LG Essen: Der Vergleich mit Mao und Stalin ist eine Persönlichkeitsverletzung

veröffentlicht am 9. Juli 2013

LG Essen, Urteil vom 11.04.2013, Az. 4 O 246/12
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das LG Essen hat entschieden, dass ein Buch über die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) und deren Parteivorsitzenden deren Persönlichkeitsrechte verletzt. Unstatthaft sei insbesondere der Vergleich des Parteivorsitzenden mit Stalin und Mao Tse Tung. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Essen

Urteil

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär- GmbH, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH, zu unterlassen, das Buch mit dem Titel „…“ in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor folgende Passagen entfernt oder unleserlich gemacht wurden:

? Um den Kläger zu 2) habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt“

? Innerhalb der klagenden Partei habe es „ständige Säuberungen“ sowie „periodische Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ gegeben

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Äußerungen:

? Um den Kläger zu 2) habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt“

? Innerhalb der klagenden Partei habe es „ständige Säuberungen“ sowie „periodische Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ gegeben,

in Bezug auf die Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1) 51,4 %, der Kläger zu 2) 32,4% und die Beklagten zu 1) bis 3) jeweils 5,4%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist eine im Jahr 1982 gegründete politische Partei. Der Kläger zu 2) ist deren Parteivorsitzender. Die Klägerin zu 1) hat für ihre Parteiarbeit „organisationspolitische Grundsätze“ (Statuten) sowie „Richtlinien der N für die Tätigkeit ihrer Kontrollkommissionen und zur Durchführung von Verfahren“ aufgestellt. Wegen des Inhalts dieser programmatischen und organisatorischen Regelungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen. Die Klägerin zu 1) führt zudem regelmäßige Schulungen für ihre Mitglieder durch. Der Kläger zu 2) hat zu diesem Zwecke Schulungsunterlagen erstellt. Wegen des Inhalts von Schulungsunterlagen zur Finanzierung der Partei wird auf die Anlagen zum Protokoll der Sitzung vom 28.03.2013 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1) ist Verlegerin des Buches „…“ mit dem Untertitel „…“, das Ende August 2011 erschienen ist. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Autoren des Buches. Der Beklagte zu 2) war zumindest von 2001 bis 2005 Referent im U Innenministerium. Der Beklagte zu 3) war von 1987 bis 2006 Referent und Referatsleiter im Bundesamt für Verfassungsschutz (…).

Das von der Beklagten zu 3) verlegte Buch befasst sich auf den Seiten 86 bis 91 unter der Überschrift „Das Profil der N“ mit der Klägerin zu 1), wobei auch der Kläger zu 2) namentliche Erwähnung findet.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2012 wurden die Beklagten zu 1) bis 3) erfolglos aufgefordert, den Klageanträgen Ziff. 1), 3), und 4) entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzugeben.

Die Kläger meinen, die Beklagten zu 2) und 3) hätten unabhängig von der Frage, wer die beanstandeten Textpassagen verfasst habe, den streitgegenständlichen Abschnitt des Buches beide zu verantworten, da sie im Buch als Mitautoren genannt sind.

Die Kläger sind der Ansicht, der gesamte Abschnitt des Buches sei als unzulässige Schmähkritik zu qualifizieren, da er frei erfundene und unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte und darüber hinaus auch ehrverletzende Meinungsäußerungen, die entweder überhaupt keine oder falsche Anknüpfungstatsachen enthielten. Insbesondere handele es sich bei den in Bezug genommenen Verfassungsschutzberichten lediglich um Meinungsäußerungen der Regierungen. Das gesamte Buch sei ein wichtiger Bestandteil eines undemokratischen Systems des Antikommunismus und ziele darauf ab, in der Öffentlichkeit eine abschreckende und verunsichernde Wirkung auszuüben.

Hinsichtlich der Äußerung, es habe sich ein Personenkult um den Kläger zu 2) entwickelt (Anträge zu 1) a) und 4 a)), sind die Kläger der Ansicht, es handele sich hierbei um ein Werturteil, das keinerlei sachliche Grundlage habe. Die Kläger lehnten die Methode des Personenkults sogar ausdrücklich und entschieden ab. Zwischen den Parteimitgliedern der N bestehe, unabhängig von ihrer Funktion und Stellung, ein Verhältnis auf Augenhöhe. Der Parteivorsitzende habe dieselben Pflichten wie jedes Mitglied. Darüber hinaus habe in der N jedes Mitglied das Recht, seine Meinung zu äußern und Kritik an der Tätigkeit aller Funktionäre, unabhängig von ihrer Stellung, zu üben. Es werde großer Wert darauf gelegt, dass die Mitglieder sich nicht unkritisch anpassen, sondern kritisch und selbstkritisch den eigenen Kopf gebrauchen. Zu Stalin und Mao Tsetung nehme die Klägerin zu 1) eine differenzierte Haltung ein.

Hinsichtlich der Äußerung, dass es sich bei der Klägerin zu 1) um eine in Parteiform gekleidete Sekte handele (Anträge zu 1) b) und 3 a)), sind die Kläger der Ansicht, es handele sich um eine Mischung aus konkreten Tatsachenbehauptungen und Werturteilen mit Tatsachenkern, die allesamt mit der Realität nichts zu tun hätten. Diese Darstellung erfolge mit der Absicht, die Parteieigenschaft der Klägerin in Abrede zu stellen. Kontrollbesuche würden in der N nicht stattfinden, vielmehr sei die Klägerin zu 1) der Auffassung, dass die Kleinarbeit der Partei nur aufgrund einer tief empfundenen Freiwilligkeit und Überzeugung ihrer Mitglieder vom Kampf für den Sozialismus möglich sei. Sie lege auch Wert darauf, dass ihre Mitglieder umfassende soziale Kontakte innerhalb und außerhalb der N pflegen. Niemand werde in der N wegen einer Spende unter moralischen Druck gesetzt. Über die Verwendung der Gelder werde öffentlich und bei den Parteitagen Rechenschaft abgelegt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für parteiinterne politische Säuberungen bei der N, vielmehr handele es sich bei dieser Äußerung um einen der beliebtesten Kampfbegriffe des Antikommunismus. Politische Meinungsverschiedenheiten würden bei der N nicht mit administrativen Methoden, sondern in sachlicher und offener Atmosphäre mittels Kritik, Selbstkritik und einer solidarischen Streitkultur ausgetragen. Lediglich bei grober Verletzung der Parteidisziplin und eklatanter Schädigung des Ansehens der Partei würden die organisationspolitischen Grundsätze die Möglichkeit von Disziplinarstrafen mit dem Ausschluss als letztem Mittel vorsehen, wie bei anderen Parteien auch. Es gebe in der N auch keine repressive Strukturen. Es verhalte sich vielmehr genau umgekehrt, die Mitglieder würden den Kurs der Partei bestimmen und ihre Leitungen wählen und kontrollieren. Das System der Selbstkontrolle der Klägerin zu 1) sei nichts weiter als eine wissenschaftliche Methode, mit der sie fortwährend überprüfe, ob ihre Politik, ihre gewählten Methoden, ihre Denk- und Arbeitsweise dem Kampf um und für den Sozialismus dienlich seien. Die Kontrollkommission stehe nicht über diesem System, sondern müsse sich darin integrieren. Die Kontrolle von oben durch die Zentrale Kontrollkommission korrespondiere mit der Kontrolle von unten durch die Mitglieder. So prüfe in der Kandidatenzeit auch nicht nur die Grundeinheit, ob die Kandidaten für eine Mitgliedschaft geeignet sind, gleichsam prüften die Kandidaten, ob sie sich tatsächlich als Mitglied der Partei organisieren wollen. Sämtliche Parteien in Deutschland verfügten über derartige als Schieds- oder Kontrollkommissionen benannte Organe. Die Vertraulichkeit bestimmter Bereiche der Parteiarbeit sei der N von ihren politischen Gegnern aufgezwungen worden, da Mitglieder der N gezielt aus verschiedenen Gewerkschaften ausgeschlossen oder von verschiedenen Unternehmern entlassen würden, wenn ihre Mitgliedschaft bekannt werde.

Die Äußerung, das Kontrollsystem der Partei als „maoistische Gehirnwäsche“ zu bezeichnen, deren Ziel das Erreichen der proletarischen Denkweise sei, (Anträge zu 1) c) und 3 b)), halten die Kläger für eine Schmähkritik ohne konkrete Anknüpfungstatsachen. Das grundlegende Bekenntnis der N zur Kontrolle der Denkweise ziele auf die Herausbildung selbstständig denkender und handelnder Menschen ab sowie darauf, die Organisation der Klägerin zu 1) mit Hilfe überzeugender Argumente zu vereinheitlichen, politische Entwicklungen richtig einzuschätzen, eine richtige Politik zu entwickeln und sie in die Tat umzusetzen.

Hinsichtlich der Äußerung, der Kläger zu 2) habe als „Gralshüter der proletarischen Denkweise das parteiinterne Monopol festzustellen, wann ein X ein X und wann es gegebenenfalls ein U ist (Anträge zu 1) d) und 4 b)), sind die Kläger der Ansicht, es handele sich um eine Werturteil ohne sachliche Grundlage. Es gebe in der N kein Unfehlbarkeitsdogma, schon gar nicht einzelner Personen. Über ideologisch-politische Fragen entscheide der Parteitag beziehungsweise das Zentralkomitee der Klägerin zu 1) und nicht der Vorsitzende allein.

Schließlich vertreten die Kläger die Auffassung, bei der Aussage, „Intellektuelle seien in der N nicht willkommen“ (Anträge zu 1) e) und 3 c)), handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung. Die N wünsche vielmehr ausdrücklich mehr Mitglieder aus dem Bereich der Intelligenz. Der von den Beklagten hierzu in Bezug genommene Zeitungsbericht gebe die Äußerungen des Klägers zu 2) nicht richtig wieder.

Auch die Äußerung, die Klägerin zu 1) verlange „für die Teilnahme an Aktivitäten der Partei völlige Unterwerfung unter deren Führungsanspruch“ (Anträge zu 1) f) und 3 d)) halten die Kläger für eine unwahre Tatsachenbehauptung. Tatsächlich arbeite die N in den verschiedensten Aktionseinheiten mit und trete dabei stets für eine gleichberechtigte Zusammenarbeit auf der Grundlage weltanschaulicher Offenheit, gemeinsamer vereinbarter Prinzipien und Überparteilichkeit ein. Sie lehne lediglich die bedingungslose Unterwerfung unter den kleinbürgerlichen Führungsanspruch anderer Organisationen oder Personen ab.

Des Weiteren sind die Kläger der Ansicht, ihnen stehe aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu. Die beanstandeten Textpassagen seien geeignet, die Kläger in ihrem sozialen Geltungsanspruch ganz erheblich herabzusetzen. Zudem komme den Aussagen eine erhebliche Verbreitungswirkung zu. Das Buch werde schon heute als bedeutende seriöse Quelle zur Information über linke Parteien und Organisationen bezeichnet.

Die Kläger beantragen,

1) es der Beklagten zu 1) zu untersagen, das Buch mit dem Titel „…“ in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor der Text von Seite 86 ab „Das Profil der N bis Seite 91 „ist einer zuviel.“ entfernt oder unleserlich gemacht wurde;

Hilfsweise, es der Beklagten zu 1) zu untersagen, das im Hauptantrag genannte Buch in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor folgende Passagen entfernt oder unleserlich gemacht wurden:

a) „Geführt wird die N seit 1982 ununterbrochen von dem früheren Schlosser T (Jahrgang 1954) um den sich inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt hat“ (S.87);

b)„Wer an dieser Stelle vermutet, es könne sich bei N um eine in marxistisch-leninistische Parteiform gekleidete Sekte handeln, irrt nicht. Nicht nur hält sie wesentliche Teile ihres Parteilebens vor der Öffentlichkeit geheim, sie kennt auch enorm repressive Strukturen, die darauf zielen, die Mitglieder physisch und psychisch völlig ihrer Kontrolle zu unterwerfen. Dass neu Gewonnene mit unangekündigten Kontrollbesuchen durch Funktionäre überzogen werden, um ihre Lebensverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und auch Lebensgefährten und Freunde entweder in die N zu ziehen oder sozial zu isolieren, gehört dabei noch zu den harmloseren Aspekten. Die Mitglieder – sie zählen im Durchschnitt keineswegs zu den Besserverdienern – werden zudem unter moralischen Druck gesetzt, die enorm ambitionierten Spendenkampagnen der Partei zu erfüllen. Einmal eingebunden, bildet das Parteimilieu ihren Lebensmittelpunkt, Kontakte nach außen beschränken sich auf das politisch und alltagstechnisch notwendige Maß. Wer nach Jahren den Autismus der anachronistischen Ideologie und die Aussichtslosigkeit der selbsternannten Partei der Massen durchschaut, wird, falls er nicht ohnehin zwischenzeitlich einer parteiinternen Säuberung zum Opfer gefallen ist, als ausgebrannte, leere Hülse abgestoßen. (…) Für die ständigen Säuberungen fand der Parteivorsitzende unlängst die Formulierung (…)“ (S. 87/88);

c) „Maoistische Gehirnwäsche: Die Sache mit der Denkweise“ „Bei der vorgesehenen Gehirnwäsche heißt das erwünschte Ergebnis also Proletarische Denkweise.“ (S.88);

d) „Und dieser ideologisch gefestigte Genosse war in der Geschichte der N und ihrer periodischen Säuberungs- und Ausschlusskampagnen immer der Vorsitzende der Partei, der Vorsitzende des ZK, der Schriftleiter des theoretischen Organs, mit einem Wort: T. (…) Er hat als Gralshüter der proletarischen Denkweise das parteiinterne Monopol festzustellen, wann ein X ein X und wann es gegebenenfalls ein U ist.“ (S.89);

e) „Intellektuelle sind in der N eher nicht willkommen, da sie dazu neigen, die Holzschnittartigkeit der Ideologie und die internen Lenkungsmechanismen zu erkennen.“ (S.90);

f) „Das liegt an ihrem ausgeprägten Avantgarde-Anspruch; für die Teilnahme an Aktivitäten der Partei verlangt sie absolute Unterwerfung unter deren Führungsanspruch.“ (S.90)

Die Kläger beantragen zudem,

2) der Beklagten zu 1) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Klageantrag Ziffer 1) ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter bis zu sechs Monaten anzudrohen.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) beantragt die Klägerin zu 1),

3) diese zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu 1) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a) „Wer an dieser Stelle vermutet, es könne sich bei N um eine in marxistisch-leninistische Parteiform gekleidete Sekte handeln, irrt nicht. Nicht nur hält sie wesentliche Teile ihres Parteilebens vor der Öffentlichkeit geheim, sie kennt auch enorm repressive Strukturen, die darauf zielen, die Mitglieder physisch und psychisch völlig ihrer Kontrolle zu unterwerfen. Dass neu Gewonnene mit unangekündigten Kontrollbesuchen durch Funktionäre überzogen werden, um ihre Lebensverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und auch Lebensgefährten und Freunde entweder in die N zu ziehen oder sozial zu isolieren, gehört dabei noch zu den harmloseren Aspekten. Die Mitglieder – sie zählen im Durchschnitt keineswegs zu den Besserverdienern – werden zudem unter moralischen Druck gesetzt, die enorm ambitionierten Spendenkampagnen der Partei zu erfüllen. Einmal eingebunden, bildet das Parteimilieu ihren Lebensmittelpunkt, Kontakte nach außen beschränken sich auf das politisch und alltagstechnisch notwendige Maß. Wer nach Jahren den Autismus der anachronistischen Ideologie und die Aussichtslosigkeit der selbsternannten Partei der Massen durchschaut, wird, falls er nicht ohnehin zwischenzeitlich einer parteiinternen Säuberung zum Opfer gefallen ist, als ausgebrannte, leere Hülse abgestoßen. (…) Für die ständigen Säuberungen fand der Parteivorsitzende unlängst die Formulierung (…)“ (S. 87/88);

b) „Maoistische Gehirnwäsche: Die Sache mit der Denkweise“ „Bei der vorgesehenen Gehirnwäsche heißt das erwünschte Ergebnis also Proletarische Denkweise.“ (S.88);

c) „Intellektuelle sind in der N eher nicht willkommen, da sie dazu neigen, die Holzschnittartigkeit der Ideologie und die internen Lenkungsmechanismen zu erkennen.“ (S.90);

d) „Das liegt an ihrem ausgeprägten Avantgarde-Anspruch; für die Teilnahme an Aktivitäten der Partei verlangt sie absolute Unterwerfung unter deren Führungsanspruch.“ (S.90)

Die Kläger beantragen zudem,

4) Die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a) „Geführt wird die N seit 1982 ununterbrochen von dem früheren Schlosser T (Jahrgang 1954) um den sich inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt hat“ (S.87);

b) „Und dieser ideologisch gefestigte Genosse war in der Geschichte der N und ihrer periodischen Säuberungs- und Ausschlusskampagnen immer der Vorsitzende der Partei, der Vorsitzende des ZK, der Schriftleiter des theoretischen Organs, mit einem Wort: T. (…) Er hat als Gralshüter der proletarischen Denkweise das parteiinterne Monopol festzustellen, wann ein X ein X und wann es gegebenenfalls ein U ist.“ (S.89);

Des Weiteren beantragen die Kläger,

5) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zum Ausgleich des ihnen durch die in den Anträgen zu 1) und 2) genannten Äußerungen entstandenen immateriellen Schadens eine Geldentschädigung in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch von jeweils 5.000,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass der Beklagte zu 2) Autor der streitgegenständlichen Passagen sei und halten ihn aus diesem Grunde für die beanstandeten Äußerungen nicht für verantwortlich.

Hinsichtlich der Äußerung, um den Kläger zu 2) habe sich ein massiver Personenkult entwickelt, sind die Beklagten der Auffassung, es handele sich um eine Wertung, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreite. Da es sich um die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen handele, müssten sich die Kläger scharfe Kritik gefallen lassen. Zudem knüpfe die Bewertung sachlich an eine Ämterhäufung des Klägers zu 2), an seine Eigenschaft als Vorsitzender seit Gründung der Partei sowie an wiederholte Formulierungen in den Jahresberichten des Bundesamtes für Verfassungsschutz an. Diese stellten amtliche Verlautbarungen und somit zuverlässige Informationsquellen dar, auf die sich der Äußernde im öffentlichen Meinungskampf verlassen dürfe. Zudem veröffentliche die Klägerin zu 1) regelmäßig ideologisch richtungsweisende Interviews, Gedichte und weitere Schriften des Klägers zu 2). Auch der Internetauftritt sowie die gesamte parteiinterne Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin zu 1) seien völlig auf den Kläger zu 2) ausgerichtet. Dass der Kläger zu 2) diesen Personenkult verursacht oder gefordert habe, werde nicht behauptet.

Die Äußerung, es handele sich bei der Klägerin zu 1) um eine in Parteiform gekleidete Sekte, halten die Beklagten für eine vom Schutzbereich des Art. 5 GG umfasste Meinungsäußerung. Anknüpfung für diese Bewertung seien auch hier wieder verschiedene Verfassungsschutzberichte. Zudem habe die Klägerin zu 1) Kontrollkommissionen eingerichtet, um „Erziehungsarbeit“ bei den Mitgliedern zu leisten, ideologisch, politisch und organisatorisch zu festigen und jede Abweichung zu bekämpfen. Diese Kontrollkommissionen hätten das Recht, „von sich aus ohne vorherigen Auftrag Untersuchungen durchzuführen und entsprechende Beschlüsse zu fassen“. Dieses sektenähnliche Kontrollmodell ergebe sich auch aus der Satzung der Klägerin. Interessenten, die bei einem ersten Kontakt mit der Partei ihre Anschrift hinterlassen haben, würden durch die Klägerin zu 1) ohne vorherige Ankündigung aufgesucht und das persönliche Umfeld des Aspiranten werde in Augenschein genommen. Zudem gäbe es Besuche von Repräsentanten der Partei bei künftigen Kandidaten und Mitgliedern, bei denen nachhaltige Fragen zu politischen Ansichten, persönlichen Lebensverhältnissen, Freunden und Hobbys gestellt würden. Auf der Grundlage der dokumentierten Tätigkeit der Kontrollkommission würden parteiinterne Kritiker ausgeschlossen. Außerdem werde der Klägerin zu 1) in der wissenschaftlichen Literatur eine fortgesetzte Säuberungstätigkeit zugeschrieben. Das Zentralkomitee der Klägerin zu 1) gebe bei den regelmäßig durchgeführten Spendenkampagnen die Zielhöhe und den Zeitrahmen vor. In Berichten über den Spendenstand würden Spendenunwillige öffentlich bloßgestellt. Auf öffentlichen Großveranstaltungen der Klägerin zu 1) würden Mitglieder mit Spendendosen persönlich und öffentlich angesprochen und zur Leistung einer Spende gedrängt. Jeder, der danach frage, wohin die gespendeten Gelder verschwinden würden, mache sich in der Partei „strafbar“. Anknüpfend an die sektenähnliche Organisationsstruktur der Klägerin zu 1), sei die Befürchtung der Isolierung von Mitgliedern zulässig. Im Übrigen würden den Mitgliedern entsprechende Vorgaben, die politische Mission der Klägerin zu 1) in allen Lebensbereichen zu verwirklichen, ausdrücklich gemacht. Es existierten derart umfassende Pflichten für Mitglieder, dass das Parteimilieu den Lebensmittelpunkt der Mitglieder bildeten und anderweitige Sozialkontakte kaum zu realisieren seien.

Die Beklagten sind der Ansicht, auf der Grundlage der amtlichen Einschätzungen der Verfassungsschutzbehörden und der Richtlinien der Klägerin zu 1) dürften sie den Begriff der „Gehirnwäsche“ als wertende Beschreibung des Umgangs der Kläger mit ihren Mitgliedern verwenden.

Gleiches gelte für den Begriff der „Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ sowie die Äußerung, der Kläger zu 2) habe „das Monopol festzustellen, wann ein X ein X und wann es ein U ist.“

Bei der Äußerung, „Intellektuelle seien in der N nicht willkommen“, handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, die an ein Interview des Klägers zu 2) in der U vom 01.08.2007 anknüpfe, in dem er geäußert habe, dass die N eine Partei der Arbeiter sei, da die Intellektuellen nicht so einen langen Atem hätten.

Bei der Textpassage, die N verlange eine „absolute Unterwerfung unter ihren Führungsanspruch“, handele es sich um eine Bewertung der inneren Struktur der Klägerin zu 1), die an die vorgetragenen Organisations- und Kontrollmerkmale anknüpfe.

Die Beklagten sind der Ansicht, ein Entschädigungsanspruch stehe den Klägern nicht zu. Einen solchen Anspruch könnten nur natürliche Personen geltend machen. Zudem liege keine massive Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, die den strengen Anforderungen der Rechtsprechung bei Geldentschädigung für immaterielle Rechtsverletzungen genüge.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 28.03.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.
Die Beklagten haben die Veröffentlichung und Verbreitung solcher Tatsachenbehauptungen zu unterlassen, die nach Abwägung des grundrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger und dem Grundrecht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.

Der Beklagten zu 1) war es danach zu untersagen, das Buch mit dem Titel „…“ in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor folgende Passagen entfernt oder unleserlich gemacht wurden:

? Um den Kläger zu 2) habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt“

? Innerhalb der klagenden Partei habe es „ständige Säuberungen“ sowie „periodische Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ gegeben.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben es dementsprechend zu unterlassen, die vorgenannten Behauptungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

1.
Diese Beurteilung geht von folgenden Grundsätzen aus:

a)
Durch die im Klageantrag zu 1) aufgeführten Äußerungen werden die Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

Der Schutz der Persönlichkeit steht allen natürlichen Personen als eigenes Recht zu. Politische Parteien genießen Persönlichkeitsschutz in einem Umfang, der durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechts, ihre satzungsmäßigen Funktionen und ihre soziale Wertgeltung beschränkt wird (vgl. Palandt/Sprau, 72. Auflage 2013, § 823 Rn.92).

Die hier streitgegenständlichen Äußerungen sind sämtlich sowohl im Hinblick auf den Kläger zu 2) als natürliche Person, als auch im Hinblick auf die Klägerin zu 1) als politische Partei geeignet, diese in ihrem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

b)
Um die Rechtswidrigkeit dieser Beeinträchtigung festzustellen, ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und der Meinungs- und Pressefreiheit der Handelnden vorzunehmen (vgl. Palandt/Sprau, 72. Auflage 2013, § 823 BGB, Rn.95).

Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit schützt Werturteile und Tatsachenbehauptungen, soweit sie meinungsbezogen sind (vgl. BVerfG NJW 03, 1856). Weichenstellend ist insoweit die Erfassung des Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Inhalt nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums die Äußerung jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Verletzt eine solche mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung – anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf – nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98).

Nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht (BVerfG NJW 99, 1322, NJW 00, 199, NJW-RR 04, 355, BGHZ 139, 95).

Ist die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss und ist die Äußerung ehrenrührig, hat der sich Äußernde an sich in entsprechender Anwendung der Beweisregel des § 186 StGB den Wahrheitsbeweis zu führen. Geht es um eine die Öffentlichkeit berührende Angelegenheit, ist jedoch im Rahmen einer Güterabwägung die Meinungs- und Pressefreiheit als berechtigtes Interesse zu berücksichtigen (BGH NJW 98, 3047). Der Äußernde hat daher nur die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat (BVerfG NJW 00, 1209, NJW 06, 207), wobei für die Presse strengere Anforderungen gelten als für Privatpersonen (BVerfG NJW 03, 1855). Der Äußernde muss auch kenntlich machen, wenn von ihm verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis seiner Nachforschungen nicht gedeckt sind. Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98, m.w.N.). Diese genannten Sorgfaltsmaßstäbe gelten auch für die Verbreitung von Behauptungen in Büchern (vgl. Soehring, Seelmann-Eggebert: Die Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts in den Jahren 2000 bis 2004, NJW 2005, 571; LG Berlin, Urteil vom 28.10.2003, Az.: 27 O 625/03).

Werturteile genießen demgegenüber umfassenden grundgesetzlichen Schutz. Die subjektive Meinung darf gerade in Streitpunkten des allgemeinen Interesses hart, scharf und überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert, polemisch und ironisch geäußert werden (BVerfG DB 82, 1609; EGMR NJW 99, 1315; BGH NJW-RR 95, 301, NJW 00, 3421). Die Meinungsfreiheit hat im Grundsatz Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz. Ihre Einschränkung bedarf einer Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gemeinwohlbelange oder schutzwürdige Rechte und Interessen Dritter, insbesondere bei kritischen Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen (BVerfG NJW 99, 2262, 01, 591; BGHZ 139, 95). Der Schutz der Persönlichkeit hat demgegenüber Vorrang, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde (BVerfG NJW 87, 2661), als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellt (BVerfG NJW 99, 1322). Das ist der Fall, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern um Diffamierung des Betroffenen geht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG NJW 93, 1462, 95, 3303, 99, 1322; BGH NJW 00, 1036, VersR 08, 696). Dabei ist das Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte, auf die sich die Meinung stützen kann, ein maßgebliches Kriterium dafür, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 00, 1292).

c)
Es ist daher für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen zunächst danach zu differenzieren, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt.

Eine Tatsachenbehauptung muss grundsätzlich dem Beweis zugänglich sein (St Rspr, BVerfGE 90, 241, 247 = NJW 1994, 1779; BVerfG NJW 1999, 483, 484; BGHZ 132, 13 = NJW 1996, 1131; BGH NJW 1994, 2614, 2615; NJW 1993, 930, 931; NJW 1993, 525, 526; NJW-RR 1999, 1251; NJW 2005, 279, 280; NJW 2006, 830, 836 – Kirch; GRUR 2010, 72, 73), also ein Urteil darüber erlauben, ob sie wahr oder unwahr ist (BGH NJW 1982, 2246; NJW 2005, 279, 280). Für eine Tatsachenmitteilung reicht es ebenfalls aus, wenn in Gestalt eines Werturteils bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2000, Az.: 16 U 179/99).

Demgegenüber charakterisieren sich Werturteile beziehungsweise Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt der Aussage (BVerfGE 94, 1, 8 = NJW 1996, 1529; BGH NJW 2006, 830, 836 – Kirch; OLG Nürnberg VersR 2003, 381), das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens ist hierbei kennzeichnend (BVerfG NJW 1999, 483, 484; BVerfGE 90, 241, 247 = NJW 1994, 1779). Ihre Wahrheit oder Unwahrheit kann nicht in einem Beweisverfahren ermittelt werden, sie können je nach eigener Auffassung nur als falsch oder richtig qualifiziert werden (BGH NJW 1982, 2246).

Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen enthalten, muss nach dem Kern oder der Prägung der Äußerung geforscht werden, insbesondere, ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt, indem es z.B. lediglich der Ergänzung dient (BVerfGE 85, 1, 15 = NJW 1992, 1439; BVerfGE 61, 1, 10 = NJW 1983, 1415; BVerfG NJW 2000, 3196, 3197; BGH NJW 2002, 1192, 1193; NJW 1997, 2513; NJW 1982, 2246; vgl auch OLG Nürnberg VersR 2003, 381; BGHZ 181, 328 Tz 33 = NJW 2009, 2888, 2892 – www.spickmich.de). Auch bei substanzarmen Tatsachenbehauptungen kann die Wertung im Vordergrund stehen (BVerfGE 61, 1, 9 f = NJW 1983, 1415; BVerfG NJW-RR 2001, 411). Andererseits liegt eine Tatsachenäußerung vor, wenn überwiegend (vermeintliche) tatsächliche Vorgänge berichtet werden, die zwar mit Wertungen vermischt werden, aber trotzdem beim Adressaten den Eindruck erwecken, dass es sich um tatsächliche Geschehnisse handelt, die notfalls auch bewiesen werden können (BGH NJW-RR 1999, 1251, 1252; BGH NJW 1994, 2614). Die Äußerungen dürfen dabei nicht aus ihrem Kontext herausgelöst und isoliert gewertet werden; entscheidend ist die Gesamtaussage (BVerfG NJW 1999, 2262, 2263; BGH NJW 1994, 124; NJW 1994, 2614, 2615; NJW 1997, 2513; NJW-RR 1994, 1242, 1243).

Für die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil ist der Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Bei einer komplexen Äußerung dürfen nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem – zu würdigenden – Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 I GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2009, Az.: VI ZR 36/07, m.w.N.).

2.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat die Klage in Bezug auf folgende, nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckte Tatsachenbehauptungen Erfolg:

a)
Um den früheren Schlosser T habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt“ (Anträge zu 1) a) und 4) a)).

Bei dieser Äußerung handelt es sich im Kern um eine Tatsachenbehauptung mit einem nicht im Vordergrund stehenden Bewertungsanteil. Dabei geht es nicht um den Begriff „Personenkult“ an sich, der – für sich genommen und in einem anderen Kontext verwendet – durchaus eine zulässige Bewertung des Phänomens einer politischen Ämterhäufung oder einer medialen Omnipräsenz einer politischen Führungskraft darstellen kann.

Hier kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass dieser Begriff von den Autoren des Buches in einen konkreten geschichtlichen Kontext eingebettet wurde. Für eine Tatsachenmitteilung reicht es aus, wenn in Gestalt eines Werturteils bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (OLG Frankfurt, Urt. v. 13.01.2000, 16 U 179/99; BGH, NJW 1982, 2248, 2249).

Dies ist hier der Fall. Denn es ist nicht etwa ganz allgemein gehalten und ohne herabsetzende Konnotationen lediglich von einem „Personenkult“ die Rede, sondern es wird von einem „massiven“, an die „Vorbilder Stalin und Mao gemahnenden“ Personenkult gesprochen. Durch die Bezugnahme auf historisch bekanntes, im geschichtlichen Bewusstsein verankertes Geschehen, verlagert sich der Schwerpunkt von einer noch zulässigen, von der Meinungsäußerung geschützten Bewertung des Phänomens der Ämterhäufung und einer möglicherweise politisch dominanten Führung zu einem gewollten Vergleich mit realen historischen Vorgängen. Bei den Adressaten dieser Textpassage wird durch die Bezugnahme auf die „Vorbilder Stalin und Mao“ die Vorstellung von konkreten geschichtlichen Ereignissen hervorgerufen. Dem Leser wird suggeriert, das Verhältnis der Parteimitglieder der N zum Parteivorsitzenden sei faktisch vergleichbar mit der übergebührlichen Verehrung und Verherrlichung, die vormals den kommunistischen Diktatoren Stalin und Mao zuteil geworden war.

Es lässt sich anhand objektivierbarer Kriterien überprüfen, ob ein solcher Personenkult praktiziert wird. Merkmale für das Vorliegen von Personenkult sind beispielsweise eine übertrieben devote Haltung zum Führer, die unkritische Rezeption aller Äußerungen der gehuldigten Person, eine übertriebene Präsenz von Bildnissen und Losungen, sowie die Verfolgung kritischer Haltung gegenüber der gehuldigten Person. Die Äußerung, es handele sich im vorliegenden Fall um einen „an die Vorbilder Mao und Stalin gemahnender Personenkult“, enthält daher einen im Vordergrund stehenden, überprüfbarer Tatsachenkern.

Es kommt hinzu, dass dieser „Personenkult“ von den Autoren nicht lediglich subjektiv-bewertend, sondern zudem quantitativ und damit dem Anschein nach wissenschaftlich messbar beschrieben wird. Durch das Hinzufügen des Attributes „massiv“ verlassen die Verfasser des Textes die rein subjektive Bewertungsebene, indem sie den Personenkult seiner Intensität nach beschreiben und diesen so für den Leser als ein reales Phänomen darstellen.

Die Tatsachenbehauptung, um den früheren Schlosser T habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt“, wird nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt.

Diese Tatsachenbehauptung ist ehrenrührig, da sie suggeriert, der Kläger zu 2) lasse sich übergebührlich von den Parteimitgliedern verherrlichen. Zudem wird unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass der Kläger zu 2) seit der Parteigründung im Jahr 1982 als ihr Vorsitzender fungiert, ein Zusammenhang mit den Diktatoren Stalin und Mao hergestellt, bei denen der jeweils damals real existierende Personenkult von weiten Teilen der Öffentlichkeit negativ betrachtet wird. Es entsteht dadurch beim Leser der Eindruck, der Autor wolle den Kläger zu 2) durch die Verwendung dieses – im Zusammenhang mit kommunistischen Diktatoren negativ geprägten und zumeist pejorativ verwendeten – Begriffes, abwerten.

Da bei Berichten über politische Parteien und ihre Funktionäre ein öffentliches Informationsinteresse besteht, müssen diejenigen, die eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung aufstellen, ihrer erweiterten Darlegungslast genügen, indem sie substantiiert vortragen, dass sie sorgfältig recherchiert haben.

Diesen Anforderungen sind die Beklagten insoweit nicht nachgekommen. Denn sie haben trotz entsprechender gerichtlicher Auflage keine hinreichend konkreten Belegtatsachen beigebracht, aus denen sich ergibt, dass sich „um den Kläger zu 2)“ tatsächlich ein „massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult“ entwickelt hätte. Auch der Nachweis einer sorgfältigen journalistischen Recherche fehlt insoweit. Die von den Beklagten in Bezug genommenen Verfassungsschutzberichte sind jedenfalls in Bezug auf diese Tatsachenbehauptung nicht ausreichend, da sie gemessen an der oben genannten Definition selbst keine objektivierbaren Anknüpfungstatsachen für den behaupteten „massiven, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnenden“ Personenkult enthalten.

Auch der Umstand, dass der Kläger zu 2) mehrere Ämter in seiner Person vereint und seit Parteigründung deren Vorsitzender ist, begründet für sich genommen nicht die Annahme eines „massiven“ Personenkultes. Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die klagende Partei regelmäßig Schriften und Interviews ihres Vorsitzenden veröffentlicht und ihre Internetseite sowie ihre Öffentlichkeitsarbeit auf den Kläger zu 2) ausgerichtet hat. Denn daraus folgt allenfalls eine starke Präsenz des Klägers zu 2) im Zusammenhang mit der gesamten Parteiarbeit. Im Hinblick darauf, dass er Gründer und bislang alleiniger Vorsitzender der Partei ist, lässt dies allein jedoch nicht den Schluss auf eine kultartige Verehrung seiner Person zu, die mit der Verehrung kommunistischer Diktatoren vergleichbar ist. Auch andere Parteien aus verschiedenen politischen Richtungen benutzen bewährte langjährige Parteimitglieder als „Aushängeschilder“, um für sich zu werben. Anhaltspunkte für die übrigen Merkmale eines Personenkults – die übertrieben devote Haltung zum Führer, die unkritische Rezeption aller Äußerungen der gehuldigten Person, sowie die Verfolgung kritischer Haltung gegenüber der gehuldigten Person – lassen sich den durch die Beklagten beigebrachten Unterlagen nicht entnehmen. Auch für die Bewertung, dieser Personenkult orientiere sich an der Vorbildern Stalin und Mao, sind keine Anknüpfungstatsachen ersichtlich.

b)
Im Ergebnis unzulässig sind auch die in den Klageanträgen zu 1) b), 1) d), 3) a) und 4 b) enthaltenen Tatsachenbehauptungen, es hätten bei der N „ständige Säuberungen“ stattgefunden und es habe „periodische Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ gegeben.

Bei der Aussage, es habe parteiinterne Säuberungen gegeben, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Politische Säuberungen beinhalten die zwangsweise Ausgrenzung von Personen oder Personengruppen aus politischen Institutionen, insbesondere aus Parteien, Regierungen und öffentlicher Verwaltung, wobei häufig eine aufkommende innerparteiliche Opposition mittels einer Säuberung ausgegrenzt oder entfernt wird. Dies kann mittels Beweisaufnahme überprüft werden.

Es handelt sich um streitige ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt ungewiss ist. Der Äußernde hat insoweit die Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, Aufklärungsmöglichkeit, Intensität des Eingriffs und Informationsinteresse der Öffentlichkeit unterschiedlich strenge materielle Sorgfaltspflicht erfüllt hat.

Diese Darlegungslast haben die Beklagten nicht erfüllt. Für die Behauptung, es habe in der Vergangenheit „ständige Säuberungen“ sowie „periodische Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ gegeben, es habe sich also um reale Ereignisse von einer gewissen Häufigkeit oder gar Periodizität gehandelt, ist die von den Beklagten in Bezug genommene Quellenlage nicht ausreichend.

Die Beklagten durften zwar angesichts der in den „Organisationspolitischen Grundsätzen“ (im Folgenden: Statuten) und den „Richtlinien der N für die Tätigkeit ihrer Kontrollkommissionen und zur Durchführung von Verfahren“ (im Folgenden: Richtlinien) enthaltenen Ausführungen der Klägerin zu 1), davon ausgehen, dass derartige Ausschlüsse den parteiinternen Vorgaben entsprechend vorgesehen sind. Die innerorganisatorischen Regeln der Partei lassen derartige Kampagnen nicht nur zu, sondern Kontrollen sowie Disziplinarstrafen bis hin zu Parteiausschlussverfahren sollen danach gezielt als politisches Instrument eingesetzt werden.

So wird den Richtlinien entsprechend die Aufgabe der sogenannten „Kontrollkommissionen“ darin gesehen, „jede Abweichung von der ideologisch-politischen Linie der N zu bekämpfen“ und in diesem Sinne eine „wichtige Erziehungsarbeit“ zu leisten (Ziffer I Nr. 3 der Richtlinien). Es geht um den Erhalt der „ideologisch-politischen Reinheit“ (Ziffer I Nr. 4) die durch „Entfernung aller organisationsfeindlichen Elemente, Karrieristen und Agenten aus unserer Organisationen, Bewahrung von korrupten und zersetzenden Elementen“ von den Kontrollkommissionen durchgesetzt werden soll. Es gibt die Zentrale Kontrollkommission (ZKK), Landeskontrollkommissionen (LKK) sowie Bezirkskontrollkommissionen (BKK), deren Aufgabe die Organisation und Durchführung einer jederzeitigen und umfassenden Kontrolltätigkeit im Interesse der „Vereinheitlichung der Denkweise“ ist (Ziffer II Nr. 1, 2, 3, III Nr. 6 der Richtlinien). Vorgesehen sind „allgemeine Untersuchungen, Kaderuntersuchungen, Untersuchungsverfahren, sowie Ausschlussverfahren“ (Ziffer III Nr. 11 der Richtlinien). „Ausschlussverfahren“ werden den Richtlinien zufolge unter anderem gegen solche Mitglieder durchgeführt, die „als Organisationsfeinde oder Agenten bzw. Polizeispitzel entlarvt wurden …“ Der Parteiausschluss ist die „höchste Organisationsstrafe“, der bei „Organisationsfeinden oder Agenten“ auch ohne Untersuchungsverfahren ausgesprochen werden kann (Ziffer IV Nr. 2). Jedes Mitglied hat die Pflicht, „wachsam zu sein gegenüber Karrieristen, Abweichlern und Agenten und darauf zu achten, dass derartige Elemente der Partei keinen Schaden zufügen können und jeden verdächtigen Vorfall der zuständigen Leitung und der zuständigen Kontrollkommission zu melden. (§ 4 Nr. 7 der Statuten).

In Ansehung dieses Regelungszusammenhanges wäre die Verwendung des Begriffs „Säuberungen“ als solche nur eine subjektive Bewertung der in den Statuten und Richtlinien vorgesehenen Ausschlussverfahren; sie würde für sich genommen ohne Zweifel eine zulässige Meinungsäußerung darstellen.

Die Beklagten haben sich in ihrem Beitrag über die klagende Partei jedoch nicht darauf beschränkt, zu verdeutlichen, dass die parteiinternen Regelungen in dem dargestellten, erheblichen Umfang Ausschlussverfahren vorsehen, sondern sie haben behauptet, dass „ständige“ und „periodische“ Säuberungs- und Ausschlusskampagnen tatsächlich stattgefunden hätten.

So haben sie eine Formulierung des Klägers zu 2), „im Verlauf von weniger als drei Jahren hätten mehr als 50 Prozent unserer Genossinnen und Genossen neue Aufgaben übernommen“ in der Weise umgedeutet, dass damit „ständige Säuberungen“ beschrieben worden seien. Für eine derartige Deutung reicht die Quellenlage nicht aus. Denn aus der Aussage, dass Parteimitglieder „neue Aufgaben übernommen haben“ lässt sich ohne nähere konkrete Anhaltspunkte nicht der – von den Beklagten gezogene – Schluss ziehen, es seien in der Vergangenheit „ständige Säuberungen“ vorgekommen.

Entsprechendes gilt für die Behauptung, es habe „periodische Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ gegeben. Dieser Behauptung wird von den Beklagten dadurch, dass sie in den Kontext der „Geschichte der N“ gesetzt wird, eine historische Dimension beigemessen. Die von den Beklagten in Bezug genommenen Quellen enthalten indes keine auch nur näherungsweise konkreten Angaben zu „periodische“ Kampagnen, geschweige denn eine auch nur annähernd nachvollziehbare zeitliche Einordnung.

Dass der Klägerin zu 1) den Behauptungen der Beklagten zufolge in der „wissenschaftlichen Literatur“ eine fortgesetzte Säuberungstätigkeit zugeschrieben werde, reicht nicht aus. Denn die Autoren berufen sich insoweit auf nur eine einzige Quelle, die zudem im beanstandeten Text nicht als Fremdzitat, sondern ohne gesonderte Kenntlichmachung als Äußerung Dritter als eigene Tatsachenbehauptung wiedergegeben wird.

Die von den Beklagten in Bezug genommenen Verfassungsschutzberichte sind insoweit unergiebig. Sofern darin überhaupt von Säuberungen die Rede ist, lassen sie keinen konkreten Sachverhalt erkennen, der die Behauptung „ständiger Säuberungen“ oder gar „periodischer Säuberungs- und Ausschlusskampagnen“ stützt.

In den Verfassungsschutzberichten aus den Jahren 1983 und 1984 sind keine konkreten Tatsachenbehauptungen zu Ausschlusskampagnen enthalten. Der einzige Hinweis, der sich aus dem Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 1984 ergibt, lautet: „Die N will die Resignation und „Liquidatorentum“ mit einer „Kritik-Selbstkritik-Kampagne überwinden“. Dieser Bericht gibt demnach lediglich eine Absichtserklärung wieder, nicht aber ein reales Geschehen.

In gleicher Weise unergiebig ist der Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 1990. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass sich der „N1 sich in einem kritischen Zustand befinde. Auch die Organisation der Partei – mit inzwischen etwa 1.500 Mitgliedern – müsse gestrafft werden. Die derzeit 16 Parteibetriebe seien auf acht zu konzentrieren.“ Aus einer internen Neuorganisation lässt sich indes nicht ohne Weiteres der Schluss auf eine „Säuberungskampagne“ ziehen.

In dem Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 1995 wird Folgendes ausgeführt: „ „Die N straffte im Vorfeld ihres V. Parteitages (für Anfang 1996 vorgesehen) ihre Strukturen. Sie verordnete eine „Weiterentwicklung des Systems der Kontrolle und der Selbstkontrolle der Partei“. Ankündigungen einer angeblich notwendigen „Kaderüberprüfung“ lassen auf eine bevorstehende Säuberungswelle im „Zentralkomitee“ (ZK) schließen.“

Hier ergibt sich bereits aus der Formulierung des Textes, dass es sich um eine Schlussfolgerung handelt, die lediglich mit der Vermutung etwa bevorstehender Ereignisse verbunden wurde.

Allein im Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 1996 sind konkretere Angaben enthalten. Darin heißt es:

„Es fanden regelrechte „Kaderumwälzungen“ statt. Zum Teil sind 90% der Leitungen neu besetzt worden. Die Säuberungswelle hatte Auswirkungen auf die Entwicklung der Partei. Nach dem V. Parteitag – er fand unter konspirativen Bedingungen Anfang Februar statt – räumte die Leitung ein, die Partei habe erstmals eine Stagnation bei der Mitgliederentwicklung hinnehmen müssen. In das neue ZK wurden vermehrt jüngere „Kader“ berufen, insbesondere Aktive aus der Gewerkschafts-, Frauen-, Jugend- und Internationalismusarbeit“.

In dieser Quelle ist zwar – erstmals – von einer „Säuberungswelle“ die Rede. Der Bericht lässt jedoch gewisse Fragen offen, was die Verfasser desselben mit „Säuberung“ gemeint haben. Die neunzigprozentige Neubesetzung von Führungspositionen könnte hierfür zwar ein Indiz sein. Bei vergleichender Betrachtung der personellen Entwicklung in anderen bundesdeutschen Parteien, insbesondere in Bezug auf die Neubesetzung von Führungspersonen auf Bundes- und Landesebene, wird hingegen deutlich, dass Konflikte um parteipolitische Spitzenstellungen mit einer nicht geringen personellen Fluktuation in mehr oder weniger ausgeprägtem Maße zum parteipolitischen Alltagsgeschehen gehören. Aus dem Umstand, dass „Aktive aus der Gewerkschafts- Frauen- Jugend- und Internationalismusarbeit“ in das Zentralkomitee berufen wurden, lässt sich der Schluss auf eine „Säuberungswelle“ nicht ziehen.

Anhaltspunkte für „ständige“ oder gar „periodische“ Säuberungsaktionen, also für Ereignisse, die sich faktische oder bestimmungsgemäß mit einer gewissen Regelmäßigkeit widerholen, ergeben sich auch aus dieser Quelle nicht.

Insoweit ist erstmals im Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2000 ausgeführt:„Die Partei fuhr fort, ihre verbliebenen Kader periodischen Säuberungen auszusetzen und sie finanziell und in ihrer Freizeit rigoros in Anspruch zu nehmen.“

In diesem Bericht wird jedoch in keiner Weise näher erläutert, auf welchen Tatsachengrundlagen diese Annahme beruht. Insbesondere das Attribut „periodisch“ ist nicht durch konkrete Anknüpfungstatsachen belegt. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, in welchen Jahren, aus welchem Anlass und in welchem Umfang „Säuberungen“ stattgefunden hätten.

Auch die Statuten und Richtlinien der Partei enthalten insofern keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Häufigkeit oder Regelmäßigkeit von Ausschlussverfahren. In den Statuten ist lediglich davon die Rede, dass „in der Partei bei bestimmten Anlässen Kritik-Selbstkritik-Kampagnen“ durchgeführt werden können (§ 5 der Statuten).

Es ist den Beklagten daher verwehrt, ohne konkrete Bezugnahme auf aussagekräftigen Quellen die – von der Konzeption nach durchaus in den innerorganisatorischen Grundsätzen vorgesehenen – systematischen Kontrollverfahren als Kampagnen darzustellen, die sich in der Vergangenheit tatsächlich „ständig“ oder gar „periodisch“ ereignet hätten.

Mangels hinreichender Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Verfassungsschutzberichte kann es auch dahin stehen, ob diese Berichte als sogenannte „privilegierte Quellen“ anzusehen sind.

Die Rechtsauffassung, dass es für eine besonders sorgfältige journalistische Prüfung genüge, sich auf die vom Bundesamt für Verfassungsschutz veröffentlichten Berichte zu stützen und sich die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen ohne Hinweis auf die Quelle zu eigen zu machen, ist bisher in der Literatur vereinzelt geblieben (vgl. betreffend Mitteilungen der Staatsanwaltschaft über den Ermittlungsstand in einem laufenden Strafverfahren Lehr, NStZ 2009, 409). Gegen diese Ansicht dürfte sprechen, dass es sich bei den Berichten der Verfassungsschutzbehörden nicht ausschließlich um amtliche Mitteilungen handelt, sondern dass diese Berichte auch wertende Elemente beinhalten. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist es den Bundes- und Landesämtern für Verfassungsschutz gestattet, sich nicht auf Tatsachenbehauptungen zu beschränken, sondern diese mit subjektiven Bewertungen zu kommentieren (BVerfG, Beschluss vom 29. 10. 1975 – 2 BvE 1/75, NJW 1976, 38, NJW 1976, 38). Ein Journalist, der seiner Recherche einen Verfassungsschutzbericht als Quelle zugrunde legt, wird sich daher stets zu vergewissern haben, ob eine von ihm herangezogene Textpassage als eine von der Verfassungsschutzbehörde aufgestellte Tatsachenbehauptung oder als deren Meinungsäußerung anzusehen ist. Falls es sich um eine Tatsachbehauptung handelt, gilt für diese dasselbe, was auch für andere Quellen gilt: die Beweislast für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung trägt der Äußernde. Genau so, wie die materielle Beweislast für die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Tatsachenbehauptung bei der Verfassungsschutzbehörde liegt (so ausdrücklich VGH Mannheim, Urt. v. 24.11.2006, 1- S 2321/05, BeckRS 2007, 21549), dürfte daher derjenige, der sich eine solche Tatsachenbehauptung zu eigen macht und diese nicht als Fremdzitat kennzeichnet, deren Wahrheitsgehalt zu beweisen haben. Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98, m.w.N.).

3.
Die Beklagten zu 1) bis 3) sind auch Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB. Störer ist, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder sein pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht hat (vgl. Palandt/Bassenge, 72. Auflage 2013, § 1004 BGB Rn.16). Dies ist zum einen die Beklagte zu 1) als Verlegerin des Buches und zum anderen der Beklagte zu 3) als Verfasser des beanstandeten Textes.

Unabhängig von der Frage, ob er selbst Mitverfasser des streitgegenständlichen Abschnitts ist, hat auch der Beklagte zu 2) den Beitrag über die N zu verantworten. Denn er tritt nach außen hin als Autor des gesamten Buchs und somit auch der beanstandeten Textpassagen auf. Insbesondere stehen beide Beklagten, also auch der Beklagte zu 2), auf dem Buchcover. In der Beschreibung „Die Autoren“ werde beide Beklagte vorgestellt und als Unterzeichner des Vorworts stehen sie gleichberechtigt nebeneinander. Es ist auch nicht durch etwaige Kennzeichnungen innerhalb des Buches ersichtlich, wer welche Kapitel verfasst hat. Da somit auch der Beklagte zu 2) nach außen hin Verantwortung für den Inhalt des Buches übernommen hat, kann er in gleicher Weise wie der Beklagte zu 3) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

4.
Aufgrund der vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. Palandt/Bassenge, 72. Auflage 2013, § 1004 Rn.32). Eine solche Unterlassungserklärung haben die Beklagten nicht abgegeben.

5.
Die Androhung des Ordnungsgeldes beruht auf § 890 Abs. 1, 2 ZPO.

II.
Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1.
Die Aussage, bei der Klägerin zu 1) handele es sich um eine in Parteiform gekleidete Sekte, (Anträge zu 1) b), 3) a)), ist ein Werturteil. Für den Leser ist aufgrund des Kontextes erkennbar, dass es sich um eine zugespitzte Bewertung des Autors handelt. Denn der Begriff „Sekte“ wird üblicherweise im Zusammenhang mit Religionsgemeinschaften verwendet, eine Partei hingegen kann keine Sekte sein. Der Begriff „Sekte“ wird von den Beklagten auch nicht isoliert verwendet, sondern in einen Zusammenhang mit weiteren Tatsachenbehauptungen und Werturteilen gebracht. Dadurch wird deutlich, dass es sich bei diesem Begriff um eine zusammenfassende Bewertung der innerparteilichen Organisationsstrukturen handelt.

Diese zulässige Meinungsäußerung überschreitet die Grenze zur Schmähkritik nicht. Zwar handelt es sich bei dem Begriff „Sekte“ schon ganz allgemein um einen negativ besetzten Begriff. Dies gilt erst recht, wenn eine politische Partei als „Sekte“ bezeichnet wird. Aus dem Kontext heraus wird hier jedoch deutlich, dass insoweit gerade nicht die herabsetzende Bewertung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt, sondern dass es den Verfassern des Beitrages vordringlich um eine Auseinandersetzung in der Sache geht. Es liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für diese sicherlich äußerst scharfe und zugespitzte, polemisierende Meinungsäußerung vor.

Die Beklagten haben mit der Verwendung des Begriffes ihre Einschätzung zum Ausdruck bringen wollen, dass die Parteiorganisation der Klägerin zu 1) sektenähnliche Strukturen aufweist. Diese Bewertung wird von den Beklagten durch Bezugnahme auf mehrere Anhaltspunkte untermauert:

a)
Gestützt wird dieser Vergleich zum einen auf die Behauptung, die Klägerin zu 1) „kenne“ auch „enorm repressive Strukturen, die darauf zielen, die Mitglieder physisch und psychisch völlig ihrer Kontrolle zu unterwerfen.“ Dabei handelt es sich um einen Tatsachenkern, für den es hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte gibt.

Die Beklagten beschreiben damit einen Prozess der Bewusstseinskontrolle, den die Klägerin ihrem Verständnis zufolge als „bewusste Anwendung der dialektischen Methode“ verstanden wissen möchte. Gemeint – und von den Parteien unterschiedlich bewertet – ist damit ein strukturiertes Kontrollsystem, das den programmatischen Erklärungen der Partei zugrunde liegt.

So beginnt schon der erste Satz des Vorwortes der „Richtlinien der N für die Tätigkeit ihrer Kontrollkommissionen und zur Durchführung“ wie folgt:

„Das System der Selbstkontrolle der Partei ist eine wissenschaftliche Organisationsform für die Arbeit auf der Grundlage der proletarischen Denkweise.“

Aus den programmatischen Grundsätzen der Partei geht hervor, dass diese die ideologische Entwicklung ihrer Mitglieder kontrolliert, sie erziehen möchte und gegenüber Abweichlern auch Zwang ausübt. Gemäß den „Richtlinien der N für die Tätigkeit ihrer Kontrollkommissionen“ haben die Kontrollkommissionen die Aufgabe, jede Abweichung von der ideologisch-politischen Linie der N zu bekämpfen und eine Erziehungsarbeit in diesem Sinne zu leisten. Dabei sind Fehler der Mitglieder und Leitungen aufzudecken und zu korrigieren, wobei gegebenenfalls auch Organisationsstrafen auferlegt werden müssen, um einen Genossen von seinen Fehlern abzubringen. Die Kontrollkommissionen haben auch das Recht, in ihrem Arbeitsbereich von sich aus ohne vorherigen Auftrag Untersuchungen durchzuführen und entsprechende Beschlüsse zu fassen, organisationsfeindliche Elemente sind zu entfernen. Die Durchführungen von Untersuchungen findet gegenüber einzelnen Genossen statt, wenn die Gefahr einer Fehlentwicklung droht (sog. Kaderuntersuchungen), während sich allgemeine Untersuchungen auf ganze Organisationen, Organisationsteile oder Leitungen beziehen. Entzieht sich ein Genosse der Kaderuntersuchung oder unterläuft die Disziplin, wird ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, bei dem die Rechte und Pflichten des Mitglieds bis zum Abschluss des Verfahrens ruhen. Ausschlussverfahren können unter bestimmten Umständen auch ohne vorheriges Untersuchungsverfahren durchgeführt werden. Dies ergibt sich so auch aus den Statuten der N, dort §§ 6 und 7. Mitglieder haben gemäß § 4 der Statuten die Pflicht, wachsam zu sein und jeden verdächtigen Vorfall zu melden.

In welchem Maße diese Grundsätze tatsächlich praktiziert werden, ist im vorliegenden Fall aufgrund der gewählten Formulierung, dass die Klägerin zu 1) repressive Strukturen „kenne“ und nicht, dass sie solche Strukturen „habe“, unerheblich. Die Behauptung, die Klägerin zu 1) „kenne“ derartige Strukturen, enthält einen wahren Tatsachenkern, der von den Beklagten in zulässiger Weise als „repressiv“ bewertet und als „psychische Kontrolle“ beschrieben wird.

b)
In entsprechender Weise ist die im Kern als Tatsachenbehauptung anzusehende, zugleich Wertungselemente enthaltende Beschreibung, „neu Gewonnene würden mit unangekündigten Kontrollbesuchen durch Funktionäre überzogen, um ihre Lebensverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und auch Lebensgefährten und Freunde entweder in die N zu ziehen oder sozial zu isolieren“, mit der die Autoren auf eine sektenähnliche Milieukontrolle anspielen wollen, zulässig.

So ergibt sich schon aus den Parteigrundsätzen zur Mitgliedschaft unter § 2, dass während der Kandidatenzeit „in der praktischen Parteiarbeit die persönlichen Eigenschaften der Kandidaten“ geprüft werden sollen. Ein Mitglied hat ausweislich von § 4 dieser Statuten nicht nur die Pflicht, in der politischen Tätigkeit, sondern auch „im persönlichen Leben Vorbild zu sein und sich mit dem werktätigen Volk zu verbinden“. Die Partei hat gemäß § 3 das Recht, das Verhalten eines Mitglieds zu bewerten. Wer in die Partei aufgenommen werden möchte, hat sich einem Aufnahmeverfahren zu unterziehen, dessen Leitlinie die „Erhaltung des proletarischen Charakters“ der Partei ist.

Die von dem Zeugen C beschriebenen, systematisch organisierten Bemühungen der Partei um Gewinnung neuer Mitglieder, zu denen auch unangekündigte Besuche bei Interessenten gehören, dürfen vor diesem Hintergrund von den Beklagten in zulässiger Weise wertend als „Kontrollbesuche“ bezeichnet werden. Dass die Kläger ihrerseits verschiedene Arten von Besuchen lieber als „Hausbesuche“ benennen möchten, ändert nichts daran, dass den Beklagten eine hiervon abweichende Qualifizierung gestattet ist.

Der von der Partei umfassend formulierte Anspruch an ihre Mitglieder, nicht nur im politischen Leben, sondern auch im privaten Bereich im Sinne der von ihr vertretenen Ideologie Vorbild zu sein, ist eine hinreichende Grundlage für die Einschätzung der Beklagten, die Partei habe die Zielsetzung, auch Lebensgefährten und Freunde von Parteimitgliedern für die von ihr propagierte proletarische Denkweise zu gewinnen. Dieses Phänomen hat der Zeuge C sehr anschaulich beschrieben. Er hat hierzu ausgesagt, dass die intensive Kontaktpflege innerhalb der Partei bei ihm im Ergebnis dazu geführt habe, dass er nach einer gewissen Zeit nur noch Kontakte mit Menschen gehabt habe, die in gleicher Weise wie er selbst die proletarische Denkweise anstrebten. Ihm sei es so vorgekommen, dass man bei anderen entweder versuche, diese „zu bekehren“, oder sich von ihnen abwende. Als Folge hiervon hat er für sich selbst wahrgenommen, dass er mit der Intensivierung seiner parteiinternen Kontakte seine anderweitigen Kontakte schon aus zeitlichen Gründen weniger gepflegt hat. Der von den Beklagten zur Beschreibung dieses zunehmenden Eingliederungsprozesses in die Parteiarbeit einschließlich ihrer Folgewirkungen für das Privatleben der Parteimitglieder gewählte Begriff „soziale Isolierung“ trifft vor dem so beschriebenen Hintergrund zwar nicht hundertprozentig zu. Die Mitarbeit in der Partei ist gerade nicht auf eine Isolation von anderen gesellschaftlichen Gruppen angelegt. Als wertende Beschreibung des Phänomens einer Konzentration von Sozialkontakten auf eine von einer einheitlichen Denkweise geprägten Gruppierung ist diese Formulierung jedoch in dem vorhandenen Kontext noch als zulässig zu erachten.

c)
Auch die Tatsachenbehauptung, die Mitglieder würden unter moralischen Druck gesetzt, die enorm ambitionierten Spendenkampagnen der Partei zu erfüllen, ist zulässig. Es sind hinreichende Belegtatsachen für diese Behauptung vorhanden.

Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das subjektiver Empfinden eines jeden Menschen im Hinblick auf moralischen Druck unterschiedlich ist. Den beigebrachten Belegen sind jedoch Umstände zu entnehmen, die jedenfalls geeignet sind, einen derartigen Druck zu erzeugen. Aus den von den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Lehrbögen, die der Kläger zu 2) nach eigenen Angaben zu Schulungszwecken selbst verfasst hat, geht hervor, dass sich die Lektion 10 des Kurses PB 203/0110 des Arbeiterbildungszentrums im Semester 2/2010 mit dem „System des Finanz- und Apparatwesens als materielle Basis des Systems der marxistisch-leninistischen Kleinarbeit“ befasst. Daraus ergibt sich eine Schulung der Mitglieder der Klägerin dahingehend, dass „jede politische Tätigkeit verbunden sein muss mit Aktivitäten zur finanziellen Stärkung der Partei“. Von wesentlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang sind ausweislich der Lehrbögen vor allem eine „dauerhafte systematische Spendenarbeit“ und die Subbotnikarbeit. So heißt es im Lehrbogen zu Lektion 10 unter Ziffer 2): „Eine proletarische Finanzpolitik, die sich auf die Massen stützt, erfordert sowohl eiserne Sparsamkeit und höchste Arbeitsproduktivität als auch Opferbereitschaft und selbstlosen Einsatz. Das ist die ökonomische Grundlage für unsere wachsenden Aufgaben, die in der ganzen Partei durchgesetzt werden muss.“ Dass diese Vorgaben in der Parteiarbeit auch tatsächlich umgesetzt werden, hat der Zeuge bestätigt. Demnach wurden auf Großveranstaltungen, an Ständen und auch bei Schulungen Spenden für die Partei gesammelt. Auch der Kläger zu 2) hat in seiner ergänzenden persönlichen Anhörung die Wichtigkeit der Spendenarbeit für die Klägerin zu 1) noch einmal hervorgehoben. Demnach ist es ein Grundsatz der Partei, dass sie sich auf Spendenbasis finanziert. Dabei kommt es auch vor, wie sowohl der Zeuge Baursch als auch die stellvertretende Vorsitzende der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, dass bei Schulungen über die Höhe der dort von den Teilnehmern zu erreichenden Spendenbeträge abgestimmt wird. Insofern hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass er sich durch dieses Prozedere unter Druck gesetzt gefühlt hat, ebenfalls eine Spende in diesem Rahmen zu leisten. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden war, woraufhin ihm von den anderen Teilnehmern Vorwürfe gemacht worden seien, er verhalte sich unsolidarisch und zersetzend, da schließlich ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss existiere.

d)
Bei der Äußerung, einmal eingebunden, bilde das Parteimilieu ihren Lebensmittelpunkt, Kontakte nach außen beschränkten sich auf das politisch und alltagstechnisch notwendige Maß, handelt es sich um eine im Wesentlichen zulässige Tatsachenbehauptung, die mit wertenden Elementen verbunden ist.

Denn schon aus den von den Beklagten eingereichten Artikeln und Schriftstücken ergibt sich eine beabsichtigte starke Einbindung der Mitglieder, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, in das Parteimilieu. So hat beispielsweise der Kläger zu 2) in seinem Grußwort zum 5. Verbandsdelegiertentag des Jugendverbandes Sl geäußert: „ 2. muss der S eine Organisations- und Kaderarbeit entwickeln, die die Lebensschule der proletarischen Denkweise allseitig organisiert. Das fängt an mit einer kontinuierlichen und verantwortungsvollen Durchführung der Rotfuchs-Arbeit, die sich nicht in zweiwöchentlichen Terminen erschöpfen kann, sondern die Kinder in ihrem ganzen Leben erzieht, sich entsprechend der Rotfuchsregeln zu verhalten (…). Wir müssen schrittweise Jugendzentren aufbauen, die jeden Tag geöffnet sind, wo, man Freunde trifft aber auch politisch arbeiten kann, um tatsächlich die Masse der Jugend zu gewinnen.“

Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen C, der es so erlebt hat, dass nach einer gewissen Zeit die Parteiarbeit für ihn schon aus Zeitgründen faktisch den Lebensmittelpunkt bildete und er nur noch Kontakte innerhalb der Partei hatte, durften die Beklagten ihre Einschätzung wie geschehen formulieren.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nachvollziehbar vorgetragen haben, dass die Partei ein Interesse daran hat, Kontakte nach außen zu intensivieren, was der Zeuge bestätigt hat. Denn diese Außenkontakte sind ausweislich der innerparteilichen Grundsätze von der Zielsetzung bestimmt, Dritte von der proletarischen Denkweise zu überzeugen.

e)
Bei der Äußerung, wer nach Jahren den Autismus der anachronistischen Ideologie und die Aussichtslosigkeit der selbsternannten Partei der Massen durchschaut, wird (…) als ausgebrannte, leere Hülse abgestoßen, handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Die gewählten Formulierungen enthalten keinen hinreichend konkretisierten Tatsachenkern, der einer Beweisaufnahme zugänglich wäre. Bei dieser Bewertung wird die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik nicht überschritten. Es ist nicht ersichtlich, dass der durchaus herabsetzende Charakter dieser Äußerung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt und es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht. Da die Klägerin als Partei am politischen Leben teilnimmt, sind die Maßstäbe für eine Diffamierung jenseits sachbezogener Kritik hoch anzusetzen. Der Meinungs- und Pressefreiheit ist demgegenüber bei Fragen von politischer und gesellschaftlicher Relevanz ein hoher Rang einzuräumen. Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung als harte, aber noch zulässige Kritik zu werten.

2.
Bei der Äußerung, es sei eine „maoistische Gehirnwäsche“ vorgesehen (Anträge zu 1) c) und 3) b)), deren Ziel es sei, die proletarische Denkweise zu erreichen, handelt es sich um eine Meinungsäußerung. Die Aussage enthält keinen hinreichend objektivierbaren Tatsachenkern, der einer Beweisaufnahme zugänglich wäre. Vielmehr ist für den durchschnittlichen Leser aus dem Kontext erkennbar, dass es sich um eine kritische Bewertung des von der klagenden Partei unstreitig praktizierten Systems der Selbstkontrolle handelt.

Diese Meinungsäußerung kann in Abhängigkeit vom jeweiligen politischen Standpunkt zwar als überspitzt, provokativ, abwertend, übersteigert, oder gar polemisch angesehen werden. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschreitet sie indes nicht. Denn diese Bewertung knüpft unmittelbar an die programmatischen Grundsätze in den Statuten der klagenden Partei an und beurteilt diese ausgehend vom politischen Standpunkt der Verfasser des Buches. Darauf, dass die Kläger selbst ihre Parteiarbeit anders beschreiben und bewertet wissen möchten, kommt es für die Zulässigkeit einer Meinungsäußerung in der politischen Auseinandersetzung nicht an.

Hinreichende Anknüpfungspunkte für die von der Beklagten vorgenommene Bewertung ergeben sich schon aus der Präambel der Organisationspolitischen Grundsätze (Statuten) der N. Darin ist vorgesehen, dass die N die Arbeiterklasse erzieht, „wobei die Lehren von Marx, Engels, Lenin, Stalin und Mao Tsetung und ihre lebendige Anwendung (…) die entscheidende Grundlage für einen neuen Aufschwung des Kampfs für den Sozialismus“ bilden. „Dabei ist die Kontrolle über die Denkweise der Verantwortlichen in der Leitung der Wirtschaft, des Staates und der Partei und die Entwicklung und Festigung der proletarischen Denkweise der Massen von ausschlaggebender Bedeutung.“ § 5 der Statuten regelt die Durchführung der Kritik-Selbstkritik-Kampagnen innerhalb der Partei. Dabei muss die N „falsches Denken und Handeln innerhalb der Arbeiterklasse kritisch, überzeugend und kameradschaftlich aufdecken, um so die Massen zu erziehen.“ Zu diesem Zweck hat sie die Kontrollkommissionen eingesetzt und diese mit administrativen Befugnissen ausgestattet, um die Erziehungsarbeit zu erleichtern. Dem „Theoretischen Organ der N – in dem der „Kampf um die Denkweise der Arbeiterklasse“ beschrieben ist – zufolge, macht es „die Möglichkeit auch solcher Maßnahmen … leichter, auf sie zu verzichten, erweitert den Erziehungsrahmen, bevor sie zur Anwendung kommen müssen. Die Kontrollkommissionen haben gemäß Ziffer I) 3) der Richtlinien der N für die Tätigkeit ihrer Kontrollkommissionen die Aufgabe, den beiden Organisationen, nämlich der N und dem Jugendverband S, „zu helfen, sich ideologisch, politisch und organisatorisch zu festigen und jede Abweichung von der ideologisch-politischen Linie der N zu bekämpfen.“ Dieser „unerbittliche Kampf“ richtet sich gemäß Ziffer I) 8 ) e) „gegen wesentliche Abweichungen von der ideologisch-politischen Linie der N, den Prinzipien des Marxismus-Leninismus und der Maotsetungideen“. Gemäß Ziffer I) 8 ) a) ist die Hauptmethode für die Kontrolle der Leitungen „die Vereinheitlichung der Denkweise in der Zusammenarbeit zwischen Zentralkomitee und Zentraler Kontrollkommission, auf der Basis des Systems der Selbstkontrolle“. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird den Kontrollkommissionen in den Richtlinien das Recht eingeräumt, Untersuchungen durchzuführen (Ziffer I) 6)), erzieherisch auf die Mitglieder einzuwirken (Ziffer I) 8 ) c)), Disziplinarstrafen zu verhängen (Ziffer IV) 1)) und organisationsfeindliche Elemente zu entfernen (Ziffer I) 8 ) f) und Ziffer IV) 2)).

3.
Hinsichtlich der weiteren Äußerung, der Kläger zu 2) habe „als Gralshüter der proletarischen Denkweise das parteiinterne Monopol festzustellen, wann ein X ein X und wann es ein U sei“ (Anträge zu 1) d), 4) b)), liegt gleichfalls eine zulässige Meinungsäußerung vor. Der wertende Charakter der Äußerung steht klar im Vordergrund. Die Grenze zur Schmähkritik wird dabei nicht überschritten. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer derartigen Äußerung die Diffamierung des Klägers zu 2) das dahinterstehende sachliche Interesse einer kritischen Auseinandersetzung mit politischen Fragen in den Hintergrund drängt. Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten überwiegt in diesem Fall das Interesse der Kläger am Schutz ihres Persönlichkeitsrechtes. Denn gerade in ihrer Funktion als politische Partei beziehungsweise Vorsitzender einer politischen Partei, müssen die Kläger sich scharfe Kritik gefallen lassen.

4.
Auch bei der Äußerung, Intellektuelle seien in der N eher nicht willkommen (Anträge zu 1) e), 3) c)), handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Aussage ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern gibt eine subjektive Bewertung wieder. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person willkommen oder erwünscht ist, steht das subjektive Empfinden der Betroffenen auf beiden Seiten derart im Vordergrund, dass eine objektive und überprüfbare Aussage nicht getroffen werden kann.

Bei dieser Bewertung handelt es sich auch nicht um unzulässige Schmähkritik. Es ist nicht ersichtlich, dass die Äußerung geeignet ist, die Kläger zu kränken oder herabzusetzen, da die Hauptzielgruppe der Klägerin zu 1) nach ihrem eigenen Verständnis unstreitig – und unabhängig von dem in Bezug genommen Pressebericht – die Arbeiterklasse ist. Insoweit hat der Kläger zu 2) auch in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2012 bestätigt, dass die N eher eine Partei der Arbeiter und nicht der Intellektuellen ist. Aus § 2 der Statuten der N ergibt sich zudem, dass Leitlinie für die Aufnahmepolitik der Partei die Erhaltung ihres proletarischen Charakters ist und die Kandidaten auf ihre diesbezüglichen persönlichen Eigenschaften überprüft werden.

5.
Die Äußerung, die Klägerin zu 1) verlange für die „Teilnahme an Aktivitäten der Partei die absolute Unterwerfung unter ihren Führungsanspruch“ (Anträge zu 1) f), 3) d)), ist eine Meinungsäußerung. Das wertende Element steht bei dieser Äußerung klar im Vordergrund.

Diese Bewertung ist auch zulässig. Aus dem Kontext ergibt sich, dass sich die Bewertung, die N habe aufgrund ihres Führungsanspruchs Schwierigkeiten, im weiteren linken Milieu neue Anhänger zu finden, sowohl auf neue Mitglieder als auch auf linke Bündnispartner bezieht. Soweit die Mitglieder betroffen sind, handelt es sich um eine zulässige Bewertung der inneren Parteistruktur, die an die eingangs beschriebenen Statuten und Richtlinien der Kontrollkommission und die sich daraus ergebenden Organisations- und Kontrollmerkmale anknüpft. Die Einschätzung, dass die Klägerin zu 1) generell einen gesellschaftlichen Führungsanspruch anstrebt, lässt sich ohne Weiteres aus der Zielsetzung, Kontrolle über die Denkweise der Verantwortlichen in wirtschaftlich relevanten und staatstragenden Funktionen zu gewinnen, herleiten.

III.
Der weitergehende Antrag, es dem beklagten Verlag zu untersagen, das Buch mit dem Titel „…“ in den Verkehr zu bringen, ohne zuvor den gesamten Text über das Profil der N zu entfernen oder unleserlich zu machen, hat keinen Erfolg.

Insoweit handelt es sich – entgegen der Fassung der Klageanträge – wegen der Teilidentität des Streitgegenstandes nicht um einen „Haupt“- und mehrere „Hilfsanträge“, sondern die als Hilfsanträge bezeichneten Anträge auf Unterlassung der konkret genannten Äußerungen sind als Minus in dem umfassenden Antrag auf Untersagung der Veröffentlichung des gesamten Textes enthalten.

Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Verlag es gemäß §§ 823 Abs. 1 S. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog unterlässt, den gesamten Buchabschnitt von Seite 86 bis 91 zu veröffentlichen. Denn dieser wird durch die einzelnen dort enthaltenen unzulässigen Äußerungen nicht derart geprägt, dass dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Kläger nur durch ein vollständiges Verbot hinreichend Rechnung getragen werden kann. Aus der Abwägung mit dem grundrechtlich geschützten Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung folgt vielmehr die grundsätzliche Zulässigkeit der Veröffentlichung des Beitrags über die klagende Partei sowie ihres Vorsitzenden.

IV.
Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich kann der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffene Ersatz des immateriellen Schadens beanspruchen, wenn die Umstände, insbesondere die Schwere der Verletzung oder des Verschuldens, eine solche Genugtuung erfordern (vgl. BGH NJW 1961, 2059) und die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise, z.B. durch Unterlassen, ausgeglichen werden kann (vgl. Palandt/Sprau, 72. Auflage 2013, § 823 Rn.124). Ob ein solcher Entschädigungsanspruch unter bestimmten Umständen auch juristischen Personen zustehen kann, ist umstritten. Die herrschende Meinung lehnt eine Geldentschädigung für juristische Personen ab, insbesondere weil diese keine Psyche besäßen und keine Genugtuung empfinden könnten (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18.03.2013, Az. 1 U 215/11, m.w.N.). Ob eine Geldentschädigung zugunsten einer juristischen Person ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn deren Genugtuungsbedürfnis durch die Entschädigung des gleichzeitig persönlich Betroffenen nicht Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH NJW 1981, 675), kann hier dahinstehen. Denn soweit hier eine rechtswidrige, schuldhafte Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger vorliegt, ist eine solche Genugtuung nicht erforderlich. Die Kläger werden lediglich durch zwei der beanstandeten Äußerungen rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insofern bestehen schon Zweifel daran, ob die Persönlichkeitsrechtsverletzung so schwerwiegend ist, dass der erlittene immaterielle Schaden derart groß ist, dass er nur durch Zahlung einer Geldentschädigung ausgeglichen werden kann. Jedenfalls wird diese Beeinträchtigung aber durch den insoweit erfolgreichen Unterlassungsanspruch hinreichend ausgeglichen.

V.
Der Einräumung einer gesonderten Stellungnahmefrist für die Beklagten zum Schriftsatz vom 26.03.2013 bedurfte es nicht, da dieser im Wesentlichen Ausführungen zu Rechtsansichten enthält, zu denen die Beklagten bereits hinlänglich Stellung genommen haben. Auch die Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme war entbehrlich, da die Parteien bereits im Termin ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.

I