LG Düsseldorf, Urteil vom 01.03.2012, Az. 12 O 607/11 – nicht rechtskräftig
§ 66a TKG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass auch für unter der Vorwahl (0)185 kostenpflichtig zu erreichende Service-Dienste die Kosten anzugeben sind, die für Anrufe aus dem Festnetz und aus den Mobilfunknetzen zu zahlen sind. Ein Telekommunikationsunternehmen hatte für seinen Kundendienst eine 0185-Telefonnummer angegeben und darunter den Hinweis gesetzt: „0-19 ct/Min. aus dem dt. Festnetz, ggf. abweichende Mobilfunktarife“ bzw. „Servicemenü kostenfrei, danach 0 oder 19 ct/min. nach Tarifansage aus dem Festnetz, abweichende Mobilfunkpreise“. Bei diesem Hinweis wurde beanstandet, dass diese Preisangabe für Anrufe aus dem Festnetz lediglich eine Preisspanne ausweise und es für Anrufe aus den Mobilfunknetzen an einer Angabe des Höchstpreises fehle.