LG Düsseldorf: Unklare Andeutungen zum Fehlverhalten eines Mitbewerbers können wettbewerbswidrig sein

veröffentlicht am 10. Dezember 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.09, Az. 37 O 28/09
§§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 7, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Versendung von E-Mails an Mitbewerber, in denen die Entscheidung, einen Mitbewerber nicht mehr beliefern zu wollen, mitgeteilt wird, wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Formulierung der E-Mail den Eindruck eines Fehlverhaltens des betroffenen Mitbewerbers vermittelt. Die Antragsgegnerin teilte die Entscheidung der zukünftigen Nichtbelieferung nicht nur der Mitbewerberin mit, sondern leitete diese E-Mail auch an andere potentielle Geschäftspartner und Wettbewerber weiter. Sie begründete ihren Entschluss damit, dass die Antragstellerin sich nicht an eine persönliche Absprache gehalten habe.

Nach Auffassung des Gerichts sei diese Formulierung für Außenstehende nebulös und unverständlich gewesen, aber jedenfalls geeignet, die Vorstellung zu erwecken, die Antragstellerin habe sich ein nicht unerhebliches Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Dies setze sie in wettbewerbswidriger Weise herab.

Auf das Urteil hingewiesen haben Strömer Rechtsanwälte.

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