LG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016, Az. 38 O 52/15
§ 3 UWG, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches gegenüber einem Verbraucher das Postident-Spezial-Verfahren verwenden möchte, diesen zuvor über die Bedeutung seiner Handlungen aufzuklären hat. Werden Vertragsunterlagen über dieses Verfahren versandt, quittiere der Kunde mit seiner Unterschrift beim Zusteller nicht nur den Empfang, sondern unterzeichne bereits die Vertragsdokumente. Vorliegend versandte eine Krankenversicherung Krankenversicherungsverträge. Mit der Unterschrift im Postident-Spezial-Verfahren kündigte der Kunde zugleich seinen alten Vertrag. Dies sei nach Auffassung des Gerichts nicht zulässig, wenn der Verbraucher über diese Rechtsfolge nicht zuvor umfassend informiert worden sei. Letzteres konnte die beklagte Krankenversicherung nicht nachweisen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Postident-Spezial-Verfahren).
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