LG Flensburg, Beschluss vom 03.01.2013, Az. 6 O 1/13
§ 3 UWG, § 5 UWG
Das LG Flensburg hat entschieden, dass die Werbung eines Elektronikmarkts für einen Flachbild-Fernseher mit Tuner, der tatsächlich keinen Tuner im Angebotsumfang enthielt, wettbewerbswidrig ist. Im Markt erhielten Kunden, die sich auf die Anzeige beriefen, die Auskunft, dass ein Gerät wie das beworbene mit dem entsprechenden 3-fach Tuner nur zu einem 200,00 EUR höheren Kaufpreis tatsächlich erhältlich sei. Die Wettbewerbszentrale (hier) erwirkte eine einstweilige Verfügung und ließ die streitgegenständliche Werbung verbieten. Das Gericht teilte offensichtlich die im Antrag vertretene Auffassung, dass eine offensichtliche Irreführung wettbewerbswidrig sei, auch wenn möglicherweise keine erhebliche Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen vorliege.
LG Flensburg: Eine offensichtliche Irreführung ist immer wettbewerbswidrig
veröffentlicht am 17. Januar 2013