LG Düsseldorf: Identischer Wettbewerbsverstoß, aber unter zwei unterschiedlichen Domains/Websites, ist kerngleich

veröffentlicht am 25. Februar 2021

LG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2019, Az. 34 O 21/19
§ 339 S.2 und 1 BGB

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass nach der sogenannten Kerntheorie eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr auch für solche Varianten des Verhaltens entfallen lässt, die mit der konkreten Verletzungsform kerngleich sind. Dies gelte, so die Kammer, auch dann, wenn der Gläubiger in seiner Abmahnung eine abstrakte über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Unterwerfung gefordert habe, der Unterwerfungsschuldner sich aber auf eine konkrete Verletzungsform beschränke. Daher sei es unerheblich, wenn die Beklagte ihre Unterwerfungserklärung auf die Webseite www.B.de beschränkt habe. Der Unterlassungsvertrag schließe die Wiederholungsgefahr für alle kerngleichen Verstöße auf allen Webseite aus. Damit sei aber die Vertragsstrafe auch für kerngleiche Verstöße auf allen Webseiten verwirkt im Sinne von § 339 Satz 2 BGB. Denn Webseiten untereinander seien auf jeden Fall kerngleich. Zum Volltext der Entscheidung:


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Landgericht Düsseldorf

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2019 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages.

Streitwert: 8.000,00 EUR

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher und selbständiger Interessen.

Die Beklagte betreibt in der A eine Praxisklinik, in der sie Fettabsaugungen und Fetttransferbehandlungen am menschlichen Körper anbietet und durchführt. Sie betreibt die Internet www.B.de sowie www.C-praxis.de.

Im Januar 2018 warb die Beklagte auf der Internetseite www.B.de für die von ihr angebotenen ärztlichen Behandlungen mit Festpreisen, so zum Beispiel:

„Fettabsaugung einer Region“ für 2.000 €

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2018 ab. Mit Schreiben vom 07.02.2018 erklärte die Beklagte strafbewehrt eine Unterlassung dahingehend,

„dass diese es ab dem 6. März 2018 unterlassen wird, für ästhetisch-plastische Chirurgie mit Pauschalpreisen zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass Preise individuell nach der GOÄ berechnet werden.“

Diese Unterlassungserklärung nahm der Kläger nicht an.

Mit Schreiben vom 15.02.2018 bot die Beklagte eine weitere Unterlassungserklärung an, wonach in Zukunft mit Preisbeispielen geworben werden sollte. Über dem Preisbeispiel sollte der Hinweis

„Preis individuell nach GOÄ, siehe Kosten-Beispiel“,

angebracht werden und der Begriff „Kosten-Beispiel“ mit einer Unterseite verlinkt sein, auf der das Preisbeispiel konkret und dezidiert nach GOÄ-Sätzen aufgeschlüsselt würde.

Mit Schreiben vom 20.02.2018 wies der Kläger eine entsprechende Unterlassungserklärung zurück. Denn die von der Beklagten angebotene Unterlassungserklärung würde die zukünftige Werbung der Beklagten freizeichnen, ohne dass die Klägerin sie im Einzelnen kennen würde. Zusätzlich schreibt der Kläger:

„Wir bitte Sie daher, eine neue Unterlassungserklärung abzugeben, wobei Sie diese Unterlassungserklärung ganz konkret auf die beanstandete Werbung beschränken können.“

Mit Schreiben vom 02.03.2018 erklärte die Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 20.02.2018 strafbewehrt,

„dass die Beklagte es ab dem 12. März 2018 unterlassen wird, unter www.B.de für ästhetisch-plastische Chirurgie in der exakt nachfolgend dargestellten Gestaltung mit Pauschalpreisen zu werben:

[Einblendung der ursprünglich angegriffenen Werbung mit Festpreisen ].“

Mit Schreiben vom 06.03.2018 nahm der Kläger diese Unterlassungserklärung an.

Die Beklagte warb allerdings auf der Webseite www.faceshop.de weiterhin mit Festpreisen in leicht abgewandelter Form, etwa für eine Lippenvergrößerung mit einem Preis von 395,00 €. Mit Urteil vom 12.12.2018 verurteilte das Landgericht Düsseldorf (34 O 44/18) die Beklagte deshalb zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000,00 €.

Am 13.02.2019 warb die Beklagte auf der Webseite www.C-praxis.de für Botulinumtoxin- und Hyaluronsäureunterspritzungen an Händen zu einem Preis von 460,00 € und zur Behandlung von Krähenfüßen zu einem Preis von 230,00 €. Nur bei der Werbung für die Krähenfußbehandlung gab es einen sog. Mouse-over-Effekt, wenn man mit dem Mauszeiger langsam über den Preis der 230,00 € fuhr und dort verweilte. Es öffnete sich dann ein Erklärungsfeld. Bei Anklicken des Preises gelangte der Nutzer auf eine umfassende Preisübersicht für die von der Beklagten angebotenen Leistungen. Unter der Preisübersicht war vermerkt:

„*Kosten-Angaben sind Zirka-Preise inkl. 19% MwSt. – Rechnungsstellung nach Gebührenordnung für Ärzte, Abweichungen durch Aufwand und Materialeinsatz begründet.“

Mit Schreiben vom 14.02.2019 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 8.000,00 € bis zum 14.03.2019 auf. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Der Kläger ist der Ansicht, mit der Werbung für die Hand- und Krähenfußbehandlungen auf der Webseite www.C-praxis.de verstoße die Beklagte gegen den Unterlassungsvertrag vom 02.03./06.03.2018. Die Unterlassungserklärung der Beklagten umfasse nicht nur den Internetauftritt der Beklagten auf der Webseite www.lipocenter.de, sondern auch an www.C-praxis.de. Dies ergebe sich durch Auslegung der Unterlassungserklärung. Ein Unterlassungsschuldner wolle seine Erklärung in der Regel so abgeben, dass sie die Wiederholungsgefahr umfassend ausräume und somit den gesamten Kernbereich des Verstoßes umfasse. Das sei auch Ziel des Unterlassungsgläubigers, auch wenn er seine Erklärung auf die konkrete Verletzungsform bezogen habe.

Es sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der von ihr angebotenen Unterlassungserklärung vom 07.02.2018 keine Einschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf eine bestimmte Webseite vorgenommen habe.

Der Hinweis der Beklagten in der Unterlassungserklärung vom 02.03.2018 auf die Seite „unter www.B .de“ sei dahingehend zu verstehen, dass auch die beanstandete Werbung konkret unterlassen werden solle. Die Beklagte habe die Unterlassung aber nicht auf diese Seite beschränken wollen.

Sowohl die Werbung zur Handbehandlung als auch zur Krähenfußbehandlung verstoße gegen den Unterlassungsvertrag. Bei der Handbehandlung habe die Beklagte mit einem Festpreis geworben, ohne differenzierte Kosten nach GOÄ darzustellen. Bei der Krähenfußbehandlung habe der Verbraucher wegen der Gestaltung der Webseite nicht mit dem Mauszeiger über den Preis fahren oder diesen gezielt anklicken müssen. Deshalb sei der durchschnittliche Verbraucher weiter von einem Festpreis ausgegangen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Unterlassungserklärung umfasse nur Verstöße auf der Webseite www.B.de. Hierfür spreche der grundlegend andere Wortlaut der von dem Kläger angenommenen Unterlassungserklärung („unter www.lipocenter.de … zu werben“) als der von dem Kläger zunächst angebotenen Erklärung vom 17.01.2018 („zu werben … wie unter www.B.de“). Zusätzlich habe der Kläger in seinem Schreiben vom 20.02.2018 ausdrücklich erklärt, die Beklagte könne ihre Unterlassungserklärung „ganz konkret auf die beanstandete Werbung beschränken“.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Der Kläger kann Zahlung von 8.000,– € von der Beklagten aus dem Unterlassungsvertrag vom 02.03.2018/06.03.2018 gemäß § 339 Satz 2 und 1 BGB verlangen.

Nach § 339 Satz 2 und 1 BGB kann der Gläubiger der vertraglichen Abrede über eine Vertragsstrafe Zahlung dieser Strafe von dem Schuldner verlangen, wenn der Schuldner der Unterlassungsverpflichtung zuwider handelt.

1.
Die Parteien haben am 02.03./06.03.2018 wörtlich einen Unterlassungsvertrag dahingehend geschlossen, dass

„dass die Beklagte es ab dem 12. März 2018 unterlassen wird, unter www.lipocenter.de für ästhetisch-plastische Chirurgie in der exakt nachfolgend dargestellten Gestaltung mit Pauschalpreisen zu werben:

[Einblendung der ursprünglich angegriffenen Werbung mit Festpreisen ].“

Mit diesem Vertrag hat die Beklagte sich über den bloßen Wortlaut des Vertrages hinaus gegenüber dem Kläger verpflichtet, die angesprochene Werbung nicht nur auf der Webseite www.B.de, sondern auf allen Webseiten und in allen Medien zu unterlassen.

a)
Grundsätzlich gilt auch hinsichtlich der Unterwerfungserklärung im Rahmen des Unterlassungserklärung die sogenannte Kerntheorie. Danach lässt eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr auch für solche Varianten des Verhaltens entfallen, die mit der konkreten Verletzungsform kerngleich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger in seiner Abmahnung eine abstrakte über die konkrete Verletzungsform hinausgehende Unterwerfung gefordert hat, der Unterwerfungsschuldner sich aber auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt. (Köhler-Bornkamm, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rdn. 1.140)

Unerheblich ist danach, dass die Beklagte in ihrer Erklärung vom 02.03.2018 die Unterwerfungserklärung auf die Webseite www.B.de beschränkt hat. Der Unterlassungsvertrag schließt die Wiederholungsgefahr für alle kerngleichen Verstöße auf allen Webseite aus. Damit ist die Vertragsstrafe auch für kerngleiche Verstöße auf allen Webseiten verwirkt im Sinne von § 339 Satz 2 BGB. Denn Webseiten untereinander sind auf jeden Fall kerngleich.

b)
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht durch Auslegung der Unterwerfungserklärung vom 02.03.2018 und aus den Umständen des Zustandekommens des Unterlassungsvertrages vom 02.03./06.03.2018 im Einzelfall.

Grundsätzlich ist anerkannt, dass sich aus den Umständen des Einzelfalls, abweichend von den Grundsätzen der Kerntheorie, ergeben kann, dass der Schuldner sich mit der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform gerade hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen der Verfolgung entziehen will (Köhler-Bornkamm, UWG, 37. Auflage 2019, § 12 Rn. 1.141).

Hier hatte sich die Beklagte in ihrer Unterwerfungserklärung vom 02.03.2018 dem Wortlaut nach zwar darauf beschränkt, die beanstandete Werbung nur „unter www.lipocenter.de“ zu unterlassen. Zu berücksichtigen ist aber die systematische Einordnung dieser Erklärung in der Korrespondenz der Parteien des Unterlassungsvertrages.

In der Abmahnung vom 17.01.2018 hatte der Kläger eine Unterlassungserklärung vorgeschlagen mit der Formulierung „…wie unter www.B.de“ und damit klar zum Ausdruck gebracht, den Unterlassungsvertrag nicht auf die eine Webseite beschränken zu wollen, sondern für alle kerngleichen Medien schließen zu wollen.

Im weiteren Schriftwechsel stritten die Parteien nicht über die Frage, auf welche Webseiten sich der Unterlassungsvertrag beziehen solle. Gegenstand der Diskussion war vielmehr der Inhalt der zu unterlassenden Werbung. In der – nicht angenommenen – Unterwerfungserklärung vom 07.02.2018 erklärt die Beklagte die Unterlassung, ohne auf irgendein Medium Bezug zu nehmen. So bezieht sich das Schreiben des Klägers vom 20.02.2018 bei dem Hinweis auf eine „Unterlassungserklärung ganz konkret auf die beanstandete Werbung“ nicht auf das Medium, in dem die Werbung erscheinen mag. Der Kläger wollte vielmehr absichern, dass die Beklagte künftig mit Preisbeispielen werben kann. Es ging den Parteien bis zum Schreiben vom 20.02.2018 ganz ersichtlich nicht um das Medium der Werbung, sondern um das inhaltliche „wie“ der Werbung.

Das hat sich durch die Unterwerfungserklärung vom 02.03.2018, die der Kläger am 06.03.2018 angenommen hat, nicht geändert. Auch in diesen Erklärungen ging es um die inhaltliche Ausgestaltung der Werbung, die die Beklagte deshalb ausdrücklich eingeblendet hat. Keine eigene Bedeutung hat die Aufnahme des Mediums „unter www.lipocenter.de“ gewonnen. Zu diesem Thema hatten die Parteien sich gar nicht auseinandergesetzt.

2.
Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung aus dem Unterwerfungsvertrag, Werbung mit Festpreisen nach dem Beispiel „Fettabsaugung einer Region“ für 2.000 € zu unterlassen, verstoßen.

a)
Die Werbung vom 13.02.2019 auf der Webseite www.C-praxis.de für Botulinumtoxin- und Hyaluronsäureunterspritzungen an Händen zu einem Preis von 460,00 € verstößt gegen diese Verpflichtung, denn sie bezog einen festen Preis auf eine bestimmte Behandlung, ohne jeglichen Hinweis auf mögliche Differenzierungen des Preises nach der GOÄ.

b)
Die Werbung vom 13.02.2019 auf der Webseite www.altstadt-praxis.de über die Behandlung von Krähenfüßen zu einem Preis von 230,00 € verstößt ebenfalls gegen die vertragliche Verpflichtung der Beklagten.

Denn rein optisch konnte ein Verbraucher die Preisangabe nur als Festpreis für die angebotene Leistung verstehen. Zu einem Anklicken des Preises oder zum Überfahren des Preises mit dem Mausanzeiger war ein durchschnittlicher Verbraucher aufgrund der optischen Gestaltung der Webseite nicht veranlasst. Es kann nur Zufall gewesen sein, ob ein Verbraucher den Effekt bemerkte oder nicht.

Im Übrigen klärte auch das Erklärungsfeld mit Verweis auf die umfassende Preisübersicht und die durch Klick erreichbare Übersicht selbst nicht ausreichend darüber auf, dass die angebotenen Behandlungen nach GOÄ nicht zu Festpreisen angeboten werden durften.

Zum einen endete auch die ausführliche Preisübersicht wieder mit einem Festpreis von 230,00 EUR für die Behandlung.

Zum anderen reicht der Hinweis unter der Leistungsübersicht „*Kosten-Angaben sind Zirka-Preise inkl. 19% MwSt. – Rechnungsstellung nach Gebührenordnung für Ärzte, Abweichungen durch Aufwand und Materialeinsatz begründet.“ nicht aus, um den Verbraucher aufzuklären, dass die bisher in der Webseitennutzung bereits mehrfach als Festpreis ausgewiesenen Preise tatsächlich keine Festpreise sind. Die Verwendung des Sternchens ist irreführend. Der Verbraucher erwartet bei einem Sternchen-Hinweis eine korrespondierende Aufklärung. Dieser Bezug fehlt hier. Der Verbraucher kann nicht erkennen, ob sich der Zusatz nur auf einzelne Leistungen bezieht oder auf alle.

3.
Die Höhe der Vertragsstrafe von 8.000,00 EUR ist jedenfalls angemessen. Sie bewegt sich nach Auffassung der Kammer am unteren Rand einer angemessenen Vertragsstrafe, weil die Beklagte wiederholt gegen den Unterlassungsvertrag verstoßen hat und es sich bei der beworbenen Leistung um einen sensiblen Bereich der operativen Eingriffe im Gesundheitswesen handelt. Die Beklagte muss durch eine angemessen hohe Vertragsstrafe dazu angehalten werden, es künftig zu unterlassen, dem Verbraucher operative Eingriffe mit allen damit verbundenen Risiken zu Festpreisen wie Nägel- oder Fußpflege zu verkaufen.

II.
Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 291, 288 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

I