LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2012, Az. 2a O 38/12
§ 93 ZPO
Das LG Düsseldorf hatte über die Kostenverteilung eines markenrechtlichen Rechtsstreits zu urteilen, bei dem der Advokat des Beklagten keinen Winkel ausließ, um die Kostenlast mit Hilfe einer Beanstandung von ausschließlich (angeblich) formalen Mängeln auf den Kläger zu verlagern. Dem schob das LG Düsseldorf einen Riegel vor. Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung sei wirksam erfolgt; im Übrigen sei das Abschlusschreiben vorliegend aber auch entbehrlich gewesen. Letzteres sei immer dann der Fall, wenn der Antragsgegner zum Ausdruck bringe, dass er nicht bereit sei, die einstweilige Verfügung als solche hinzunehmen. Vorliegend hat der Beklagte erklären lassen „gegen die einstweilige Verfügung vorgehen zu wollen, so dass keine weiteren Maßnahmen veranlasst seien“. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Düsseldorf
Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
gegen
…
hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gern. § 128 Abs. 3 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 24.10.2012 durch … beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).
…
Gründe
I.
Die Klägerin vertreibt LED Lichterketten – unter anderem – über die Internetplattform Amazon.
Sie ist Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz an der deutschen Wortmarke …, die für Einzelhandelsdienstleistungen in der Klasse 35 geschützt ist. Zudem tritt die Klägerin im Geschäftsverkehr unter der geschäftlichen Bezeichnung … auf. Das Zeichen nutzt sie zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und ihres Geschäftsbetriebs ständig sowohl in Alleinstellung, als auch in der Form … .
Der Beklagte verkaufte bei Amazon – handelnd unter der Bezeichnung … – ebenfalls Lichterketten. Am 16.11.2011 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass der Verfügungsbeklagte dort unter der Überschrift „100er LED Lichterkette blau, Innen und Außen von …“ eine Lichterkette anbot, ohne dass sie ihm die Verwendung der Bezeichnung … gestattet hatte.
Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2011 ab. Nachdem der Beklagte zunächst keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte die Klägerin am 16.12.2011 bei der hiesigen Kammer den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Beklagten untersagt wurde, das Zeichen …, wie oben beschrieben, im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Lichterketten zu verwenden, sofern diese nicht mit Zustimmung der Antragstellerin in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (Az.: 2a 0 363/11).
Mit Schriftsatz vom 06.01.2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, gegen die einstweilige Verfügung vorgehen zu wollen, so dass keine weiteren Maßnahmen veranlasst seien.
Am 27.01.2012 übersandte die Klägerin den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ein nicht unterschriebenes Abschlussschreiben mit der Aufforderung, die einstweilige Verfügung als endgültige und zwischen den Parteien materiellrechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen.
Der Beklagte erwiderte hierauf zunächst nicht, so dass die Klägerin am 10.02.2012 Klage in der Hauptsache erhoben hat.
Mit Schreiben vom 21.03.2012 hat der Beklagte die ihm am 23.12.2012 zugestellte einstweilige Verfügung (Az.: 2a 0363/11) als endgültige Regelung anerkannt und lediglich Kostenwiderspruch eingelegt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen nunmehr wechselseitig Kostenanträge.
Der Beklagte ist der Ansicht, er habe keinen Anlass zu einem Abschlussschreiben oder einer Klageerhebung gegeben. Sein Verfahrensbevollmächtigter in dem einstweiligen Verfügungsverfahren sei für den Empfang der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung nicht bevollmächtigt gewesen. Die Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung sei zu kurz bemessen gewesen.
II.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei unterlegen wäre.
Unstreitig stand der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG gegen den Beklagten zu. Einwände hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben, sondern vielmehr mit Schreiben vom 21.03.2012 die einstweilige Verfügung vom 16.12.2011 als zwischen den Parteien materiellrechtlich verbindliche, endgültige Regelung anerkannt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 10.02.2012 bestand auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin den Beklagten zuvor wirksam zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert hat (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rz. 343). Dieses ist erst mit Abgabe der Abschlusserklärung entfallen.
Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor.
Der Beklagte hat Anlass zur Klageerhebung gegeben.
Anlass zur Klageerhebung hat der Beklagte grundsätzlich dann gegeben, wenn er zuvor durch den Antragsteller des einstweiligen Verfügungsverfahrens erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert worden ist.
1.
Dies ist der Fall.
Die Klägerin hat den Beklagten durch ein an seine Verfahrensbevollmächtigten gerichtetes Schreiben vom 27.01.2012 zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert.
Für das Abschlusschreiben besteht kein Formzwang. Anlass zur Klageerhebung hat der Antragsteller vielmehr bereits dann, wenn er das Abschlusschreiben in einer Weise versendet hat, dass bei normalem Lauf der Dinge mit seinem Zugang zu rechnen ist (vgl. Berneke, aaO, Rz. 349). Es kommt mithin nicht darauf an, dass das Schreiben vom 27.01.2012 nicht unterschrieben ist.
Dass das Abschlussschreiben mit der Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung an den Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren gerichtet war, ist ebenfalls unerheblich. Es ist schon zweifelhaft, ob die Verfahrensbevollmächtigten hier wirklich der falsche Adressat gewesen sind, auch wenn man die Abschlusserklärung nicht mehr dem Verfügungsverfahren zurechnet, sondern dem Hauptverfahren und für das Hauptverfahren eine Bevollmächtigung von der Beklagten noch nicht ausdrücklich ausgesprochen worden war. Immerhin vertreten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren diese auch im abschließenden Hauptsacheverfahren. In solch einer Situation grenzt es an Rechtsmissbrauch, wenn der Beklagte sich hier tatsächlich auf einen formalen Mangel der Empfangsvollmacht berufen sollte (vgl. auch OLG Hamm, GRUR 1991, 391).
Schließlich sind der Klägerin auch nicht deshalb die Kosten gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen, weil die Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung zu kurz bemessen war.
Die Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung muss angemessen sein, wobei die Frage, welche Frist angemessen ist, von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. Eine Frist von 1 Monat ab Zugang der einstweiligen Verfügung und 2 Wochen ab Erhalt des Abschlussschreibens, wenn dieses später als 2 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung zugeht, ist wohl als angemessen anzusehen. Ein Abschlussschreiben mit einer zu kurz angemessenen Frist setzt den Gang einer angemessenen Frist in Lauf (vgl. Berneke, aaO, Rz. 352 mit Verweis auf die Rechtsprechung).
Die Klägerin hat dem Beklagten mit dem Abschlussschreiben vom 27.01.2012 nur eine Frist von 1 Woche bis zum 03.02.2012 gesetzt. Da die Zustellung der einstweiligen Verfügung jedoch bereits am 23.12.2011 erfolgt war und die Klage erst am 10.02.2012 erhoben worden ist, hatte der Beklagte jedenfalls ab Zustellung der einstweiligen Verfügung 6 Wochen und ab Zugang des Abschlusschreibens mindestens 12 Tage Zeit, die einstweilige Verfügung als endgültig und rechtsverbindlich anzuerkennen. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung als angemessen zu bewerten.
2.
Im Übrigen hätte der Beklagte selbst dann Anlass zur Klageerhebung gegeben und die Kosten des Rechtstreits zu tragen, wenn die von ihm gerügten Formmängel des Abschlussschreibens entgegen den Ausführungen zu Ziffer 1) rechtlich relevant wären.
Denn das Abschlusschreiben war vorliegend entbehrlich. Ein Abschlusschreiben ist immer dann entbehrlich, wenn der Antragsgegner zum Ausdruck bringt, dass er nicht bereit ist, die einstweilige Verfügung als solche hinzunehmen.
Der Beklagte hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.01.2012 erklärt, dass er gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vorgehen werde und damit zum Ausdruck gebracht, dass er diese nicht als endgültige und verbindliche Regelung hinnehmen werde.
Auf die Entscheidung hingewiesen hat der Kollege RA Tobias Strömer.