LG Düsseldorf: Routinearbeiten eines Programmierers – hier Java-Scripte – sind urheberrechtlich nicht geschützt

veröffentlicht am 2. April 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 12 O 254/11
§ 69 a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bestimmte „Routinearbeiten eines Programmierers“ urheberrechtlich nicht geschützt sind. Streitgegenständlich waren für eine Website in Java programmierte Skripte, die bewirkten, dass wechselnde Werbebanner gezeigt wurden, Produktbilder auf einer „Detailseite“ in bestimmter Weise angezeigt waren oder Hilfsfunktionen enthielten, die für die Steuerung der Standard-Bedienelemente verantwortlich waren bzw. die die Darstellung der Seiten steuerten. Nicht urheberrechtlich geschützt sei Banales, Routinemäßiges und allgemein Verwandtes, was jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise tun würde. Auch die bloße Übernahme fremder bereits bestehender Programme oder Programmteile, sowie das, was sich aus der Natur der Aufgabe und aus rein funktionalen Erwägungen ergebe, sei urheberrechtlich nicht geschützt. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren


gegen

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 31.05.2011 durch … beschlossen:

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, den auf dem als Anlage AS 1 beigefügten Datenträger in den Dateien „script.js“, „heroteaser.js“, „jquery-ui-1.js“« und „»magiczoomplus.js“ wiedergegebenen Programmcode zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu bearbeiten und/oder bearbeiten zu lassen.

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

Ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69 a UrhG ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar.

Die streitgegenständlichen Java-Scripts stellen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schutzfähige Computerprogramme im Sinne des § 69 a UrhG dar. Die einzelnen Java-Scripts sind gedanklich von dem Inhalt der Webseite zu trennen. Daher haben die einzelnen Inhalte der Webseite der Antragsgegnerin außer Betracht zu bleiben.

Ebenso wenig wie Benutzeroberflächen Teil des Computerprogramms sind, sind das Design der einzelnen Bildschirmseiten, einzeln aufgerufene Bilddateien oder eingebundene Daten gemäß § 69 a UrhG geschützt (vgl. Dreier/Schulze, 3. Auflage 2008, § 69a Rn. 16).

Die Datei „heroteaser.ts“ enthält Scripte, die bewirken, dass wechselnde Werbebanner gezeigt werden. Die Datei „magiczoomplus.js“ enthält Scripte, die für die Darstellung der Produktbilder auf der Detailseite verantwortlich sind. Die Datei“jqery-ui-1.js“ enthält Scripte für Hilfsfunktionen, die für die Steuerung der Standard-Bedienelemente verantwortlich sind. Die Datei „script.js“ enthält Scripte für die Funktionen, die die Darstellung der Seiten steuern.

Die Antragstellerin hat nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Dateien nicht um eine Routinearbeit eines Programmierers handelt. Nicht urheberrechtlich geschützt ist Banales, Routinemäßiges und allgemein Verwandtes, was jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise tun würde, die bloße Übernahme fremder bereits bestehender Programme oder Programmteile, sowie das, was sich aus der Natur der Aufgabe und aus rein funktionalen Erwägungen ergibt (vgl. Dreier/Schulze, aaO, § 69a Rn. 27).

Darüber hinaus ist ein Verfügungsgrund in Form der Dringlichkeit nicht schlüssig dargelegt. Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Angelegenheit nicht eilbedürftig ist. Die Antragstellerin erlangte bereits am 27. oder 28.03.2011 Kenntnis von der Gestaltung des Internetauftritts der Antragsgegnerin.

Mit Schreiben vom 18.04.2011 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 28.04.2011 auf. Am 20.05.2011 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein. Damit wartete die Antragstellerin knapp acht Wochen ab. Gründe für eine derartige Überlegungsfrist wurden nicht schlüssig dargelegt.

I