LG Düsseldorf: Zu den Anforderungen an die Auffindbarkeit und Deutlichkeit von Garantiebedingungen

veröffentlicht am 21. Januar 2019

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2018, Az. 12 O 204/17
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 UWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Werbung mit einer „Garantie bis zu 5 Jahren*“ wettbewerbswidrig ist, wenn die Bedingungen dieser Garantie nicht klar und unmissverständlich in unmittelbarer Nähe dieses Hinweises wiedergegeben werden. Die Auflösung des Sternchenhinweises eine Seite später und am Rand quer zur Leserichtung genüge diesem Erfordernis nicht, zumal die Auflösung starke Einschränkungen enthalte („Landesweite Garantie an der Stelle. Beim normaler Nutzung und Pflege, 2 Jahre Garantie auf den Akku- und Motorpaket. Preisänderungen und Druckfehler vorbehalten.“) Bei Einschränkungen einer Werbung mit Sternchenhinweis müsse die Auflösung in jedem Fall am Blickfang teilhaben, um Irreführungen zu vermeiden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Aufklärung über Garantiebedingungen).


Werbung mit Garantien

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