LG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2015, Az. 12 O 274/15
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, 4 Nr. 11 UWG (2008); § 3 S. 2 Nr. 1 HWG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass dem Erfordernis eines Wettbewerbsverhältnisses Genüge getan ist, wenn ein Verband, dem 114 Unternehmen der Heilmittelbranche, der Bundesverband Deutscher Versandapotheken sowie sechs Kliniken, 22 Heilpraktiker und sieben Ärzte angehören, eine Facharztpraxis abmahnt. Es sei nicht auf bestimmte Facharztschaften (hier: Orthopädie) abzustellen, sondern als potentieller Wettbewerber komme jeder Anbieter von solchen Waren oder Dienstleistungen in Betracht, der aus Sicht eines Patienten möglicherweise als Alternative zu der von der Antragsgegnerin angebotenen Behandlung geeignet sei. Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass bei der Werbung mit umstrittenen Therapiemethoden auf die Zweifel in der Fachwelt hingewiesen werden muss. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (LG Düsseldorf – Werbung für Heilmittel).
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