LG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2015, Az. 38 O 74/14
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Düsseldorf hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren im Wege des Anerkenntnisurteils entschieden, dass die Bewerbung von Mobiltelefonen bei Google Shopping unter Angabe eines falschen, zu niedrigen Preises irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Google Shopping biete eine Vergleichsfunktion, die sich unter anderem nach dem Preis sortieren lasse. Seien die dort beworbenen Produkte tatsächlich nur zu einem höheren Preis erhältlich, würden durch die Platzierung im Preisvergleich sowohl die Verbraucher getäuscht als auch die Mitbewerber behindert.