LG Düsseldorf: Täuschung über die betriebliche Herkunft durch Anhängen an Amazon-Angebote?

veröffentlicht am 12. August 2015

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2015, Az. 2a O 243/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle des sog. „Anhängens“ an Amazon-Angebote keine Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware vorliegt, wenn es sich tatsächlich um Ware desselben Herstellers handelt, welche aber mit unterschiedlichen GTINs (Global Trade Item Numbers) vertrieben werden. Dies weise lediglich auf unterschiedliche Bezugsquellen, z.B. Zwischenhändler hin. Bei niedrigpreisiger Ware, wie vorliegend, sei dies für den Kunden aber nicht von Bedeutung. Zitat:

„Die Verfügungsbeklagten haben sich mit ihrem in Anlage LHR 11 abgebildeten Angebot unstreitig an das Angebot des Verfügungsklägers „angehängt“, mithin ihr Produkt unter der ASIN des Verfügungsklägers vertrieben. Wenn ein Verkäufer bei Amazon etwas anbieten will, muss er entweder eine neue ASIN anlegen, oder, wenn ein gleiches Produkt bereits angeboten wird, die entsprechende ASIN angeben. In letztgenanntem Fall wird der Artikel mit den schon vorhandenen Artikeln anderer Anbieter katalogisiert.

Fest steht auch, dass die Verfügungsbeklagten im Rahmen eines Testkaufs nicht die Badeenten des Verfügungsklägers mit der Visitenkarte und der Verpackung von „XYZ“ geliefert haben, sondern Badeenten des Herstellers „xxx KG“. Der Verfügungskläger hat indes erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er seine Badeenten nicht selbst herstelle, sondern diese bei verschiedenen Lieferanten, unter anderem auch über den Hersteller „xxx KG“ beziehe. Damit bieten die Parteien identische Produkte an, so dass eine Irreführung über den Hersteller des Produkts nicht gegeben ist.

Eine irreführende geschäftliche Handlung kann auch nicht damit begründet werden, dass die Badeenden des Verfügungsklägers eine andere GTIN aufweisen, als die des Verfügungsbeklagten. Denn jedenfalls bei so geringpreisigen Produkten wie den vorliegenden Badeenden machen sich die angesprochenen Verkehrskreise keine Gedanken darüber, über welchen Lieferanten sie das Produkt erhalten, wenn sicher feststeht, dass der Hersteller beider Produkte derselbe ist. So liegt der Fall hier. Sowohl die Badeenten des Verfügungsklägers als auch die der Verfügungsbeklagten stammen von dem Lieferanten „xxx KG“. Unerheblich ist, dass der Verfügungskläger möglicherweise durch Anbringen einer eigenen GTIN auf den Enten ebenfalls als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt.

Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen sollte, dass das Angebot der Verfügungsbeklagten aufgrund einer anderen GTIN geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Herkunft der Badeenten hervorzurufen, ist es jedenfalls nicht geeignet, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Die Verfügungsbeklagten haben lediglich darüber getäuscht, das beworbene Produkt über einen anderen Zwischenhändler bezogen zu haben. Dieser Umstand hat, jedenfalls bei derartig geringpreisigen Produkten wie Badeenten, an die auch keine besonderen technischen Anforderungen gestellt werden, erfahrungsgemäß für die Marktentscheidung gar keine Bedeutung. Dies kann die Kammer, da sie zu den maßgeblichen Verkehrskreisen gehört, aus eigener Anschauung beurteilen. Denn bei dem Erwerb eines Produktes wie eines Badeentenpaares über Amazon ist für den Erwerber allenfalls noch entscheidend, wer die Badeenten hergestellt hat, um einen Vergleich der angebotenen Produkte treffen zu können. Welcher Zwischenhändler die Badeenten weiterverkauft hat, ist hingegen nicht mehr entscheidend, da es bei derartigen Waren nicht auf eine besondere Sachkunde oder einen besonders guten Ruf des Zwischenhändlers ankommt. Vielmehr wird die Kaufentscheidung üblicherweise nur noch dadurch beeinflusst, welches Angebot am Günstigsten ist. Abs. 30
Dass die Verkehrskreise die von den Verfügungsbeklagten erworbenen Badeentnen allein deshalb erworben hätten, weil sie eine GTIN aufweisen, die auf den Verfügungskläger verweist, kann die Kammer nach alledem nicht feststellen.“

I