LG Düsseldorf: Korrekt handelnder Unternehmer haftet für falschen Firmeneintrag des Plattformbetreibers

veröffentlicht am 5. Oktober 2021

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2021, Az. 38 O 68/20
§ 8 Abs. 2 UWG

Das LG Düsseldorf hat in einem von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren entschieden, dass eine gebundene Versicherungsvermittlerin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn sie auf einem „Business Portal“ als „Versicherungsmakler/in“ bezeichnet wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass der grundsätzliche Auftrag, einen Unternehmenseintrag zu veröffentlichen, von der Versicherungsvermittlerin erteilt, von dem Portalbetreiber aber fehlerhaft umgesetzt worden war. Die Wettbewerbszentrale: „Der gebundene Vermittler ist ein Ausschließlichkeitsvermittler und führt seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens aus. Ein Versicherungsmakler ist demgegenüber ein Anbieter der gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem bestimmten Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.“ Die Kammer wies darauf hin, dass die Versicherungsvermittlerin gemäß § 8 Abs. 2 UWG für die von dem Portalbetreiber begangene Handlung hafte. Sie habe mit diesem zumindest vereinbart, Kontaktdaten und ihren Tätigkeitsbereich in das Portal einzustellen. Damit hat sie sich aber des Portalbetreibers bedient, um Werbung für ihr Unternehmen zu veröffentlichen. Dementsprechend sei der Portalbetreiber als Beauftragter der Beklagten tätig geworden, indem er ihren Eintrag zum Abruf von dem Portal bereitgestellt habe. Die Kammer erklärte ausdrücklich, dass sie davon ausgehe, dass die Versicherungsvermitterlin ihrerseits ihre Tätigkeit korrekt beschrieben habe und der Fehler allein auf das Verhalten des Portalbetreibers zurückzuführen sei. Doch Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 UWG sei es gerade, eine Einstandspflicht des Unternehmers für das Fehlverhalten eines Dritten zu begründen ohne dass es darauf ankomme, ob dem Unternehmer selbst ein Versäumnis zu Last falle. Die Versicherungsvermittlerin habe zudem die Möglichkeit gehabt, auf den Eintrag Einfluss zu nehmen und hätte diesen kontrollieren müssen, so das LG Düsseldorf.


Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz (darin: Wettbewerbsrecht)

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