LG Düsseldorf: Irreführende Angaben bezüglich buchbarer Hotels in Preisvergleichsportal untersagt

veröffentlicht am 27. Mai 2015

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2015, Az. 12 O 337/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Düsseldorf hat auf Grund eines Antrags der Wettbewerbszentrale entschieden, dass eine irreführende und damit wettbewerbswidrige Werbung vorliegt, wenn ein Preisvergleichsportal für Hotelbuchungen die Anzahl buchbarer Hotels in Google-Werbeanzeigen höher angibt, als tatsächlich buchbare Hotels vorhanden seien (z.B. bei Google: „Sölden 610 Hotels“ und auf eigener Internetseite: „Hotels Sölden: 82 von 554“). Es seien gravierende Abweichungen nicht nur in Einzelfällen vorhanden, welche den Verbraucher über die tatsächliche Anzahl buchbarer Hotels täuschen würden.

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