LG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2007, Az. 4a O 146/07
§ 821 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unterlassungsversprechen nicht nachträglich „aufgekündigt“ (juristisch korrekt: als ungerechtfertigte Bereicherung mangels Rechtsgrundes herausgefordert) werden kann, weil es angeblich für die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaupt keinen Rechtsgrund gegeben habe. Eine Unterlassungserklärung könne, gerade wenn sie in Anbetracht einer unsicheren Rechtslage abgegeben werde, nicht ohne weiteres kondiziert werden, da der Schuldner sich grundsätzlich daran festhalten lassen müsse , dass er mit der Unterlassungserklärung zum Ausdruck gebracht habe, er wolle keinen Rechtsstreit führen, in dem die Rechtsfrage geklärt würde (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, Vorb. vor § 13 Rn. 223). Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Düsseldorf
Urteil
…
I. Die einstweilige Verfügung vom 04.07.2007 wird bestätigt.
II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III. Der Streitwert wird auf 5.000.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerin vertreibt über Fachhändler Produkte der Satellitenempfangstechnik. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 17.02.1994 angemeldeten und am 18.02.1999 erteilten Patents DE 4404xxx (Verfügungspatent). Das Verfügungspatent betrifft eine Antennenanordnung für Satellitenempfang sowie ein Verfahren zur Übermittlung von Steuersignalen. Der hier streitgegenständliche Patentanspruch 3 hat folgenden Wortlaut:
Verfahren zur Übermittlung von Steuersignalen von einem Wiedergabegerät (7) mit einem der Erzeugung eines den Sendebereich bestimmenden Dauersignals für einen Empfangskonverter (6) dienenden Generator (9) an eine Empfangssteuereinheit (4) über ein Koaxialkabel zur Übermittlung der Empfangssignale und der Sendebereichssteuersignale, dadurch gekennzeichnet, dass bei Programmumschaltung von dem Wiedergabegerät das Dauersignal zur Bestimmung des Sendebereichs gemäß einer Steuersequenz kurzzeitig ein- oder mehrmals unterbrochen wird, wenn es im eingeschalteten Zustand ist, bzw. angeschaltet wird, wenn es in einem ausgeschalteten Zustand ist, und dass die Empfangssteuereinheit (4) diese Signale zur Steuerung der Antenne empfängt und ein Empfangskonverter (6) auf die gewünschte Position einstellt.
In einem von der Antragsgegnerin gegen einen Vertreiber von Satellitenreceivern eingeleiteten Klageverfahren erstritt die Antragsgegnerin, anwaltlich vertreten durch ihren hiesigen Prozessbevollmächtigen, vor der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim ein Urteil vom 06.10.2006 (Anlage Ast. 11), durch das der Vertreiber wegen mittelbarer Patentverletzung u.a. dazu verurteilt wurde, es zu unterlassen, Empfangsgeräte für Satellitenempfang zu vertreiben, die das patentgemäße Verfahren verwenden. Ausgenommen von dieser Verurteilung wurde die Benutzung einer fest auf einen Satelliten ausgerichteten Antenne zum Empfang ausschließlich eines Satelliten. In den Entscheidungsgründen führte das Landgericht Mannheim aus, dass der Schutzbereich des Patents sich nicht auf die so genannte Multifeed-Antenne ausdehne. Ein Verfahren, bei dem mehrere starr befestigte LNB’s benutzt würden, die jeweils fest auf einen einzigen Satelliten ausgerichtet seien und zwischen denen im Sinne einer Aktivierung mittels Relais umgeschaltet werde, falle nicht mehr unter den Wortlaut des Verfahrensanspruchs des dortigen Klage- und hiesigen Verfügungspatents (Ast. 11, S. 21).
In einem weiteren Klageverfahren, das die Antragsgegnerin, anwaltlich vertreten durch ihren hiesigen Prozessbevollmächtigen, gegen einen anderen Vertreiber von Empfangsgeräten für Satellitenempfang vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim geführt hatte, erfolgte mit Urteil vom 24.10.2006 eine den vorstehenden Ausführungen entsprechende Verurteilung (Anlage Ast. 10). In den Entscheidungsgründen war ebenfalls aufgeführt, dass eine Multifeed-Antenne nicht vom Verfahrensanspruch 3 des dortigen Klage- und hiesigen Verfügungspatents erfasst sei (Anlage Ast. 10, S. 18).
In der Folge des Urteils mahnte die Antragsgegnerin zahlreiche Abnehmer der Antragstellerin aus dem Verfügungspatent ab. Auf diese Abmahnung gaben ein Teil der Abnehmer, anwaltlich vertreten durch die Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, mit Schreiben vom 02.04.2007 (Anlage Ast. 5) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Wegen deren Inhalt wird auf die Anlage Ast. 5 verwiesen.
Die Antragsgegnerin mahnte erneut mit Schreiben, welche demjenigen vom 22.06.2007 (Anlage Ast. 2) entsprachen, etwa 410 Fachhändler der Antragstellerin ab. In den Anschreiben an die Abnehmer erklärte die Antragsgegnerin: „Von dem Merkmal 4. [wonach die Empfangssteuereinheit diese Signale zur Steuerung der Antenne empfängt den Empfangskonverter auf die gewünschte Position einstellt] wird unserer Ansicht nach nicht nur Gebrauch gemacht, wenn der Receiver in einer Satellitenempfangsanlage verwendet wird, in der der Empfangkonverter von einem Stellmotor bewegt wird, oder wenn der Empfangskonverter gemeinsam mit der Antenne (Parabolspiegel) mittels Motor bewegt wird, sondern auch dann, wenn eine Umschaltung zwischen mehreren Empfangskonvertern (Universal-LNB) erfolgt, die jeweils fest auf einen Satelliten ausgerichtet sind.“ Der Abmahnung war eine von der Antragsgegnerin vorformulierte Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung beigefügt, in der eine Unterlassungs- und Rechnungslegungsverpflichtung des Abnehmers enthalten war und darüber hinaus vorformuliert war, dass der Abnehmer in dieser Angelegenheit auf alle Ansprüche – gleich welchen Namens oder Rechtsgrundes – gegen die Antragsgegnerin verzichte und die Antragsgegnerin im Gegenzug keine weiteren Ansprüche gegen den Abnehmer erheben werde. Wegen des weiteren Inhalts der Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung wird im Einzelnen auf die Anlage Ast. 3 verwiesen.
Mit Antrag vom 27.06.2007, ergänzt durch das Schreiben vom 28.06.2007, hat die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin die vorstehend geschilderte Abmahnung zu untersagen.
Durch Beschluss vom 04.07.2007 hat die Kammer antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, die in der Hauptsache folgenden Inhalt hat:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung – untersagt, im geschäftlichen Verkehr solche Händler, die die Produkte der Antragstellerin bewerben und/oder veräußern, in der Form abzumahnen, wie sich dies aus dem nachfolgend in verkleinerter Kopie wiedergegebenen Schreiben der Rechtsanwälte A & B vom 22.06.2007 nebst beigefügter Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung ergibt:
Gegen die einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.07.2007 Widerspruch eingelegt. Sie meint, die Abmahnungen seien verhältnismäßig und rechtmäßig. Es habe nicht die Gefahr bestanden, dass sich die Abnehmer über die Reichweite der von ihr verlangten Unterlassungserklärung irrten, denn die streitgegenständlichen Abmahnungen seien ausschließlich den Rechtsanwälten der Abnehmer zugestellt worden, die mit der Sache bereits befasst gewesen seien.
Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 04.07.2007, Az.: 4a O 146/07 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 04.07.2007, Aktenzeichen 4a O 146/07 aufrechtzuerhalten.
Die Antragstellerin meint, die Abmahnungen der Abnehmer seien rechtswidrig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 04.07.2007 ist statthaft nach §§ 924 Abs. 1, 936 ZPO und auch im Übrigen zulässig.
Auf die mündliche Verhandlung war die einstweilige Verfügung vom 04.07.2007 gemäß §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO aufrecht zu erhalten, weil die ihre Anordnung rechtfertigenden Gründe fortbestehen. Die Antragstellerin hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.
I.
Der Anspruch der Antragstellerin, von der Antragsgegnerin zu verlangen, dass diese es unterlässt, Abnehmer der Antragsgegnerin entsprechend dem im Tenor wiedergegebenen Schreiben abzumahnen, ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog.
Wie bereits in den Gründen des Beschlusses vom 04.07.2007 ausgeführt, stellt eine unberechtigte Abnehmerverwarnung aus einem Schutzrecht einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der unter anderem Unterlassungsansprüche auslösen kann. Ein solcher Eingriff ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verwarnende eine ernstliche und endgültige Aufforderung zur Unterlassung abgibt. Eine solche ernstliche und endgültige Aufforderung zur Unterlassung liegt vorliegend in dem an die Abnehmer der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 22.06.2007, in dem die Antragsgegnerin diese auffordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und ihre Schadensersatzpflicht anzuerkennen, andernfalls sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werde.
Dieser Eingriff war auch rechtswidrig. Abnehmerverwarnungen sind nicht nur dann rechtswidrig, wenn sie sich nicht innerhalb des Schutzbereiches eines rechtsgültigen Patents halten, sondern auch dann, wenn sie irreführend ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 5 Rn. 5.130f). Eine Irreführung ist dann gegeben, wenn entscheidende, für die Meinungsbildung des Abnehmers wesentliche Umstände weggelassen werden.
An der Auffassung, dass vorliegend eine solche Irreführung gegeben war, hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Argumente fest.
In der Abmahnung führte die Antragsgegnerin aus, dass „ihrer Ansicht nach“ das Merkmal 4 des Patentanspruchs 3 des Verfügungspatents auch dann erfüllt sei, wenn eine Umschaltung zwischen mehreren Empfangskonvertern (Universal-LNB) erfolgt, die jeweils fest auf einen Satelliten ausgerichtet sind. Dabei hat die Antragsgegnerin den Abnehmern nicht mitgeteilt, dass das Landgericht Mannheim dieser Auffassung bereits in zwei Urteilen nicht gefolgt ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wurde mit dem Abmahnschreiben bei den Abnehmern der Eindruck erweckt, dass sich die Antragsgegnerin nur mit einer Unterlassungserklärung zufrieden geben würde, die auch Empfangskonverter umfasst, die in einer Multifeed-Anlage verwendet werden. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin die Abnehmer auf Seite 3 ihres Abmahnschreibens ausdrücklich dazu auffordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz für die Zeit ab dem 19.03.1999 anzuerkennen, einschließlich der Kosten der Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Empfänger der Erklärung wird diese Aufforderung dahingehend verstehen, dass die Antragsgegnerin von ihm eine Unterlassungserklärung verlangt, die sämtliche zuvor genannten, nach Meinung der Antragsgegnerin gegebenen Verletzungshandlungen abdeckt. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der darauf hinweisen würde, dass sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Multifeed-Anlage mit weniger zufrieden geben würde als ihr ihrer Meinung nach zusteht. Denn erst in dem Absatz der Abmahnung, der auf die bedingungslose Forderung nach einer Unterlassungserklärung folgt, bietet die Antragsgegnerin an, dass auch eine vergleichsweise Gesamtlösung der Angelegenheit getroffen werden könne, mit der auch sämtliche gegenseitig im Raum stehenden Ansprüche abgegolten wären. Für den Fall, dass der Abnehmer auf diesen Vorschlag eingeht, solle er die beigefügte Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung unterzeichnen. In dieser auf einem gegenseitigen Nachgeben beruhenden Erklärung werden Multifeed-Anlagen von der Unterlassungsverpflichtung ausgenommen.
In dieser Situation, in der der Abnehmer davon ausgehen musste, dass die Antragsgegnerin eine sich auch auf Multifeed-Anlagen beziehende Unterlassungserklärung verlangen würde, wäre es, um eine unzulässige Irreführung der Abnehmer zu vermeiden, erforderlich gewesen, diese über die Rechtsansicht des Landgerichts Mannheim zu informieren. Dies hätte dem Abnehmer ein realistisches Bild darüber vermittelt, inwieweit die an ihn gestellte Forderung berechtigt ist. Es hätte der Antragsgegnerin frei gestanden, hinzuzufügen, dass gegen diese beiden Urteile des Landgerichts Mannheim Berufung eingelegt wurde, so dass diese Bewertung nicht als endgültig anzusehen sein mag.
Die Information über die Rechtsansicht des Landgerichts Mannheim war auch nicht etwa – wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – deshalb entbehrlich, weil die Adressaten hierüber bereits informiert gewesen wären und deshalb keiner Aufklärung bedurft hätten. Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe sich mit den Abmahnschreiben ausschließlich an solche Abnehmer gewendet, die bereits anwaltlich vertreten gewesen seien, und die Schreiben seien jeweils den Rechtsanwälten zugestellt worden. Selbst wenn dies zutrifft, ändert sich die Bewertung nicht. Denn wie sich aus der beispielhaft vorgelegten Abmahnung gemäß Anlage Ast. 2 ergibt, war als Adressat der Abmahnungen jeweils der Abnehmer persönlich genannt. Wenn ein an den Mandanten persönlich gerichtete Schreiben in einer neuen Angelegenheit bei dessen Rechtsanwalt eingeht, führt dies nicht dazu, dass der Rechtsanwalt ohne weiteres dessen Inhalt zur Kenntnis nimmt, die Berechtigung der darin aufgestellten Forderungen für seinen Mandanten prüft und diesen über mögliche Informationslücken aufklärt. Vielmehr würde der Rechtsanwalt das Schreiben zunächst schlicht an seinen Mandanten weiterleiten. Eine nähere Prüfung würde er nur dann vornehmen, wenn sein Mandant ihn mit der Prüfung beauftragt, wovon nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Im Übrigen kann auch nicht unterstellt werden, dass alle Anwälte, die von einzelnen Abnehmern beauftragt wurden, über den Verlauf der Verfahren vor dem Landgericht Mannheim im Einzelnen informiert waren. Der Umstand, dass die Abmahnungen an die anwaltlichen Vertreter der Abnehmer übersandt wurden, entlastet die Antragsgegnerin daher nicht.
Zweifel an der Berechtigung der Antragsgegnerin zur Versendung der streitgegenständlichen Abnehmerverwarnung bestehen darüber hinaus nach wie vor deshalb, weil unstreitig zumindest ein Teil der Abnehmer der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.04.2007 bereits eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in ausreichendem Umfang abgegeben hatten. So hatte etwa C, an den die beispielhaft vorgelegte Abmahnung vom 22.06.2007 gerichtet war, eine solche Unterlassungserklärung bereits abgegeben. Diese Unterlassungserklärungen bleiben auch nicht etwa – wie die Antragsgegnerin meint – deshalb unbeachtlich, weil die Abnehmer diese ohne weiteres hätten kondizieren können, nachdem die diesen Unterlassungserklärungen vorausgegangene Abmahnung vom Landgericht Düsseldorf in dem Verfahren 4b O 58/07 für rechtswidrig erklärt worden ist. Eine Unterlassungserklärung kann, gerade wenn sie in Anbetracht einer unsicheren Rechtslage abgegeben wird, nicht ohne weiteres kondiziert werden, da der Schuldner sich grundsätzlich daran festhalten lassen muss, dass er mit der Unterlassungserklärung zum Ausdruck gebracht hat, er wolle keinen Rechtsstreit führen, in dem die Rechtsfrage geklärt würde (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, Vorb. vor § 13 Rn. 223). Wenn die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Unterlassungserklärung – insoweit weitergehend als die bereits erteilten Unterlassungserklärungen der Abnehmer vom 02.04.2007 – verlangt, dass in der Bedienungsanleitung jeglicher Hinweis auf Universal-LNBs unterlassen werden soll, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Mehrforderung berechtigt sein soll. Auch in diesem Punkt setzt sich die Antragsgegnerin jedenfalls über die Rechtsauffassung des Landgerichts Mannheim hinweg, das mit Urteil vom 24.10.2006 festgestellt hat, dass die Antragsgegnerin eine Streichung sämtlicher Hinweise in der Bedienungsanleitung auf Universal-LNBs nicht verlangen kann (Anlage Ast. 10, S. 26).
II.
Der erforderliche Verfügungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass der Antragstellerin eine Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den ihr durch die Abnehmerverwarnungen drohenden Schaden nicht zumutbar ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Eine Bemessung des Streitwerts auf 5.000.000,00 EUR erscheint angemessen. Es können nicht nur die zehn Abnehmer berücksichtigt werden, bei denen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der Vertrieb des Satellitenreceivermodells „TechniSat DigiCorder S2″ – wie in der im Tenor beispielhaft abgedruckten Abmahnung – beanstandet wurde. Vielmehr richtet sich die einstweilige Verfügung auch gegen die weiteren Abmahnungen an insgesamt etwa 410 Fachhändler, die andere Satellitenreceiver unter anderen Bezeichnungen vertreiben.