LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012, Az. 2a O 317/11
Die Entscheidung wurde durch die Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. 05.2013, Az. I-20 U 67/12 (hier) aufgehoben!
§ 14 MarkenG, § 15 MarkenG
Das LG Düsseldorf hat laut Pressemitteilung 5/2012 vom 14.03.2012 eine Klage des Sängers Frank Wendler gegen den etwas bekannteren Sänger Michael Wendler („Schlagerstar“) abgewiesen. Frank wollte Michael untersagen lassen, sich als „Der Wendler“ zu bezeichnen. Die hierin liegende Alleinstellungsbehauptung fand das LG Düsseldorf nicht anstößig. Aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, bestünde keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern, aus der sich eine Verletzung von Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen „Frank Wendler“ ergeben könnte, so die Pressemitteilung.
Darüber hinaus wurde Frank Wendler verurteilt, die im Jahre 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Der Wendler“ zu löschen, da Michael Wendler schon seit dem Jahre 1998 unter seinem Künstlernamen „Michael Wendler“ aufgetreten sei und bereits vor der Eintragung der Wortmarke 15 Alben und 24 Singles – teilweise mit „Gold“ oder „Platin“ prämiert – unter diesem Namen herausgebracht habe. Da Michael Wendler darüber hinaus schon vor dem Jahre 2008 diverse Konzerte mit mehreren Zehntausend Besuchern gegeben habe und über ihn in Presse und TV vielfach berichtet worden sei, stünden ihm an dem Namen ältere Rechte zu. Auf die Entscheidung hingewiesen hatte RA Kai Jüdemann (hier). Ob sich der Kläger auch zukünftig auf seinen Tonträgern und bei seinen Auftritten als „Der Wendler“ bezeichnen darf, hatte die Kammer nicht zu entscheiden.