LG Düsseldorf: Zur Erforderlichkeit der Identitätsangabe bei Reisewerbung

veröffentlicht am 17. März 2015

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2014, Az. 34 O 26/14
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs.1 UWG, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Zeitungsanzeige für eine Busreise mit u.a. den Angaben „Shopping Trip nach London 1.-3.3./18.-20.4./2.-4.5 Fahrt über Nacht im mod. Reisebus NordRhein ab €39,-“ die Angabe der vollständigen Identität des Reiseanbieters erfordert. Die Angaben in der Anzeige seien ausreichend, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung treffen könne, so dass es sich nicht um eine bloße Aufmerksamkeitswerbung handele. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Düsseldorf

Urteil

1.
Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte

in Werbeanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen für Busfahrten unter Angabe des Reiseziels und unter Angabe von Preisen zu werben, ohne gleichzeitig über Identität und Anschrift zu informieren.

2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,– €.

Streitwert: 10.000,– €

Tatbestand

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein. Die Beklagte ist ein Veranstalter unter anderem von Busreisen.

Am 08.02.2014 bewarb die Beklagte in der Aaa Busreisen mit folgenden Angaben:

„Shopping Trip nach London

1.-3.3./18.-20.4./2.-4.5

Fahrt über Nacht im mod. Reisebus

Inkl. Fährüberfahrt, Stadtrundfahrt mögl.

(3 Std., 25,- €/Pers.)

NordRhein ab €39,-

bbb

Ccc

wie aus Anlage K 1 ersichtlich.

Mit Schreiben vom 18.02.2014 mahnte der Kläger die Beklagte ab.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Werbung alle notwendigen Informationen zur Reisebuchung enthalte, so dass die Identität des Anbieters in der Anzeige hätte angegeben werden müssen.

Der Kläger beantragt,

wie tenoriert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, ein durchschnittlicher Verbraucher könne aufgrund der Werbeanzeige den Shopping Trip nach London nicht buchen, weil weder das zu zahlende Beförderungsentgelt noch der Abfahrts- und Ankunftsort bestimmt seien. Die Angabe des Mindestpreises von 39,– € reiche nicht aus. Der Abfahrtsort sei nicht bezeichnet, sondern ergebe sich erst aus der Homepage.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, soweit sie Bestandteil der Gerichtsakte geworden sind, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.
Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung von Werbeanzeigen in dem tenorierten Umfang, insbesondere von Werbeanzeigen wie in Anlage K 1 abgebildet, gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs.1, 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG verlangen.

Der Tenor war im Hinblick auf den Streitgegenstand – die Anzeige in Anlage K 1 -, die das Reiseziel nennt, konkretisierend zu ergänzen; eine Änderung des Streitgegenstandes erfolgt insoweit nicht.

Die Beklagte wirbt in der Zeitungsanzeige in Anlage K 1 unlauter im Sinne von § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist.

1.
Wesentlich ist nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des Unternehmers. Damit soll sichergestellt sein, dass der Verbraucher eindeutige Informationen dazu hat, mit wem er in eine Geschäftsbeziehung eintritt, so dass er ohne weitere Ermittlungen mit dem Anbieter Kontakt aufnehmen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012, I-20 U 223/11).

Diese hat die Beklagte in der Anzeige in der Anlage K 1 nicht angegeben, weil sie nicht ihre vollständige Unternehmensbezeichnung mitgeteilt hat. Für die „Identität“ des Unternehmens ist auch dessen Rechtsform wesentlich. Es reicht für den Verbraucherschutz auch nicht aus, dass die notwendigen Informationen über die Internetpräsenz oder telefonisch zugänglich sind (OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011 – I-4 W 66/11).

2.
Die streitgegenständliche Anzeige in Anlage K 1 erfüllt die Voraussetzungen eines Angebots im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, weil es dem Werbeadressaten den Entschluss ermöglicht, die Busreise zu buchen, und nicht nur eine Aufmerksamkeitswerbung darstellt.

Ein Angebot von Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG wird dann bejaht, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher in die Lage versetzt wird, das Geschäft abzuschließen. Dazu bedarf es in richtlinienkonformer Auslegung weder eines bindenden Angebotes im Sinne der §§ 145ff. BGB noch einer invitatio ad offerendum (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 5a Rn. 30a). Für eine am Maßstab des Art. 7 Abs. 4, 2 lit. i UGP-RL ausreichende Aufforderung zum Kauf muss die streitgegenständliche Werbung so gestaltet sein, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass eine tatsächliche Möglichkeit zum Kauf geboten werden muss (EuGH v. 12.05.2011, C-122/10, Tz. 33, GRUR 2011, 930 – Konsumentombudsmannen/Ving Sverige AB; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 5a Rn. 30a; OLG München, 6 U 1577/11 (nicht rechtskräftig), WRP 2012, 575, 577). So soll die Angabe eines Eckpreises „ab … €“, die Benennung und/oder Abbildung des Produkts in mehreren Ausführungen ausreichen.

In der streitgegenständlichen Anzeige wird dem Verbraucher unter Angabe eines Eckpreises „ab € 39,-„ ein „Shopping Trip nach LONDON“ für drei verschiedene Daten mit dem Hinweis angeboten, dass es sich um eine „Fahrt über Nacht im mod. Reisebus inkl. Fährüberfahrt“ handelt. Damit wird der Verbraucher über das beworbene Produkt und dessen Preis ausreichend informiert, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können.

Diese Entscheidungsmöglichkeit wird dem Verbraucher nicht dadurch genommen, dass ihm nicht ausdrücklich der Abfahrtsort des Busses mitgeteilt wird. Denn die Anschrift des Anbieters in „ccc und die Telefonnummer „ccc“, also eine ccc Vorwahl, weisen den angesprochenen, angemessen aufmerksamen Verbraucher ausreichend darauf hin, dass zumindest ccc ein Abfahrtsort ist, was auch tatsächlich der Fall ist. Auch die Verwendung von „ab“-Preisen in der Werbeanzeige ermöglicht dem Verbraucher die Buchung; Art. 2 Buchst. i der UGP-RL ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzung der Angabe des Produktpreises erfüllt sein kann, wenn die kommerzielle Kommunikation einen Mindestpreis nennt, also den niedrigsten Preis, zu dem das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen erworben werden können, obwohl es das beworbene Produkt oder die beworbenen Produktgruppen zugleich auch in anderen Ausführungen oder mit anderen Merkmalen zu Preisen geben mag, die nicht angegeben werden (EuGH v. 12.05.2011, C-122/10, Tz. 41 – Konsumentombudsmannen/Ving Sverige AB).

II.
Der Kläger kann von der Beklagten die Kosten der Abmahnung in Höhe von 219,35 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verlangen.

III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Ergänzung des Tenors um das Reiseziel hat keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung, weil der Antrag damit nicht geändert wird.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

I