LG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014, Az. 23 S 111/13
§ 312d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2 BGB
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts im Fernabsatz wegen einer Anfertigung nach speziellen Wünschen des Kunden nur ausgeschlossen werden kann, wenn diese Anfertigungsweise für den Kunden eindeutig erkennbar ist. Vorliegend hatte der Kläger ein Sofa erworben, bei welchem die Möglichkeit bestand, zwischen 578 Varianten (durch Auswahl der Farbkombinationen) zu wählen. Hier sei nach Auffassung des Gerichts klar erkennbar gewesen, dass das Sofa erst nach Bestellung individuell angefertigt werde, was auch die lange Lieferzeit (12-16 Wochen) plausibel mache. Daher sei der Ausschluss des Widerrufsrechts hier wirksam. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht Düsseldorf
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 15.01.2014 durch … für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.04.2013 – 47 C 13202/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte nach Ausübung eines Widerrufsrechts auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein Sofa in Anspruch, das er bei der Beklagten per Internet bestellte. Zudem verlangt er die Kosten für den Rücktransport und die Einlagerung des Sofas. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Bei dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag handele es sich um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b BGB. Der Ausschlussgrund gern. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB greife nicht. Selbst wenn die Beklagte die bestellte Ware erst nach der Bestellung des Kunden aufgrund dessen spezifischer Wünsche herstellen ließe, würde ein Ausschluss gem. § 321d Abs. 4 Nr. 1 BGB voraussetzen, dass dies für den Kunden auch erkennbar wäre, was nach der Gestaltung des Internetauftritts der Beklagten nicht der Fall sei. Durch die Artikelbezeichnungen werde vielmehr der Eindruck erweckt, es handele sich bei der angebotenen Ware um Standardmodelle. Der Umstand, dass der Kunde zwischen verschiedenen Farben und Bezügen wählen kann, führe nicht dazu, dass für den Kunden auch erkennbar sei, dass die Ware daraufhin erst hergestellt werde. Schließlich könne der Kunde auch nur zwischen einigen im Katalog der Beklagten angebotenen Farben und Bezüge wählen. Eine unbeschränkte Auswahl eines Bezuges außerhalb der Kataloge sei nicht möglich.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Wortlaut des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB sehe nicht vor, dass der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen werden müsse, dass ein Produkt individuell angefertigt werde. Auch die der Vorschrift zugrunde liegende EU-Richtlinie enthalte eine solche Vorgabe nicht. Dem Ausschlusstatbestand läge eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde. Ein Widerruf solle ausgeschlossen sein, wenn die Ware wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann. Der Kläger habe gerade kein Sofa aus den Produktlinien der Beklagten gewählt, sondern ein Exklusiv-Sofa, das im Online-Shop der Beklagten auch als solches bezeichnet worden sei. Für den Kunden sei daher hinreichend erkennbar, dass er das Produkt individualisiere und daher als Endprodukt eine individuell angefertigte Ware vorliege. Auch die angegebene Lieferzeit von 12-16 Wochen lasse darauf schließen, dass die bestellten Produkte nicht bereits fertig produziert gelagert würden. Der Kunde habe die Auswahl zwischen insgesamt 578 Gestaltungsmöglichkeiten. Der Kunde werde auf der Internetseite zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sofas aufgrund der Vielzahl der Auswahlmöglichkeiten individuell für den Kunden angefertigt würden. Der Ausschlusstatbestand setze entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nicht voraus, dass der Verbraucher eine unbeschränkte Auswahlmöglichkeit habe. Es genüge, wenn er die Ware aus einer Angebotspalette individuell zusammenstelle. Auch seien die Vorschriften des Widerrufsrechts hier teleologisch zu reduzieren, weil sich die Situation bei der Bestellung eines Möbelstücks im Internet nicht von der Situation des Kaufs in einem Möbelhaus unterscheide, sofern das Möbelstück nicht in dem Warenhaus ausgestellt sei. Auch in letzterem Fall bestehe kein Widerrufsrecht, obwohl der Verbraucher die Ware vor Bestellung nicht in Augenschein nehmen konnte.
B.
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Ein Widerrufsrecht steht dem Kläger entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zu, weil der Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2 BGB eingreift. Der zwischen den Parteien geschlossene Fernabsatzvertrag hatte die Lieferung von Ware zum Gegenstand, die nach Kundenspezifikation angefertigt bzw. auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten wurde.
1.
Nach dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger nicht bestreitet, lässt die Beklagte die von ihren Kunden bestellten Sofas erst nach deren Bestellung anhand der individuellen Wünsche des jeweiligen Kunden anfertigen. Der Kunde hat dabei die Wahl zwischen 17 verschiedenen Farben, wobei für ein Sofa jeweils zwei Farben gewählt werden können, so dass letztlich 289 verschiedene Farbkombinationen möglich sind. Zudem wird das Sofa auf Wunsch des Kunden spiegelverkehrt angeordnet, so dass insgesamt 578 verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Von der Möglichkeit der spiegelverkehrten Anordnung hat der Kläger vorliegend Gebrauch gemacht. Außerdem wählte er eine Grundfarbe sowie eine Zusatzfarbe aus. Das Sofa wurde daraufhin in der Grundfarbe hergestellt, die Zusatzfarbe wurde in kleinen Teilen verzierend eingearbeitet.
2.
Der Ausschlusstatbestand wird zwar im Sinne des Verbraucherschutzes und vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 312d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2 BGB um eine Ausnahmeregelung handelt, einschränkend dahingehend ausgelegt, dass eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer unzumutbar sein muss (BGH, Urteil vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/01 –, Rn. 12 ff., zitiert nach juris; Thüsing, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 312d Rn. 47), doch ist auch diese Voraussetzung nach dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger nicht bestreitet, vorliegend erfüllt.
a)
Nach der auch von dem Kläger zitierten Rechtsprechung setzt eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne zum einen voraus, dass die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/01 Rn. 15, zitiert nach juris). An dieser Voraussetzung scheiterte der Ausschluss des Widerrufsrechts in dem vom Bundesgerichtshof entschieden Fall. Dort handelte es sich um ein Notebook, das auf Bestellung des Klägers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt worden war. Dieser Fall lässt sich jedoch nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichen. Das bestellte Sofa setzt sich nicht aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammen, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder getrennt und dann wieder verwendet werden könnten. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie die Anfertigung eines Sofas in diesem Sinne rückgängig gemacht werden könnte. Ein Sofa besteht bereits nicht in vergleichbarer Weise wie ein Notebook aus sehr vielen Einzelteilen, die zusammengefügt werden. Es fehlt bereits an einer Vergleichbarkeit mit einem Baukastensystem, das der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde lag. Jedenfalls wurden hier auch keine vorgefertigten Standardteile verwendet, die nach den Wünschen des Klägers nur noch zusammengesetzt werden mussten. Vielmehr wurde das Sofa insgesamt erst auf die Bestellung des Klägers hin angefertigt. Die Anfertigung beschränkte sich nicht auf die Zusammenfügung bereits vorgefertigter Standardbauteile wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall.
b)
Des Weiteren setzt eine Unzumutbarkeit der Rücknahme voraus, dass die Ware in diesem Fall für den Unternehmer wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann (BGH, Urteil vom 19. März 2003 – VIII ZR 295/01 -, Rn. 16, zitiert nach juris). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Hierzu trägt die Beklagte unbestritten vor, ein anderweitiger Absatz der individuell gestalteten Sofas sei generell nicht oder jedenfalls nur mit erheblichen Preisnachlässen von über 50 % möglich, im vorliegenden Fall aber nahezu ausgeschlossen, weil ein Sofa mit der vom Kläger gewählten Konfiguration bislang nur einmal, nämlich vom Kläger selbst, bestellt worden sei. Vor allem aufgrund der spiegelverkehrten Anordnung sei ein anderweitiger Absatz nicht zu erwarten. Beispielhaft führt die Beklagte insoweit einen Fall an, in dem sie ein Sofa zurücknahm, weil es in der falschen Farbe geliefert worden sei. Obwohl es sich bei diesem Sofa im Gegensatz zu dem vom Kläger bestellten Sofa um ein standardisiertes, einfaches Sofa gehandelt habe, sei ein anderweitiger Verkauf des Sofas nur mit einem Preisnachlass von 36 % möglich gewesen.
c)
Zutreffend führt das Amtsgericht zwar aus, dass die Anfertigung nach Kundenspezifikation bzw. der persönliche Zuschnitt für den Käufer erkennbar sein muss (vgl. Wendehorst, in: Müko, BGB, 6. Aufl., § 312d Rn. 24).
Auch diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend erfüllt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die einschlägige Literatur sich diesbezüglich auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.12.2002 .- 2/1 5 20/02 – stützt. Auch diese Entscheidung betraf die Bestellung eines Notebooks und kann daher auf den hier vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres übertragen werden. Der Leitsatz der Entscheidung des LG Frankfurt beschränkt sich ausdrücklich auf die Bestellung von Notebooks. So heißt es: »Nach der Verkehrsanschauung und insbesondere aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers besteht bei von einem gewerblichen Computer-Händler angebotenen Notebook die Vorstellung, dass ein fertiges Produkt verkauft wird […] und der Kunde unter verschiedenen fertigen Produkten wählen kann.« In eine ähnliche Richtung geht auch die bereits zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der u.a. ausgeführt wird, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht dadurch unterlaufen werden dürfe, dass der Verkäufer selbst standardisierte Massenware erst auf Bestellung anfertigt, anstatt sie vorrätig zu halten, um dadurch das Widerrufsrecht des Verbrauchers auszuschließen. Auch in diesem Fall, d.h. bei standardisierter Massenware ist eine Anfertigung nach Kundenspezifikation bzw. nach persönlichem Zuschnitt für den Kunden nicht erkennbar. Eine solch missbräuchliche Wahrnehmung der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit des Unternehmers, Ware erst nach Bestellung des Kunden anfertigen zu lassen, ist vorliegend nicht erkennbar. Die Beklagte hat gute Gründe für eine Anfertigung der Sofas erst nach deren Bestellung. Auch insoweit ist ein Sofa nicht mit einem Notebook vergleichbar, das Gegenstand der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Frankfurt war. Die Kunden der Beklagten haben die Wahl zwischen insgesamt 578 Gestaltungs, möglichkeiten. Es ist ihr aus logistischen Gründen nicht möglich, sämtliche unterschiedlichen Varianten an Sofas vorrätig zu halten. Insofern handelt es sich nicht nur um vorgeschobene Gründe, um das Widerrufsrecht der Kunden auszuschließen.
Zutreffender Weise stellt das Landgericht in seiner Entscheidung auf die Verkehrsanschauung ab. Ebenfalls zutreffend hat es angenommen, bei Notebooks werde nach der Verkehrsanschauung ein fertiges Produkt verkauft. Dies gilt jedoch nicht in gleicher Weise auch für Möbelstücke. Gerade bei Möbeln ist eine Anfertigung nach den individuellen Wünschen des Käufers weit verbreitet. Dies liegt insbesondere daran, dass Möbelstücke häufig den räumlichen Verhältnissen der Wohnung des Käufers angepasst werden müssen. Außerdem legt der Käufer eines Möbelstücks üblicherweise größeren Wert auf eine individuelle optische Gestaltung des Produkts als bei einem Notebook. Zwar werden Möbel teilweise auch als standardisierte Massenware verkauft. Als Beispiel sei insoweit das Möbelhaus Ikea angeführt. Ein Käufer, der sich ein Möbelstück aber wie vorliegend nach individuellen Wünschen zusammenstellen lässt, kann durchaus damit rechnen, dass die Ware erst infolge dieser Gestaltung seinen Wünschen entsprechend angefertigt wird. Dies insbesondere in dem hier vorliegenden Fall einer Fülle unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts gehörte das vom Kläger bestellte Sofa auch nicht zu der Produktlinie »[…]« oder »[…]«. Aus der von der Beklagten bereits erstinstanzlich zur Akte gereichten Anlage B 2 ergibt sich, dass das vom Kläger bestellte Sofa aus der Kategorie »Sofas EXKLUSIV« stammt. Das Sofa selbst führt letztlich keine Bezeichnung, sondern nur eine Artikelnummer. Aus der Bezeichnung kann somit gerade nicht darauf geschlossen werden, es handele sich um ein bereits fertiges Standardprodukt.
In der Tat lässt auch die lange Lieferzeit von 12-16 Wochen darauf schließen, dass die Beklagte die Sofas nicht bereits vorrätig lagert. Schließlich werden die Kunden, wenn sie sich im Online-Shop über ein Sofa informieren, auf wichtige Hinweise zu Lieferzeiten aufmerksam gemacht, wie sich ebenfalls aus der erstinstanzlich eingereichten Anlage B 2 ergibt. Wenn sie dem Link folgen, werden sie ausdrücklich darüber informiert, dass die Sofas aufgrund der Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten nicht gelagert werden könnten und daher individuell für jeden einzelnen Kunden nach seinen Wünschen angefertigt würden. Zudem erfolgt ein Hinweis, dass die Lieferzeiten bei den Sofagarnituren ca. 12 Wochen betragen, da sie individuell angefertigt würden. Die Beklagte hat die entsprechenden Screen-Shots zwar erst in der Berufungsinstanz vorgelegt, doch handelt es sich insoweit nicht um neue Verteidigungsmittel i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO, weil der Kläger nicht bestreitet, dass der Online-Shop der Beklagten im Zeitpunkt seiner Bestellung entsprechende Hinweise enthielt. Unstreitiger Vortrag stellt jedoch kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO dar und ist daher stets zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 – IX ZR 229/03).
d)
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht es einer Anfertigung nach Kundenspezifikation i.S.d. § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht entgegen, dass der Kläger keine unbeschränkte Auswahl hatte, sondern nur im Rahmen der im Katalog der Beklagten eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten. Würde man eine gänzlich unbeschränkte Auswahlmöglichkeit verlangen, wäre § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB wohl kaum jemals erfüllt. Der Kunde wird stets nur die Auswahl zwischen den von dem Unternehmer angebotenen Gestaltungsmöglichkeiten haben. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kunde im vorliegenden Fall sogar besonders viele Gestaltungsmöglichkeiten hat. Auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind Möbel, die aus einer Angebotspalette des Unternehmers individuell zusammengestellt werden (so wörtlich Thüsing, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 321d Rn. 46 a.E.).
e)
Offen bleiben kann, ob die Belehrung über das Nichtbestehen des Widerrufsrechts vorliegend den Anforderungen des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB entspricht. Jedenfalls führt die unterbliebene oder fehlerhafte Belehrung nicht dazu, dass dem Verbraucher entgegen § 321d Abs. 4 Nr. 1 BGB ein Widerrufsrecht zusteht. Eine solche Rechtsfolge sieht das Gesetz nicht vor. Der Unternehmer verhält sich in diesem Fall zwar wettbewerbswidrig, so dass ein Konkurrent Unterlassung verlangen kann (BGH, Urteil vom 09. Juni 2011 – I ZR 17/10). Möglicherweise stehen dem Verbraucher in diesem Fall auch Schadensersatzansprüche zu. Jedenfalls begründet die fehlerhafte Belehrung kein Widerrufsrecht, auf das es vorliegend allein ankommt.
f)
Mangels Widerrufsrecht hat der Kläger weder einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises noch auf Erstattung der Rücksendungskosten. Da die Beklagte sich auch nicht im Annahmeverzug befand, scheidet ein Anspruch auf Erstattung der Einlagerungskosten ebenso aus wie ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.836,96 € festgesetzt.
Auf das Urteil hingewiesen haben Strömer Rechtsanwälte.