LG Düsseldorf: Esprit E.S. GmbH hat als Namensgeberin kein Recht auf vorzeitige Kündigung des Sponsoringvertrags für die „Esprit-Arena“ in Düsseldorf

veröffentlicht am 12. März 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2014, Az. 36 O 57/13
§ 314 Abs. 1 S. 1 BGB

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Esprit E.S. GmbH weiterhin für die Namensgebung der „Esprit-Arena“ Nutzungsentgelte zu entrichten hat und ihr kein Sonderkündigungsrecht zusteht. Damit muss Esprit nach Auskunft von RP Online den mit jährlich 900.000 EUR dotierten Namensgebungsvertrag bis 2019 erfüllen (hier). Zur Pressemitteilung der Kammer Nr. 11/2014 vom 07.03.2014:

Landgericht Düsseldorf weist Klage im Namensstreit um „Esprit-Arena“ ab

Das Landgericht Düsseldorf hat heute die Klage der Esprit E. S. GmbH im Streit um die Namensgebung der „Esprit-Arena“ in Düsseldorf abgewiesen und der auf Zahlung von 446.250,00 EUR gerichteten Widerklage der Arenabetreiberin vollumfänglich stattgegeben.

Die Kündigung des Namensgebungsvertrags sei unwirksam, so die Kammer.

Ein Sonderkündigungsrecht bestehe nicht, weil die Klägerin das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten habe. Die Parteien hatten im Namensgebungsvertrag vereinbart, über die Erhöhung des Entgelts für die Namensgebung jährlich zu verhandeln, solange Fortuna Düsseldorf 1895 e.V. in der 1. Fußballbundesliga spiele und die Multifunktionsarena als Heimstätte nutze. Erst wenn sich die Parteien nicht auf einen Betrag einigen und auch der von einem Sachverständigen ermittelte Wert zu einer Entgelterhöhung von 30 Prozent oder mehr im Vergleich zum Vorjahr führt, habe der Klägerin ein Sonderkündigungsrecht zugestanden. Die Klägerin könne den Vertrag auch nicht wegen der Verletzung ihres Namensrechts während des Eurovision Song Contests im Jahr 2011 durch Verdeckung des Namenszugs kündigen. Dies hätte innerhalb angemessener Zeit geschehen müssen und nicht, wie hier, mehr als ein Jahr nach Ablauf der Veranstaltung. Schließlich habe auch Oberbürgermeister Elbers keinen Anlass für eine fristlose Kündigung gegeben. Er sei noch nicht einmal für die Beklagte aufgetreten.

Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass der Vertrag über die Namensgebung der „Esprit-Arena“ in Düsseldorf wirksam gekündigt sei. Mit ihrer Widerklage hat die Beklagte ihre noch offene Forderung für das Jahr 2013 berechnet.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.“

Der Streitwert soll nach Angaben von RP Online bei 1,5 Mio. EUR liegen (hier).

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