LG Düsseldorf: Kein Namensschutz für Städte-Domains mit dem Zusatz „-info“

veröffentlicht am 2. April 2012

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01
§ 12 S. 2 BGB

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain „www.namederstadt-info.de“ nicht gegen die Namensrechte der genannten Stadt verstößt. Durch den Gebrauch des Stadtnamens in Verbindung mit dem Zusatz „-info“ entstehe keine Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Aus der genannten Adresse ergebe sich weder, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben werde, noch dass die Stadt dem Gebrauch ihres Namens durch die Beklagte zugestimmt habe. Zwar genieße auch eine Stadt Schutz ihrer Namensrechts, im Gegensatz zum Namensrecht natürlicher Personen sei dieses jedoch eingeschränkt auszulegen. Es sei nicht ersichtlich, warum gerade der Zusatz „info“ in Verbindung mit dem Stadtnamen so verstanden werden muss, dass die gesamte Domain der Stadt zuzuordnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,0O DM abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Die Klägerin ist als Großstadt in Westdeutschland eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Die Beklagte betreibt einen Stadtplanverlag. Sie meldete bei der deutschen Vergabestelle für Internetadressen Aaaaa die Domain „www.ddddd-info.de“ auf den Namen ihres Verlages an. Unter dieser Adresse verbreitet sie im Internet Informationen über die Stadt Uuuuu. Dieseumfassen Hinweise zum Kulturprogramm, zu ortsansässigen Firmen, zu Einkaufsmöglichkeiten sowie zu dem Freizeit­ und Gastronomieangebot der Stadt. Die Internetseite der Beklagten enthält zudem einen Verweis auf die Domain der Klägerin unter der Internet-Adresse „www.ddddd.de“.

Neben dieser Adresse betreibt die Klägerin weiterhin die Internet-Seite „www.ddddd‘ -information. de“.·

Mit Schreiben vom 09.10.2000 forderte die Klägerin die Beklagte auf, entweder die Domain „www.ddddd-info. de“ zu löschen oder deren Verwendung mit dem Presse-und Informationsamt der Klägerin abzustimmen. Diese Aufforderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2000 zurück. Die deutschen Großstädte Stuttgart, Berlin, Hamburg, München, Dresden, Essen und Düsseldorf führen keine Internetseite mit dem Zusatz „-info“. Die entsprechenden Seiten werden vielmehr von privaten Anbietern betrieben.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte verletze durch Betreiben der Internetseite www.ddddd-info.de Namensrechte der Stadt. Durch die Verwendung des Namens der Stadt Aaaaa in der Domain der Beklagten würden die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre geführt. Diese würden unter der angegebenen Adresse offizielle Informationen der Klägerin erwarten. Der Zusatz Iiiiii sei nicht unterscheidungskräftig, da er lediglich als Hinweis auf den Inhalt der Seite aufgefasst werden könne und keinen anderweitigen Namensträger erkennen lasse.

Kläger beantragt,

Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 59.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Bezeichnung “ ddddd- info“ als Bestandteil einer Internet-Adresse zu verwenden, insbesondere in Form der Domain ,,ddddd-info. de“;

2. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrierungskosten die Domain “ ddddd-info.de“ auf die Klägerin zu übertragen und in die Umschreibung gegenüber der Aaaaa einzuwilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Sie ist weiterhin der Ansicht, es sei zweifelhaft, ob Gebietskörperschaften wie der Klägerin überhaupt ein Recht an einem Namen zukommen könne. Außerdem bestehe keine Gefahr einer Zuordnungsverwirrung durch die von der Beklagten verwendete Domain. Sie behauptet hierzu, den Internet-Nutzern sei bekannt, dass Zusätze wie „info“ die verschiedenen Anbieter im Internet unterscheidbar machten. Daraus folge, dass keine Nutzererwartung im Internet bestehe, wonach Städte regelmäßig hinter der Bezeichnung ..www.sssss-info.de stünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Eine mögliche Namensverletzung findet auch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf statt, da die Internetseite der Beklagten auch im Bezirk des angerufenen Gerichts abrufbar ist. Werden durch Domain­ Namen fremde Kennzeichenrechte verletzt, ist die gerichtliche Zuständigkeit überall dort gegeben, wo die über das Internet geladenen Daten bestimmungsgemäß abgerufen werden können (LG Düsseldorf NJW-RR 1998,979; LG München RIW 2000, 466; Münchener Kommentar zur ZPO zina ,§ 32 Rz. 26).

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 S. 2 BGB, die Internet Seite „www.ddddd-info.de“ zu verwenden, nicht zu. Die Beklagte verletzt nämlich durch Betreiben der fraglichen Internet Domain nicht das Namensrecht der Klägerin aus § 12 BGB. Durch den Gebrauch des Namens „Aaaaa“ in Verbindung mit dem Zusatz „-info“ entsteht keine Zuordnungsverwirrung bei den angesprochenen Verkehrskreisen. Denn aus der genannten Adresse ergibt sich für Internetnutzer weder, dass die Seite von der Klägerin selbst betrieben wird, noch dass die Stadt Aaaaaa dem Gebrauch ihres Namens durch die Beklagte zugestimmt hat.

Die Klägerin genießt zwar Namensschutz für die Bezeichnung „Aaaaa“, denn § 12 BGB gewährleistet auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts den Schutz ihres Namens ( vgl. BGHZ 124;173,178 ). Allerdings ist das Namensrecht bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie der Klägerin anders als bei natürlichen Personen nicht aus dem Persönlichkeitsrecht abzuleiten (Staudinger-Weick/Habermann, BGB-Kommentar, § 12 Rz. 40,41). Es ist vielmehr, soweit die Stadt ihren Namen im Geschäftsverkehr nutzt, als Immaterialgüterrecht aufzufassen. Davon ist vorliegend auszugehen, wenn sich die Klägerin als Stadt im Internet präsentiert. Hierdurch soll der Bekanntheitsgrad der Stadt und ihrer Einrichtungen gesteigert werden. Diese Informationen führen zu einer erhöhten Auslastung der beworbenen Stellen. Durch zusätzliche Informationen über ortsansässige Unternehmen soll die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt gefördert werden. Bestehen jedoch hauptsächlich wirtschaftliche Interessen an der Verwendung des Namens durch die Stadt, muß dies bei der Frage, inwieweit der Stadt der ausschließliche Namensgebrauch zuzugestehen ist, berücksichtigt werden (vgl. auch Münchener Kommentar zum BGB-Schwerdtner § 12 Rz.35). Denn die Namensträgerin trifft auf diesem Gebiet auf private Anbieter, die ebenfalls wirtschaftliche Interessen haben und denen es gestattet ist, den Stadtnamen als örtliche Angabe bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden. Trotz des anzuerkennenden Namensrechts der Stadt darf dieses in solchen Fällen nicht derart ausgeweitet werden, dass den konkurrierenden Privaten kein Raum zur effektiven Ausübung ihrer Geschäfte bleibt.

Die Klägerin belegt neben ihrer eigentlichen Domain „Aaaaa.de“ auch bereits die Seite „ddddd-information.de“. Nunmehr verlangt sie die Übertragung der Domain „ddddd- info. De“ an, sich und vor einer anderen Kammer des Landgerichts Düsseldorf der Domain „info­.ddddd.de“. Denkbar wäre auch, dass die Klägerin die Verwendung Seiten „ddddd-informations.de“ oder „ddddd. infos.de“ anderen Anbietern ebenfalls untersagen möchte. Dieses Verhalten liefe darauf hinaus, dass die Klägerin, eine Vormachtstellung im Informationsbereich über Aaaaa erhalte, indem sie alle benutzerfreundlichen Informationsadressen im Internet für sich in Anspruch nehmen würde. Dies liefe aber nicht nur dem Sinn und Zweck des Internets als vielseitigem Informationsmedium verschiedenster Anbieter zuwider: Es würde der Klägerin zudem ein Informationsmonopol im Internet gewähren, dass sie außerhalb des Internets nicht hat. Denn alle „griffigen“ Kürzel, die die Stadt Aaaaa _ mit dem Thema „Information“ in Verbindung bringen, würden durch sie belegt. Für private Anbieter kämen nur noch fernliegende bzw. abwegige Adressen in Betracht, die durch einfaches „Ausprobieren“ oder Suchdienste von Nutzern nicht aufgefunden werden können. Anstelle verschiedenster Anbieter würden die Internetnutzer ohne Kenntnis dieser Domains von Privaten nur die offiziellen Seiten Klägerin -d.h. der Stadt Aaaaa -erreichen. Dies entspräche nicht ihrer Erwartung. Vielmehr liefe dieser Zustand der Idee Informationsvielfalt und der einfachen Abrufbarkeit verschiedenster Anbieter im „world-wide-web“ völlig zuwider.

Aus alledem ergibt sich, dass das Namensrecht einer Stadt wie der Klägerin – im Gegensatz zum Namensrecht einer natürlichen Person – im Wirtschaftsleben entsprechend den vorgenannten Kriterien nur eingeschränkten Schutz genießt.

Davon ausgehend setzt die Verletzung des Namensrechts voraus, dass das schutzwürdige Interesse des Berechtigten hier also der Klägerin durch unbefugten Gebrauch des Namens seitens eines Dritten verletzt wird. Als unbefugter Gebrauch eines fremden Namens kommt jede Namensanmaßung in Betracht, die dazu führen kann, dass eine namensmäßige Identitäts-oder Zuordnungsverwirrung entsteht; ( vgl. BGH NJW 1996,1672 ). Allerdings ist bei Städtenamen davon auszugehen, dass an den Nachweis einer derartigen Verbindung strenge Anforderungen zu stellen sind; im Zweifel liegt in diesen Fällen nämlich kein Namensgebrauch vor, sondern die bloße Verwendung des Wortes als geographischer Hinweis (so auch Münchner Kommentar zum BGB -Schwerdtner, § 12 Rz. 35).

Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend eine Identitäts­ oder Zuordnungsverwirrung nicht festgestellt werden: Die Klägerin selbst ist unter der Adresse www.aaaaa.de im Internet abrufbar. Das Fehlen jeglicher Zusätze lässt auch wenig geübte Internetnutzer davon ausgehen, dass nur die Stadt selbst als Betreiber dieser Domain Betracht kommt (vgl. Soergel-He ich, BGB-Kommentar, § 12 Rz. 152a). Außerdem führt die nur einmal mögliche Vergabe jeder einzelnen Internet-Adresse durch die Ffffff dazu, dass Verwender des Internets hinter der Zusatz en Namensangabe einen wahren Berechtigten vermuten.

Andererseits ist aber insbesondere bei geographischen Herkunftsangaben mit Namenscharakter anerkannt, dass diese auch von Dritten verwendet werden,können. Erforderlich ist lediglich ein unterscheidungskräftiger Zusatz oder das Vorliegen von Umständen, die eine Zuordnungsverwirrung nicht entstehen lassen (Erman­Westermann, BGB-Kommentar, § 12 Rz.16). Dementsprechend geht die Klägerin auch nicht gegen zahlreiche Vereine und Unternehmen vor, die den Stadtnamenverwenden, um ihre Geschäfte zu führen. Dabei ergibt sich aus den Zusätzen, die dem Stadtnamen beigefügt werden, die Unterscheidungskraft zur Namensträgerin. Letztlich profitiert die Klägerin als Stadt selbst aus dieser Form der Verwendung ihres Namens durch eine Steigerung ihrer Wirtschaftskraft, ihrer Steuereinnahmen und ihres Bekanntheitsgrades.

Doch während im übrigen Wirtschafts-und Vereinsleben ein großer Spielraum bei der Benennung von den beispielhaft genannten Vereinigungen im Zusammenhang mit Städtenamen besteht, stellt die Domainbezeichnung im Internet besondere Anforderungen:

Um praktikabel zu sein und daher für Nutzer erst attraktiv zu werden, besteht unter allen Anbietern ein erhebliches Interesse an einer kurzen, leicht einprägsamen Adresse. Zudem steht nur eine begrenzte Anzahl möglicher Adressen zur Verfügung. Schließlich müssen die Domains bestimmten Formanforderungen genügen, können sich nur aus bestimmten zahlenmäßig begrenzten Zeichen zusammensetzen und können nicht durch verschiedene Schrifttypen besondere Unterscheidungskraft erlangen.

Daher gewinnen Abkürzungen oder Anglizismen, die einer bereits vergebenen Adresse angefügt werden können, eine besondere Bedeutung (Soergel-Heinrich, BGB-Kommentar, § 12 Rz. 152a).

Das Interesse an einem „griffigen“ Zusatz besteht nicht allein für den Namensträger. Diesem ist es möglich, Untergliederungspunkte bereits auf seiner Domain einzuführen, die nach einem Schrägstrich „“ an die Adresse angefügt werden, wie z.B. www.aaaaa.deinfo“ Der Bedarf an solchen Kürzeln besteht vielmehr in noch größerem Umfang für Anbieter, die den Namen als Teil ihres Produktes verwenden wollen. Da es ihnen nicht. gestattet ist, die Domain www.sssss.de zu verwenden, sind sie gezwungen, einen möglichst benutzerfreundlichen Zusatz anzufügen. Es sind somit aufgrund der weltweit nur einmal möglichen Vergabe jeder Adresse gewisse Annäherungen zwischen Namensträger und Namensverwender zuzulassen (vgl. auch Ubber WRP 1997, 497)

Die zuvor genannten Erwägungen sind nahezu allen Benutzern des Internets vertraut. Die einmalige Vergabemöglichkeit, die Bedeutung kurzer Zusätze für eine einprägsame und benutzerfreundliche Domainbezeichnung sowie das gleichzeitige Auftreten privater, öffentlicher und gewerbsmäßiger Anbieter im Internet sind auch Nutzern ohne vertiefte Vorkenntnisse bekannt. Während selbst der wenig geübte Internetnutzer die Adresse www.Aaaa.de Stadt Aaaaa zuordnen würde, weiß auch er, dass ihn die Eingabe www.ddddd-info. den auf eine völlig andere Seite führen wird, vergleichbar mit einer anderen postalischen Anschrift oder Telefonnummer. Angesichts der Informationsdichte im Internet kann er daher nicht vermuten, hinter der letztgenannten Seite würde ebenfalls die Sssss _ stehen. Der Zusatz Iiiiii bezeichnet zwar nicht eindeutig. einen anderen Namensträger und lässt keinesfalls einen Rückschluss auf den Stadtplanverlag der Beklagten zu. Doch zeigt die vielfache Verwendung von Zusätzen wie „-linen, „-online“, „-system“, „-service“, „-events“, „-web“ etc. im Internet regelmäßig an, dass andere Anbieter wie der Namensträger die Seite betreiben. Ist es im Internet aber weithin üblich, gerade durch derartige Kürzel die verschiedenen Anbieter zu unterscheiden, so muss selbst ein wenig geübter Nutzer bei einem derartigen Zusatz auch einen anderen Anbieter erwarten. Die gängige Bedeutung solcher Kürzel auch als Abgrenzung zwischen einer Stadt und Privatanbietern im Internet zeigt sich daran, dass keine der im Tatbestand genannten deutschen Großstädte -Berlin, Hamburg, München, Stuttgart, Essen, Düsseldorf, Dresden -eine Internetseite mit dem Zusatz Iiiiii betreibt, andererseits aber zahlreiche Städtenamen mit dem Zusatz“ „Iiiii“ von Privatanbietern im Internet verwendet werden, wie zB. “ -Iiiiii“, „EEEE-Iiiiii.de“

Was für den gelegentlichen „User“ gilt, trifft erst recht auf geübte und professionelle Nutzer des Internets zu. Auch für sie besteht keine Gefahr einer Zuordnungsverwirrung. Denn gerade diesem Benutzerkreis ist die wichtige Unterscheidungskraft kurzer Zusätze bekannt.

Obwohl auch Städte einen Bedarf haben, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und so Informationen über sich zu verbreiten treffen sie auf diesem Sektor regelmäßig auf private Anbieter. Reiseführer, Stadtpläne, Kulturzeitschriften oder Straßenkarten, die allesamt Informationen über die betreffende Stadt enthalten, werden zumeist auch von Privaten hergestellt und vertrieben; Dies kommt auch der betreffenden Stadt zugute: Unter anderem erreichen kulturelle Einrichtungen eine bessere Auslastung und der Fremdenverkehrs erfährt eine Steigerung. Eine „Info-Broschüre“ oder sonstige Informationen über eine Stadt außerhalb des Internets würden somit der betreffenden Stadt nicht zwingend zugeordnet. Was jedoch außerhalb des Internets gilt, muss erst recht für das Informationsmedium schlechthin gelten: Es ist nicht ersichtlich, warum gerade bei diesem Medium der Zusatz „Iiiii“ in Verbindung mit dem Stadtnamen so verstanden werden muss, dass die gesamte Domain der Stadt zuzuordnen ist. Diese Annahme wird insbesondere durch das zuvor dargestellte Interesse aller Anbieter, kurze und markante Zusätze für ihre Domains zu verwenden, gestützt.

Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß §§ 823, 1004, 12 BGB scheitert nach alledem daran, dass eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin durch die Beklagte nicht festzustellen ist.

Da die Nutzung der Internetdomain www.ddddd.info.den durch die Beklagte das Namensrecht der Klägerin nicht verletzt, kommt auch ein Beseitigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Übertragung der streitgegenständlichen Internetdomain gemäß § 12 S. 1 BGB oder gemäß einer etwaigen Analogie zu §§ 894 BGB, 8 Abs.1 S.2 PatG nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708,711 ZPO.

Streitwert: 20.000,00 DM

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