LG Essen: Werbung mit Anerkennung als Sachverständiger muss prüfenden Verband richtig bezeichnen

veröffentlicht am 13. September 2018

LG Essen, Urteil vom 12.07.2018, Az. 43 O 16/18 – nicht rechtskräftig
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

Das LG Essen hat entschieden, dass ein Kfz-Sachverständiger, der mit dem Hinweis wirbt „Vom BVSK anerkannter Kfz.-Sachverständiger“ auch über Anerkennung vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) verfügen muss. Es reiche nicht aus, so die Kammer, wenn der Sachverständige eine solche Erklärung lediglich vom Bundesverbund für Kfz-Sachverständigen Handwerk e.V. (BVkSH) vorlegen könne. Vorliegend, so das LG Essen, richte sich die Werbung des Beklagten an Verbraucher, aber potentiell auch an fachkundige Kreise wie Gerichte, Versicherungsunternehmen etc. Diese verstünden die Gestaltung der Homepage des Beklagten aber so, dass er von einem bestimmten Fachverband, dem BVSK, anerkannt sei. Dies spielt insbesondere für die Interessenten aus Justiz, Versicherung, Wirtschaft, Anwaltschaft im Kfz.-Gewerbe durchaus eine Rolle, da es insoweit um einen Ausdruck von Kompetenz und Seriosität gehe. Dies gelte grundsätzlich auch hinsichtlich der Frage, um welchen Fachverband es sich handele, da der BVSK „nach der eigenen Kenntnis der Kammer“ in Fachkreisen bekannt sei.


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