LG Flensburg, Urteil vom 12.03.2014, Az. 6 O 86/13 – rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWG
Das LG Flensburg hat entschieden, dass das Angebot eines Optikers, beim Kauf einer Brille eine „Aktionssonnenbrille“ in gleicher Stärke kostenlos mitzugeben, wettbewerbswidrig ist. Ein Mengenrabatt nach dem Heilmittelwerbegesetz sei nicht gegeben, denn eine Sichtbrille und eine Sonnenbrille seien nicht „gleiche Ware“ im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b HWG. Die Berufung gegen das Urteil vor dem OLG Schleswig wurde zurückgenommen. Vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 06.11.2014, Az. I ZR 26/14 – kostenlose Zweitbrille.