LG Düsseldorf: Die Kosten für eine unwirksame patentrechtliche Abmahnung müssen nicht erstattet werden

veröffentlicht am 4. November 2013

LG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4a O 9/12 U.
§ 139 Abs. 2 PatG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die außergerichtlichen Rechtsanwalts- (und Patentanwalts-)Kosten für eine unwirksame patentrechtliche Abmahnung nicht erstattet werden müssen. Unwirksam sei die Abmahnung beispielsweise dann, wenn das Klagepatent nicht bezeichnet werde. Es bestehe für den Abmahnten keine Pflicht, selbst nachzuforschen, welches Patent zu den in der Abmahnung beschriebenen Merkmalen gehören könnte. Eine allgemeine Verpflichtung zur Marktbeobachtung und einer Schutzrechtsrecherche möglicher Wettbewerber bestehe ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

I.
Die Klage wird – soweit sie nicht anerkannt wurde – abgewiesen.

II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt nach Teilanerkenntnis der Beklagten in streitiger Hinsicht noch die Erstattung vorgerichtlicher Kosten für ein patentanwaltliches Abmahnschreiben.

Ferner streiten die Parteien darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents XXX (im Folgenden: Klagepatent), das am 09.09.1997 angemeldet und am 25.03.1999 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Veröffentlichung der Erteilung des Patents erfolgte am 02.05.2002. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft eine Sicherheitskupplung und schützt Antriebsmotoren vor Schäden, die z. B. durch Blockieren oder Überbelastung der angetriebenen Antriebsmaschine hervorgerufen werden können. Das Klagepatent umfasst einen Patentanspruch sowie 11 Unteransprüche. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Sicherheitskupplung mit einem um eine Drehachse (8) drehbaren treibenden Kupplungsteil (10) und einem angetriebenen Kupplungsteil (12), welche Kupplungsteile (10, 12) hintereinander in Richtung der Drehachse (8) angeordnet sind und in Antriebslage drehfest und kraftschlüssig über mindestens einen Mitnehmerkörper miteinander verbunden sind, der bei Übersehreiten eines Überlastdrehmoments unter Freigabe der drehfesten Verbindung und Trennung des Kraftschlusses zwischen den Kupplungsteilen (10, 12) ausrastet und Wälzkörper (14) aufweist, die in Antriebslage mittels der Vorspannung einer Feder (16) in am angetriebenen Kupplungsteil (12) vorgesehene Rastvertiefungen (18) eingedrückt sind und bei Übersehreiten des Überlastdrehmoments über Rampen (20) aus den Rastvertiefungen (18) herausrollbar sind, wobei die Feder als überprägte, tellerförmige Feder (16) mit zentraler Ausnehmung und mit zwei stabilen Lagen ausgebildet ist, in Antriebslage an einem der beiden Kupplungsteile (10, 12) abgestützt ist und die Wälzkdrper (14) in Richtung des angetriebenen Kupplungsteils (12) in die Rastvertiefungen (18) drückt sowie in Ausrastlage die Wälzkörper (14) in einem Freiraum um die Drehachse (8) unter Lösung der drehfesten Verbindung und Unterbrechung des Kraftschlusses zwischen den beiden Kupplungsteilen (10, 12) frei umlaufen läßt, wobei zwischen den Wälzkörpern (14) und der Feder (16) ein Schaltlagerring (22) angeordnet ist, und wobei der treibende Kupplungsteil (10) ein Zwischenteil (24) aufweist, an dem der innere Umfang (162) der Feder (16) festgelegt ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Sehaltlagerring (22) auf der der Feder (16) zugewandten Seite eine umlaufende, nach innen offene Nut (220) aufweist, in die der äußere Umfang (160) der Feder (16) eingreift und daß das Zwischenteil (24) auf der der Feder (16) zugewandten Seite eine umlaufende, nach außen offene Nut (240) aufweist, in die der innere Umfang (162) der Feder (16) eingreift.

Wegen des genauen Inhalts der Patentschrift wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Beklagte stellt Überlastkupplungen der Serie KBK L/I-Serie her und vertreibt sie bundesweit, auch über das Internet. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 6, welche einen Bildschirmausdruck der Homepage der Beklagten wiedergibt, vertreibt die Beklagte neben Kupplungen in Freischaltung auch Kupplungen in Synchron und Durchrastschaltung.

Nachdem die Klägerin eine entsprechende Kupplung erworben hatte, wobei die Einzelheiten des Erwerbsvorganges streitig sind, mahnten die auf Seiten der Klägerin mitwirkenden Patentanwälte – unter Anzeige der Mitwirkung von Rechtsanwalt Ludwig – die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2011 ab. In diesem Schreiben der Patentanwälte heißt es als Betreff wie folgt: „Ihre Überlastkupplung in Freischaltausführung KBK/ L-I Serie“. Anschließend führen die Patentanwälte weiter aus, dass sie die Klägerin vertreten und die Überlastkupplungen der Serie L-I eine Überlastkupplung im Sinne des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 der Mandantin (der Klägerin) sei. Dem folgend wird der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 wiedergeben und anschließend ausgeführt, dass die Kupplung der Beklagten das Zwischenteil auf der der Feder zugewandten Seite die umlaufende, nach außen offene Nut nicht vollständig aufweise, sondern nur die eine Seite der Wanderung der Nut. Dieser Unterschied reiche nicht dazu aus, um aus dem Schutzbereich des Patents herauszukommen. Weiter werden in dem Schreiben Ausführungen gemacht, die technische Lösung der Beklagten sei gleichwirkend und gleichwertig zur technischen Lehre des Klagepatents. Da die Lösung der Beklagten für den Durchschnittsfachmann ohne erfinderische Überlegungen möglich und daher naheliegend sei, stelle sich diese Ausführungsform als im rechtlichen Sinne äquivalente Ausführungsform dar. Diesem Schreiben war eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Nach dieser Erklärung sollte sich die Beklagte verpflichten, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland eine im einzelnen näher beschriebene Sicherheitskupplung herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen. Schließlich werden weitere „insbesondere“-Fallgestaltungen aufgeführt. U. a. sah die Unterlassungserklärung vor, der Klägerin Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme für das Verwarnungsschreiben in Höhe von zwei Mal einer 1,3 Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 250.000 EUR zu erstatten. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 10 verwiesen.

Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Mit Schriftsatz vom 27.01.2012 erhob die Klägerin Klage auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Zahlung von patentanwaltlichen Kosten in Höhe von 3.098,- EUR bei einem Gegenstandswert von 250.000,- EUR und einer 1,5 Geschäftsgebühr für Patentanwälte sowie einer Auslagenpauschale. Die Klägerin trug als Begründung vor, die Beklagte verletze durch das Vertreiben ihrer Sicherheitskupplung das Patent der Klägerin wortsinngemäß.

Nachdem die Klage der Beklagten am 02.02.2012 zugestellt worden war und diese ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, erkannte diese den Antrag auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung an. Die Kammer erließ daraufhin antragsgemäß das Teilanerkenntnisurteil vom 16.04.2012, wegen dessen Inhalt auf Blatt 34-36 der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei ordnungsgemäß abgemahnt worden. Auch wenn in dem Schreiben vom 26.09.2011 nicht ausdrücklich die Nummer des Klagepatents aufgeführt sei, reiche dies für eine formell wirksame Abmahnung aus. Die Beklagte kenne bzw. müsse das Klagepatent der Klägerin als Konkurrentin kennen. Die Beklagte beobachte das Marktverhalten der Klägerin und ihre Schutzrechte. Darüber hinaus hätte die Beklagte beim DPMA die Patentschrift der Klägerin recherchieren können. Die Beklagte sei grundsätzlich verpflichtet, die Schutzrechte der Wettbewerber im Markt bereits vor Aufnahme der Herstellung und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform zu prüfen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.098,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2012 zu zahlen.

Hilfsweise ihr zugestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine ordnungsgemäße Abmahnung sei nicht erfolgt. Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 werde in dem Abmahnschreiben nicht genannt, es werde nur von einer Überlastkupplung gesprochen. Zusammenhangslos werde lediglich der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 zitiert. Die gattungsbildenden Merkmale des Oberbegriffs machten dagegen etwa 80 % des gesamten Anspruchs 1 aus. Daher sei eine Identifizierung des Klagepatents aufgrund der Abmahnung nicht möglich. Sie habe deshalb, soweit sie die Klageansprüche anerkannt habe, dies mit der Kostenfolge des § 93 ZPO getan. Die Beklagte unterziehe das Markverhalten der Klägerin keiner genauen Beobachtung. Eine allgemeine Beobachtungspflicht bestehe nicht.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat – soweit über sie nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil entschieden wurde – keinen Erfolg. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ersatzanspruch für die Kosten einer patentanwaltlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen für das Schreiben vom 26.09.2011 zu. Eine wirksame Verwarnung liegt nicht vor.

I.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten erfordert eine wirksame Abmahnung. Eine solche kann in dem patentanwaltlichen Schreiben vom 26.09.2011 nicht gesehen werden. Voraussetzung ist, dass das Abmahnschreiben substantiierte Angaben der zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für den Unterlassungsanspruch enthält und nicht irreführend ist. Das Schreiben muss Angaben enthalten, denen der Verwarnte entnehmen kann, durch welche konkrete Ausführungsform er gegen welches Schutzrecht verstoßen haben soll (OLG Düsseldorf, Mitt. 1996, 60). Dies ist nicht der Fall.

Das Schreiben der Patentanwälte der Klägerin enthält keinen Hinweis darauf, welches Schutzrecht Grundlage ihrer tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen ist. Nachdem die Überlastkupplung der KBK/L-I Serie als konkrete und angegriffene Ausführungsform bezeichnet worden ist, führen die Patentanwälte lediglich aus, eine solche Überlastkupplung sei „im Sinne des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Patents unserer Mandantin gattungsgemäß. Überdies (weise) sie folgende kennzeichnende Merkmal auf“. Konkrete Angaben zum Patent fehlen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, das Patent genau zu bezeichnen. Dies wäre auch zumutbar und ohne weiteres möglich gewesen. Damit hätte sie die Beklagte umfassend über die rechtlichen Grundlagen informiert. Entsprechend dem Zweck der Verwarnung, die die Klägerin gegenüber der Beklagten ausgesprochen hat, sollen Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme der Gerichte geregelt werden. Eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage war der Beklagten als Geschäftsunternehmen jedoch nicht möglich. Ohne das Patent, welches die Grundlage für die Verwarnung der Klägerin gewesen ist, konkret zu bezeichnen, haben die Patentanwälte zudem noch nicht einmal den Patentanspruch 1 des Klagepatents vollständig wiedergeben. Dies hätte angesichts der Länge und Komplexität des Patentanspruchs 1 nahe gelegen. Die Beklagte als Geschäftsunternehmen sah sich Ausführungen der Patentanwälte der Klägerin gegenüber, die ohne eigene Recherche seitens der Beklagten nicht einzuordnen waren. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Verwarnten, eigenständig fehlende Sachverhaltsstücke herauszusuchen, um dann anhand dessen beurteilen und entscheiden zu können, ob die von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und damit auch ein vertraglicher Kostenerstattungsanspruch vereinbart werden soll.

Eine allgemeine Verpflichtung zur Marktbeobachtung und einer Schutzrechtsrecherche möglicher Wettbewerber besteht nicht. Eine gesetzliche Grundlage hierzu fehlt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorstehenden Ausführungen alleine bereits ausreichend für eine unwirksame Abmahnung gewesen sind, denn im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die rechtliche Beurteilung der von Klägerin behaupteten Patentverletzung zwischen den Ausführungen des patentanwaltlichen Schreibens selbst und dem Inhalt der strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Ziffer 1 abweicht. Die Darstellung der Sach- und Rechtslage durch die Patentanwälte der Klägerin war insgesamt irreführend. Im Schreiben selbst heißt es dazu: „Im Gegensatz zu der in der Patentschrift unserer Mandantin geschilderten konkreten Ausführungsform weist das Zwischenteil (24) Ihrer Kupplung auf der der Feder zugewandten Seite die umlaufende, nach aussen offene Nut nicht vollständig auf.“ Dies reiche allerdings nicht aus, um aus dem Schutzbereich des Patents herauszukommen. Es folgen weitere Ausführungen, die schließlich zu einer äquivalenten Verletzung führen sollen. Eine dahingehende formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde dem Schreiben jedoch nicht beigefügt. Gegenstand der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist eine wortsinngemäße Patentverletzung, die auch die weiteren Unteransprüche des Klagepatents umfassten. Mithin hat die von der Klägerin vorformulierte Unterlassungserklärung einen abweichenden Schutzumfang. Hierauf wurde die Beklagte weder in dem Anschreiben noch in der Unterlassungserklärung selbst hingewiesen.

Auch wenn die Patentanwälte der Klägerin in ihrem Schreiben ausführen, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sei beispielhaft, vermag dies an einer Irreführung der Beklagten nichts zu ändern. Denn die strafbewehrte Unterlassungserklärung stellte gerade kein Beispiel für die in dem Anschreiben erläuterte Patentverletzung dar. Zudem formulierten die Patentanwälte der Klägerin ein anders lautendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages, welches die strafbewehrte Unterlassungserklärung darstellt. Dieses stimmte mit den Ausführungen im Schreiben nicht überein. Dass die Beklagte über eine ausgewiesene juristische Expertise verfügte, um den dargestellten Sachverhalt trotzdem rechtlich zutreffend einordnen und beurteilen zu können, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Aber selbst dann wäre es nicht Aufgabe des Verwarnten, selbst die Patentverletzung aus dem irreführend dargestellten Sachverhalt herauszusuchen.

Schließlich bestünden hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs bedenken, da die Klägerin ohne Begründung in ihrer Klagebegründung eine 1,5 Geschäftsgebühr für die patentanwaltlichen Dienstleistungen begehrt, die strafbewehrte Unterlassungserklärung aber lediglich vorsah, dass der Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr erstattet wird. Die Klägerin hat keinen Grund vorgetragen, weshalb es erforderlich gewesen wäre, die Rahmengebühr nachträglich zu erhöhen. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich.

II.
Soweit die Klägerin mit ihrem Klagebegehren unterliegt, hat sie die Kosten nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Im Übrigen waren der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sich die Beklagte zu Recht auf § 93 ZPO berufen kann. Die Beklagte hat den Klageanspruch sofort anerkannt, ohne Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben.

1.
Unzweifelhaft ist zunächst, dass die Beklagte die Klageansprüche „sofort“ anerkannt hat. Hierzu genügt es, dass das Anerkenntnis – wie geschehen – im schriftlichen Vorverfahren vor Stellung eines Sachantrags erfolgte.

2.
Die Beklagte hat der Klägerin auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht der klagenden Partei bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass zur Klageerhebung bietet, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen (BGH, NJW-RR 2005, 1005; OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 – Turbolader II). So wird im Falle eines Unterlassungsanspruchs ein Schuldner, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, grundsätzlich so behandelt wird, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben (BGH, GRUR 2010, 257 – Schubladenverfügung).

Das Schreiben der Patentanwälte der Klägerin vom 26.09.2011 stellt kein ordnungsgemäßes Abmahnschreiben dar. Dieser Fall ist mit dem Fall einer fehlenden Abmahnung gleichzusetzen. Dass eine Abmahnung im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein könnte, hat die Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat somit keine Veranlassung zur Klage gegeben.

III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der von der Klägerin geltend gemachte Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO bleibt ohne Erfolg, da sie die Voraussetzungen weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 9.8.2012 gibt keinen Anlass die Verhandlung wiederzueröffnen.

Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.

I