

Der Auffassung, der Anschlussinhaber sei zu einer verdachtsunabhängigen Prüfung und Überwachung volljähriger Haushaltsangehöriger grundsätzlich nicht verpflichtet, werde nicht beigetreten. Dies müsse erst recht für bloße Besucher gelten, also für Personen, die sich nur vorübergehend im Haushalt des Anschlussinhabers aufhielten. Dem Beklagten als Inhaber des Internet-Zuganges werde nichts Unzumutbares abverlangt, wenn man eine Pflicht dahingehend annehme, dass er vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Internet-Zuganges die betroffenen Personen zumindest auffordere, Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und/oder Internetzuganges zu unterlassen. Denkbar wäre, wie schon erwähnt, auch, dass er die Nutzung seines Computers und/oder Internet-Zuganges nur mittels eines eigenen Passwortes des konkreten Benutzers gestatte, nicht aber die Nutzung über sein Passwort. Dass er keinerlei Kenntnis davon habe, dass das Internet die Möglichkeit biete, Rechtsverletzungen wie die streitgegenständliche zu begehen, habe der Beklagte nicht behauptet. Da er aber derjenige sei, der eine neue Gefahrenquelle geschaffen habe, die nur er überwachen könne, und er es Dritten ermöglicht habe, sich durch Nutzung seines Passwortes hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (OLG Düsseldorf MMR 2008, 256 bis 257), erscheine es gerechtfertigt, ihm auch das Verhalten von Besuchern zuzurechnen. Der Beklagte habe nicht einmal vorgetragen, dass er überhaupt geeignete Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe und/oder seine Gäste angewiesen habe, mit dem Computer und/oder Internetzugang nichts Illegales zu tun. Die von ihm erwähnte Verschlüsselung gehe in technischer Hinsicht am vorliegenden Fall vorbei, da sie eine Sicherungsmaßnahme gegen einen unbefugten Zugriff Außenstehender betreffe, nicht aber die vom Inhaber des Internetzuganges erlaubte Nutzung. Der Streitwert für das Verfahren wurde für einen Musiktitel mit einem Streitwert von 10.000,00 EUR festgesetzt.

I