LG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2010, Az. 34 O 76/10
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe auf Grund einer Unterlassungserklärung auch dann verwirkt werden kann, wenn die zu unterlassenden Inhalte zwar gelöscht wurden, aber noch über einen Suchmaschinen-Cache (hier: Google) weiter aufrufbar sind. Der Unterlassungsschuldner habe es sorgfaltswidrig unterlassen, Google mit der Entfernung der Inhalte aus dem Suchmaschinenindex zu beauftragen bzw. selbst entsprechende Löschungsmaßnahmen zu ergreifen. Sei dem Schuldner eine bestimmte Gestaltung einer mit Google verlinkten Homepage untersagt worden, so müsse der Betreiber nach Änderung der Homepage auch die entsprechenden Arbeitsschritte des Providers und deren Ergebnisse kontrollieren, um sicherzustellen, dass nur noch die Neufassung abrufbar sei. Ebenso sehen dies das LG Hamburg (hier, bezüglich Fotos) und das LG Saarbrücken (hier). Einzig das LG Halle kann in einer Unterlassungserklärung nicht die Verpflichtung erkennen, selbst aktiv mit Löschungsbemühungen tätig zu werden (hier). Nach Auffassung des OLG Düsseldorf seien allerdings Wettbewerbsverstöße, die nur über einen Suchmaschinen-Cache aufrufbar seien, zumindest nicht abmahnfähig (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Düsseldorf
Urteil
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 14.095,80 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten 7/8 und der Klägerin 1/8 auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 18.000,– €. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,– € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistungen können durch die Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Streitwert bis zum 19.07.2010: 32.220,– €
Klagantrag zu 1. (Teilurteil): 10.000,– €
Klagantrag zu 2.: 1.820,– €
Klagantrag zu 3.: 20.400,– €
Streitwert ab dem 20.07.2010: 36.672,60 €
Hilfsweise Aufrechnung mit Abmahnkosten: 651,80 €
Hilfsweise Aufrechnung mit SchadenersatzA: 3.045,–
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Verkaufs von Yoga-Zubehör wie z.B. Yoga-Matten über das Internet. Die Klägerin vertreibt ihre Produkte über die Internet-Seite www.A.com, der Beklagte vertreibt seine Produkte sowohl über die Internet-Seite www.B.de als auch über Plattformen eBay und Amazon.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2010 mahnte die Klägerin den Beklagten wegen Wettbewerbsverstoßes sowohl auf der Seite www.B.de als auch auf den Plattformen Amazon-Shop und eBay, die der Beklagte benutzte, ab. Zusätzlich warb der Beklagte auf dem Preissuchportal „Preisroboter“ mit niedrigeren Preisen als auf der Seite seiner Online-Shops.
Der Beklagte gab am 29.03.2010 eine Unterlassungserklärung ab, zu deren Inhalt auf Anlage K 7 zur Klagschrift verwiesen wird.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie habe den Beklagten zu recht wegen zahlreicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt, so dass sie von ihm die Abmahnkosten ersetzt verlangen könne. Zudem habe der Beklagte gegen den zwischen ihnen geschlossenen Unterlassungsvertrag verstoßen, so dass sie in vier Fällen Vertragsstrafen verlangen könne.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über Preissuchmaschinen, insbesondere wie geschehen über die Preissuchmachine Preisroboter, mit Preisen zu werben bzw. Preise in den Preissuchmaschinen anzugeben und/oder angeben zu lassen, die unterhalb denjenigen für den jeweiligen identischen Artikel liegen, die auf den von den Preissuchmaschinen direkt verlinkten Online-Shops des Beklagten, insbesondere www.B.de angegeben sind.
Diesen Antrag hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.07.2010 anerkannt. Insoweit hat das Landgericht Düsseldorf (34 O 76/10) am 29.09.2010 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
den Beklagten zu verurteilen,
2. an sie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.820,– € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2010 zu zahlen,
3. an sie 20.400,– € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.05.2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, ein Vertragsstrafenanspruch der Klägerin bestehe nicht, weil er die streitgegenständlichen AGB zur „Warenrücksendung“ nicht mehr verwende. Vor Unterzeichnung der Unterlassungserklärung habe er diese Klauseln aus seinem Online-Shop www.B.de herausgenommen. Die Klägerin habe sie entweder noch bei www.B.de/warenrücksendung.php oder im cache ihres eigenen Computers abrufen können. Jedenfalls sei eine Vertragsstrafe von 5.100,– € überhöht. Er vertritt die Auffassung, dass die von ihm verwendeten Klauseln auf der Seite www.B.de und bei Amazon und eBay nicht wettbewerbswidrig gewesen seien.
Der Beklagte rechnet hilfsweise mit Forderungen aus Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € und 755,80 € und mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe von 3.045,– € auf. Er behauptet, die Klägerin habe Bildmaterial, an dem nur er Rechte habe, weil er sie durch einen Fotographen habe machen lassen, ohne seine Zustimmung auf ihrer Internetseite verwendet.
Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte Rechte an diesen Bildern habe, weil es sich nach Information durch die Firma C aus den Niederlanden um deren Bilder handele. Im übrigen handele es sich bei den bloßen Produktdarstellungen nicht um Lichtbildwerke, sondern um leistungsschutzrechtlich geschützte Lichtbilder. Die Kosten der Abmahnung vom 26.02.2010 seien nicht berechtigt, weil die Abmahnung nur auf Kennzeichenrecht und auf Wettbewerbsrecht gestützt worden sei und deshalb Abmahnkosten nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht gerechtfertigt seien. Im übrigen sei zu ihren Produkten nicht behauptet worden, sie seien mit dem Woolmark-Siegel gekennzeichnet.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten sowohl die Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.580,– € (1.) als auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.300,– € (2.) verlangen. Diese Zahlungsansprüche in Höhe von 16.880 € sind durch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 2.785,80 € jedoch untergegangen (3).
1.
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.580,– € aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen. Denn die Abmahnung der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2010 war dem Grunde nach in vollem Umfang berechtigt. Lediglich eine Gebühr von 1,5 war nicht angemessen.
a)
Soweit der Beklagte unter für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts die Rücksendekosten auf den Verbraucher überwälzte, verstößt dies gegen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 357 Abs. 2 BGB, so dass die Klägerin Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 357 Abs. 2 BGB verlangen konnte. Denn die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher ist gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zulässig, wenn die Parteien eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben, was auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgen kann. Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, deren Liefer- und Versandbedingungen, die dem Verbraucher mit der Bestellbestätigung per e-mail übersandt werden, bei dem Verbraucher nach den Gesamtumständen nicht den Eindruck erwecken, dass insoweit eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden soll, handelt es sich um eine überraschende bzw. unklare Klausel im Sinne von § 305c BGB, jedenfalls um eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen des Verstoßes gegen das Transparentgebot unwirksame Klausel, die nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil es in dem Kostenhinweis heißt: „gemäß unserer AGB in Übereinstimmung mit dem Fernabsatzgesetz“.
Soweit der Beklagte unter für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts den Verbraucher auffordert, „der Warensendung auf jeden Fall einen Retourenschein“ beizulegen, verstößt dies gegen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 355 Abs. 2, 312d Abs. 1 BGB, so dass die Klägerin Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 355 Abs. 2 BGB verlangen konnte. Denn § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB ermöglicht die Rücksendung der Ware auch ohne Beifügung des Originals des Retourenscheins. Darüber wird der Verbraucher getäuscht, wenn er „auf jeden Fall einen Retourenschein“ beifügen soll.
Soweit der Beklagte unter für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts den Verbraucher auffordert, „die Ware auf keinen Fall unfrei (ohne Porto)“ zurückzuschicken, verstößt dies gegen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 355 Abs. 1 und 2, 312d Abs. 1 BGB, so dass die Klägerin Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 355 Abs. 1 BGB verlangen konnte. Denn § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB ermöglicht auch eine Rücksendung der Ware unfrankiert.
b)
Soweit der Beklagte unter formuliert: „Sie tragen keinerlei Versandrisiko, da die Ware ausschließlich als versichertes Paket versandt wird“ und „ Trotz aller Sorgfalt, kann es bei der Lieferung zu Schäden beim Transport kommen. In diesem Fall erstatten wir Ihnen natürlich die beschädigten Artikel kostenlos“, verstößt dies gegen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 10 Anhang UWG, so dass die Klägerin Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG verlangen konnte. Denn der Verbraucher wird über die rechtliche Selbstverständlichkeit irregeführt, dass der Händler nach §§ 474, 447 BGB ohnehin das Versandrisiko trägt.
Soweit der Beklagte unter formuliert: „Transportschäden sind sofort bei Zugang der Ware beim Lieferanten schriftlich zu reklamieren.“, verstößt dies gegen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen gemäß § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 475 Abs. 1 BGB, so dass die Klägerin Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 475 Abs. 1 BGB verlangen konnte. Denn der Verbraucher hat keine Pflicht oder Obliegenheit Transportschäden „sofort“ zu rügen.
Ebenso wenig hat der Verbraucher die Pflicht, bei Rücksendung der Ware den Absender „vorher per E-Mail, Fax oder Telefon“ zu informieren, so dass der Beklagte auch diese Klausel gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 355 BGB zu unterlassen hat.
c)
Auch die Informationen auf der Internetseite www.B.de.agb.php waren wegen Fehlens der nach § 3 BGB-InfoV zur Verfügung zu stellenden Angaben, wegen Verstoßes der Angaben gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 439 Abs. 1 BGB und 437 Nr. 3 BGB wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG.
d)
Soweit der Beklagte seine Waren über die Handelsplattform Amazon.de vertrieben hat, verstieß er ebenfalls gegen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 355 Abs. 1 und 2, 312d Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und § 5 TMG, so dass die Klägerin Unterlassung gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 355 Abs. 1 BGB verlangen konnte.
e)
Soweit der Beklagte seine Waren über die Handelsplattform eBay.de vertrieben hat, verstieß er ebenfalls gegen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen gemäß §§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. 355 Abs. 1 und 2, 312d Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
f)
Der Höhe nach kann die Klägerin nicht Zahlung von 1.820,– €, sondern nur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.580,– € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen.
Denn entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt der erhebliche Gesamtumfang nicht eine Mittelgebühr von 1,5. Der Gesamtumfang wird schon insoweit berücksichtigt, als hinsichtlich des Streitwertes jede einzelne unwirksame AGB-Klausel zur Erhöhung des Streitwerts führt. Da es sich nicht um eine schwierige Sache handelt und ihr Umfang schon über den Streitwert berücksichtigt ist, erscheint eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen, so dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten bei einem Streitwert von 72.500,– € in Höhe von 1.580,– € hat.
2.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 15.300,– € als Vertragsstrafe.
a)
Denn der Beklagte hat mit anwaltlichem Schreiben vom 29.03.2010 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die die Klägerin angenommen hat, und die der Beklagte dadurch verwirkt hat, dass er in drei Fällen gegen dieses Vertragsstrafeversprechen verstieß mit der Folge, dass die Klägerin Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.300,– € gegen den Beklagten hat.
Der Zahlungsanspruch ergibt sich dem Grunde nach unmittelbar aus dem Unterlassungsvertrag. Zwar hat der Beklagte das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages nicht angenommen, sondern durch Erklärung vom 29.03.2010 modifiziert. In dem Schreiben vom 29.03.2010, in dem sich der Beklagte für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet hat, eine nach billigem Ermessen durch die Unterlassungsgläubigerin und der Höhe nach im Streitfall der gerichtlichen Überprüfung unterstellende Vertragsstrafe zu zahlen, ist jedoch ein neues Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages zu sehen. Dieses Angebot hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 01.04.2010 angenommen, indem sie die Unterlassungserklärung angenommen hat. Soweit die Klägerin in dem Schreiben vom 01.04.2010 formuliert hat, sie nehme die Unterlassungserklärung an, „soweit sich Ihr Mandant zur Unterlassung verpflichtet hat“, wollte sie – entgegen der von dem Beklagten vertretenen Auffassung – dadurch nicht die von dem Beklagten angebotene Vertragsstrafe ablehnen. Denn ansonsten hätte sie in ihrem Schreiben vom 01.04.2010 zu der Vertragsstrafe erneut Stellung genommen. Vielmehr bringt die Klägerin mit ihrer Formulierung im Schreiben vom 01.04.2010 zum Ausdruck, dass sie das Angebot auf den strafbewehrten Unterlassungsvertrag im ganzen annimmt, nämlich so wie der Beklagte es formuliert hat.
b)
Diese vereinbarte Vertragsstrafe ist auch gemäß § 339 Satz 2 BGB verwirkt, indem der Beklagte im geschäftlichen Verkehr drei Mal gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hat.
aa)
Entgegen der Verpflichtung im Unterlassungsvertrag war auch noch am 12.05.2010 die Seite , die sowohl die unlautere Klausel zu den Rücksendekosten als auch die unlautere Klausel zum unfreien Rück-Versand enthielt, abrufbar. Damit benutzte der Beklagte diese Klauseln auch im geschäftlichen Verkehr. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung handelte er insoweit auch schuldhaft. Der Beklagte hat fahrlässig (§ 276 BGB) gegen die ihm auferlegte Unterlassungsverpflichtung verstoßen. Er hat den gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ihm obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht führen können. Denn er hat es unterlassen, die Angaben umfassend zu löschen. Nach seinen eigenen Ausführungen hat er zwar aus seinem Online-Angebot unter www.B.de die Seite herausgenommen. Insoweit er es aber für möglich hält, dass die Seite weiter über google.de abgerufen werden konnte, hat er es zumindest sorgfaltswidrig unterlassen, Google mit der Entfernung der Inhalte aus dem Suchmaschinenindex zu beauftragen bzw. selbst entsprechende Löschungsmaßnahmen zu ergreifen. Ist dem Schuldner eine bestimmte Gestaltung einer Homepage untersagt worden und war diese mit google verlinkt, so muss der Betreiber nach Änderung der Homepage auch die entsprechenden Arbeitsschritte des Providers und deren Ergebnisse kontrollieren, um sicherzustellen, dass nur noch die Neufassung abrufbar ist (LG Saarbrücken, 9 O 258/08, zitiert nach Juris Ziffer 15; KG Berlin, 9 U 27/09, zitiert nach Juris Ziffer 29 bis 31). Denn ein Inhalt kann von einer Webseite entfernt worden sein, aber über den Cache-Link noch immer zugänglich sein.
bb)
Darüber hinaus hat der Beklagte auch im Rahmen seines Amazon.de-Händlershops und des eBay-Shops die unlautere Klausel zu den Rücksendekosten im Rahmen der Widerrufsbelehrung weiterhin verwendet, obwohl die AGB weiterhin nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Denn zu recht führt die Klägerin aus, dass zwar unter dem Menüpunkt „Verkäufer-Hilfe“ bei Amazon.de und auch bei eBay die AGB des Beklagten abrufbar sind, der Verbraucher bei Amazon.de ebenso wie bei eBay die Ware jedoch lediglich in den Warenkorb legt und den Bezahlvorgang einleitet, ohne die AGB des jeweiligen Händlers zur Kenntnis zu nehmen.
cc)
Der Beklagte hat drei Vertragsstrafen wegen dieser Verstöße verwirkt. Zwar verstieß der Beklagte nur einmal gegen die Unterlassungsverpflichtung, weil er es unterlassen hat, den link zur Warenrücksendeklausel bei Google zu löschen oder löschen zu lassen.
Darüber hinaus hat er es aber unterlassen, die streitgegenständlichen Klauseln sowohl bei Amazon.de als auch bei eBay.de zu beseitigen bzw. der Unterlassungsverpflichtung für den Verbraucher erkennbar anzupassen. Insoweit handelte er nicht in natürlicher Handlungseinheit zu dem Verstoß, Angaben bei Google ganz zu löschen. In diesen beiden Fällen – eBay und Amazon – änderte der Beklagte sogar die Klauseln, machte es nur nicht ausreichend erkennbar für den Verbraucher.
Bei der von der Klägerin geltend gemachten Vertragsstrafe von jeweils 5.100,– € handelt es sich auch um eine angemessene Strafe im Falle der Verletzung wettbewerblicher Unterlassungspflichten. Denn vorliegend handelt es sich weder um besonders gravierende Verstöße von wirtschaftlich herausragender Bedeutung noch um zu vernachlässigende Verstöße. Insbesondere ist das Verschulden des Beklagten nicht als gering einzuschätzen, weil heute jeder Internet-Nutzer weiß, dass nicht nur die Webseiten selbst, sondern auch die caches zu korrigieren sind.
3.
Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind untergegangen in Höhe von 2.030,– € durch Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadenersatzanspruch gemäß §§ 387, 389 BGB, 97 UWG (a), und in Höhe von 755,80 € wegen Abmahnkosten (c), nicht jedoch in Höhe von 651,80 € Abmahnkosten (b) gemäß §§ 387 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
a)
Die Zahlungsansprüche sind durch Aufrechnung mit einem Schadenersatzanspruchs gemäß §§ 387, 389 BGB i.V.m. 97 UrhG für 29 Bilder à 70,– € in Höhe von 2.030,– € untergegangen.
Der Beklagte kann von der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 2.030,– € verlangen gemäß § 97 Abs. 2 und 1 UrhG, weil die Klägerin auf ihrer Internetseite 29 Bilder verwendet hat, an denen allein der Beklagte die ausschließlichen Rechte hat.
Der Beklagte ist Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts an den Lichtbildern gemäß §§ 72 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, 31 UrhG, die die Klägerin auf ihrer Internetseite verwendet. Die Klägerin hat die entsprechende Behauptung des Beklagten mit bloßem Nichtwissen zumindest dann nicht mehr ausreichend bestritten, als der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er selbst habe die Fotos von einem Fotographen anfertigen lassen. Gegenüber dieser substantiierten Behauptung ist der Vortrag der Klägerin, sie habe die Bilder von der niederländischen Firma Phönix zum Gebrauch erhalten, nicht erheblich. Denn die Klägerin hätte weiter behaupten müssen, dass die Firma Phönix berechtigt war, ihr die Fotos zur Benutzung zu überlassen. Die Klägerin trägt keine Berechtigung vor, wenn sie lediglich erklärt, auch die Firma Phönix aus den Niederlanden verwende die Fotos.
Der Beklagte hat durch Ausdruck der Internetseite der Klägerin substantiiert dargelegt, dass die Klägerin für 29 Produkte Lichtbilder des Beklagten verwendet hat. Wenn die Klägerin ohne Substantiierung pauschal behauptet, es sei ihr „vollkommen schleierhaft, wie der Beklagte auf die Anzahl von 29 Bildern kommen will“, es könne „sich allenfalls um 11 verschiedene Bilder handeln“, bestreitet sie den substantiierten Vortrag des Beklagten nicht erheblich. Denn es ist auch bei genauer Betrachtung der Abbildung der Internetseiten nicht erkennbar, welche 11 Lichtbilder die Klägerin meinen könnte: Schon bei den Yogakissen und den Yogakissen mit Matten (Bl. 14 der Klagerwiderung, Bl. 50 der Gerichtsakte) handelt es sich offensichtlich um 13 unterschiedliche Lichtbilder.
Das Verschulden der Klägerin ergibt sich daraus, dass sie fremde Fotos verwendet hat, ohne sich über die Berechtigung an diesen Lichtbildern zu informieren.
Der Beklagte kann seinen Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadenersatz danach die für eine solche Benutzungshandlung angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen. Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 68/08, zitiert nach Juris Rdn. 34). Eine Grundlage zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr sind die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, wobei deren Empfehlungen als Höchstgrenze der Lizenzgebühr zu betrachten sind, weil – wie der BGH ausführt (BGH aaO, Rdn. 36) – es sich weniger um eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte als vielmehr eher um eine einseitige Festlegung der Anbieterseite handelt. Soweit der Beklagte einen Betrag von 150,– € pro Bild und die Klägerin einen Betrag von 70,– € pro Bild je Monat im Hinblick auf das kleine Format der Abbildung für angemessen erachtet, erscheint der geringere Betrag von 70,– € angemessen, weil es sich bei den Bildern um kleinformatige Abbildungen und um gleichförmige Lichtbilder von sehr ähnlichen Produkten handelt.
b)
Der Beklagte hat keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 651,80 € gegen die Beklagte aufgrund seiner anwaltlichen Abmahnung vom 26.02.2010 (Anlage K 3). Ein solcher Zahlungsanspruch wegen der Kosten der Abmahnung besteht weder nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG.
Der Anspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ist deshalb ausgeschlossen, weil die Abmahnung weder berechtigt im Sinne von §§ 8, 3 UWG noch nach Markenrecht war. Der Beklagte konnte von der Klägerin nicht Unterlassung nach UWG oder Markenrecht verlangen, weil er entgegen seiner Behauptung in der Abmahnung vom 26.02.2010 nicht Inhaber entsprechender Bildmarken war. Da die Abmahnung vom 26.02.2010 nur auf Kennzeichenrecht und Wettbewerbsrecht gestützt war, hatte sie einen anderen Streitgegenstand als der nunmehr behauptete und begründete Anspruch aus Urheberrecht.
Der Anspruch auf die Kosten der Abmahnung ist auch nicht aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG begründet, weil die Abmahnung vom 26.02.2010 urheberrechtliche Ansprüche nicht zum Gegenstand hatte.
c)
Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind durch Aufrechnung mit dem Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Kosten der Abmahnung vom 17.06.2010 gemäß §§ 387, 389 BGB, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 755,80 € untergegangen.
Der Beklagte kann die Kosten der Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG von der Klägerin verlangen, weil seine Abmahnung wegen der irreführenden Benutzung des Woll-Siegel-Zeichens Woolmark gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt war. Der Beklagte behauptet weiterhin, dass die beworbenen Produkte der Klägerin nicht über das Woolmark-Siegel verfügen, während die Klägerin dies weiterhin nicht substantiiert bestreitet. Die bloße Behauptung, die verwendete Schurwolle weise Woolmark-Qualität auf, bestätigt die Behauptung des Beklagten, dass die beworbenen Produkte nicht das Woolmark Siegel haben. Damit hat die Klägerin das Woll-Siegel-Zeichen Woolmark, das ein Qualitätskennzeichen im Sinne von Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG ist, ohne die erforderliche Genehmigung verwendet. Entgegen der Auffassung der Klägerin, hat sie das Siegel in der als Anlage 4 von der Beklagten vorgelegten Internetseite nicht lediglich im Rahmen allgemeiner Hinweise zum Thema Schurwolle verwendet. Vielmehr hat sie die allgemeinen Hinweise zur Schurwolle unter Verwendung des Woolmark-Siegels so mit der Werbung für die eigenen Produkte verknüpft, das für jeden im angesprochenen Verkehrskreis sich die Auffassung aufdrängt, die beworbenen Produkte hätten das Woolmark Siegel. Denn sowohl bei den beworbenen Produkten als auch bei den Erklärungen zum Woolmark Siegel wird der Begriff der „Reinen Schurwolle“ herausgestellt. Dass die beworbenen Produkte über das Woolmark-Siegel verfügen, behauptet die Klägerin weiterhin nicht substantiiert.
Der Streitwert der Abmahnung von 15.000,– € war angemessen, so dass bei einer Gebühr von 1,3 ein Zahlungsanspruch von 755,80 € begründet ist.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.