LG Essen: Keine verkürzte Gewährleistung für B-Ware

veröffentlicht am 24. Juli 2013

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Urteil vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 11 UWG; § 475 Abs. 2 BGB

Das LG Essen hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Händler die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für nicht gebrauchte, so genannte B-Ware nicht auf ein Jahr verkürzen kann. Das Gesetz sehe die Möglichkeit einer Verkürzung der Gewährleistung nur für gebrauchte Ware vor. Werde B-Ware aber wie im vorliegenden Fall als Ware definiert, die nicht mehr original verpackt ist oder bei der die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte oder die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurde, handele es sich nicht um gebrauchte Artikel. Ein erhöhtes Sachmängelrisiko, welches eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist rechtfertige, bestehe dort  nicht.

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