LG Flensburg: Textform bei eBay-Angebot

veröffentlicht am 31. August 2006

LG Flensburg, Urteil vom 23.08.2006, Az. 6 O 107/06
§§ 126 b, 312 c Abs. I BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

Eine Widerrufsbelehrung, die dem gesetzlichen Muster der Widerrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV entspricht, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und stellt damit keinen Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Die Textform gemäß § 126 b BGB ist auch dann erfüllt, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der jeweilige Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu speichern oder auszudrucken. Mit dem LG Flensburg hinsichtlich der Textform konform geht das LG Paderborn in seinem Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06. Anders haben entgegen das KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) und das OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07) entschieden.

LANDGERICHT FLENSBURG

URTEIL

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Verfügungsklägerin

gegen

Verfügungsbeklagte

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2006 für Recht erkannt:

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin, die gewerblich Produkte unter anderem aus dem Segment Haut- und Körperpflegeprodukte vertreibt, macht gegen die Verfügungsbeklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

Die Verfügungsklägerin ist Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten, die ebenfalls auf der Handelsplattform eBay gewerblich Haut- und Körperpflegeprodukte anbietet. Die Verfügungsklägerin ist Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten, die ebenfalls auf der Handelsplattform eBay gewerblich Haut- und Körperpflegeprodukte anbietet.

Am 06.07.2006 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf der Handelsplattform eBay unter der Artikelnummer … auch an Endverbraucher gerichtetes Angebot auf Erwerb eines Körperpflegeproduktes (vgl. Anlage AS 2, Bl. 21). In dem Angebotstext sowie in den in einer Textbox am Ende der Angebotsseite wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden enthalten. Zu den Widerrufsfolgen bestimmt Ziffer 12 g der AGB Folgendes:

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen (beziehungsweise Waren) zurückzugeben und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben. Wenn die empfangene Leistung (bzw. Ware) ganz oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgesandt werden kann, so muss insoweit Wertersatz geleistet werden. Dies gilt bei Waren insoweit nicht, als die Verschlechterung nur auf Prüfung der Ware zurückzuführen ist. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Der Besteller hat die Rücksendekosten zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 € nicht übersteigt oder, wenn der Besteller bei einem höheren Preis der Sache noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Besteller kostenfrei. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Käufer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.“

Die Parteien streiten darüber, ob die Belehrung über die Widerrufsfolgen, soweit es die Wertersatzpflicht bei Verschlechterung der Sache durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme betrifft, den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Die Verfügungsklägerin, die die Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten insoweit für gesetzwidrig und unlauter im Sinne des § 3 UWG hält, hat die Verfügungsbeklagten u.a. wegen dieses Punktes mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2006 (Anlage AS 4, Bl. 39 f d.A.) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dem ist die Verfügungsbeklagte zwar bezüglich anderer beanstandeter Wettbewerbsverstöße nachgekommen, nicht jedoch hinsichtlich der Belehrung über die Widerrufsfolgen. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, der Verfügungsbeklagten stehe entgegen der Belehrung kein Wertersatzanspruch zu, der auch die Verschlechterung der Kaufsache durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme seitens des Verbrauchers umfasse. Diese Rechtsfolge sei nicht nach Maßgabe des § 357 Abs. 3 S. 1 BGB wirksam abbedungen worden, da bei Verkäufen über die Handelsplattform eBay dem Verbraucher allenfalls nach, nicht jedoch bei Vertragsschluss eine entsprechende Belehrung in Textform erteilt werden könne. Die im Internet vorgehaltene Widerrufsbelehrung erfülle nicht die Vorraussetzung der Textform im Sinne des § 126 b BGB, solange der Verbraucher die entsprechende Seite nicht selbst zum Beispiel auf seiner Festplatte gespeichert oder sie ausgedruckt habe. Die Verfügungsbeklagte könne sich nicht darauf berufen, ihre Belehrung über die Wertersatzpflicht entspreche den Mustertexten der BGB-InfoV (vgl. Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV). Die Mustertexte seien, wie sich aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV ergebe, nur auf die Verwendung der Belehrung in Textform abgestimmt.
Die unzureichende Belehrung der Verbraucher über die Rechtsnachfolgen des Widerrufsrechts sei eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3,4 Nr. 11 UWG, da die Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellten. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfügungsklägerin wir auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 02.08.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

I. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, so wie geschehen in ihrem Verkaufsangebot vom 06.07.2006 auf der Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebay.de unter der Artikelnummer … im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz angebotene Waren aus dem Sortiment Haut- und Körperpflegeprodukte zu veröffentlichen oder zu unterhalten oder zur Abgabe solcher Angebote aufzufordern, ohne ordnungsgemäß über die nach § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Angaben (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen) zu informieren, insbesondere wenn auf eine Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen wird, die nicht die Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausschließt, wenn nicht bis zum Abschluss des Vertrages in Textform, insbesondere bei Angeboten bei www.ebay.de, hierauf und auf eine Möglichkeit hingewiesen wird, wie der Käufer diese Ersatzpflicht vermeiden kann.

II. der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die streitgegenständliche Belehrung über die Folgen des Widerrufs entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Sie erfülle vollständig die Voraussetzungen der Bestimmung des § 312 c BGB, die als spezialgesetzliche Regelung den generellen Bestimmungen der §§ 355 f. BGB vorgehe. So stelle sie, die Verfügungsbeklagte, Verbrauchern auf der Handelsplattform eBay vor Abgabe ihrer zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung die nach § 312 c Abs. 1 BGB erforderlichen Informationen zum Widerrufsrecht zur Verfügung und teile diese den Verbrauchern spätestens bei Lieferung in Textform nach Maßgabe des § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB mit. Wegen des Vorrangs der §§ 312 c, d BGB könne die Verfügungsklägerin ihre Rechtsauffassung zur Frage des Wertersatzes bei Verschlechterung der Kaufsache durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht auf die gegenüber § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB nachrangige Bestimmung des § 357 Abs. 3 BGB stützen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die in die Angebotsseiten eingestellte Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV entspreche, der Gesetzesrang zukomme und die die Regelung des § 357 Abs. 3 BGB verdränge. Wollte man der Rechtsauffassung der Verfügungsklägerin folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass das vom Verordnungsgeber mit der Einführung der Muster-Belehrungstexte angestrebte Ziel einer höheren Rechtssicherheit verfehlt werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfügungsbeklagten wird auf den Schriftsatz vom 11.08.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.

Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 3,4 Nr. 11 UWG wegen Verletzung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV zu. Die von der Verfügungsklägerin beanstandete Belehrung der Verfügungsbeklagten zu den Widerrufsfolgen steht im Einklang mit den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen und stellt deshalb kein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar.
Da die von der Verfügungsbeklagten auf der Handelsplattform eBay unterbreitenden Verkaufsangebote von Waren sich an Verbraucher wenden, richten sich die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312 b f BGB). Zur Erfüllung der sich aus § 312 c Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergebenden Informations- und Belehrungspflichten über das Bestehen des Widerrufs- oder Rückgaberechts kann die Verfügungsbeklagte das in § 14 BGB-InfoV bestimmte Muster verwenden.

Aufgrund des von ihr übernommenen Belehrungstextes, der der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht, hat der Verbraucher – abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB – Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Die Musterbelehrung genügt ausweislich des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB. Sie erfüllt damit trotz ihrer inhaltlich vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache entstanden sind (vgl. Palandt-Grüneberg Rn. 10 zu § 357 BGB; Staudinger-Kaiser Rn. 23 zu § 357 BGB).
Die vorgenannte Rechtsfolge zu den Folgen eines Widerrufs des Kaufvertrages wird wirksam in die von der Verfügungsbeklagten mit Verbrauchern geschlossenen Verträge einbezogen.

Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher grundsätzlich nur dann Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Die Musterbelehrung genügt ausweislich des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB. Sie erfüllt damit trotz ihrer inhaltlich vagen Informationen die Belehrungsvoraussetzungen, die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderlich sind, um dem Verbraucher eine Wertersatzpflicht auch für Schäden zu überbürden, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Kaufsache entstanden sind (vgl. Palandt-Grüneberg Rn. 10 zu § 357 BGB; Staudinger-Kaiser Rn. 23 zu § 357 BGB).
Die vorgenannte Rechtsfolge zu den Folgen eines Widerrufs des Kaufvertrages wird wirksam in die von der Verfügungsbeklagten mit Verbrauchern geschlossenen Verträge einbezogen.

Gemäß §§ 312 d Abs. 1, 357 Abs. 3 S. 1 BGB hat der Verbraucher grundsätzlich nur dann Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Gemäß § 126 b BGB erfordert die Textform eine Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise. Ob diese Voraussetzungen vorliegend dadurch erfüllt sind, dass die Verfügungsbeklagte auf ihrer Angebotsseite der Handelsplattform eBay über die Folgen eines Widerrufs informiert und Verbrauchern den Ausdruck dieser Information oder deren Speicherung ermöglicht, ist umstritten.

Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass das bloße Vorhalten von Informationen auf der Homepage eines Unternehmens nicht die Voraussetzungen der Textform erfüllt, solange der Verbraucher die entsprechende Seite nicht selbst auf seiner Festplatte gespeichert oder sie ausgedruckt hat (vgl. Palandt/Heinrichs Rn. 3 zu § 126 b BGB; Martis-Meinhoff, Fernabsatzrecht, S. 614; Lütcke, Fernabsatzrecht, Rn. 114 zu § 312 c BGB; LG Kleve NJW-RR 2003, 196). Begründet wird dies mit der fehlenden Dauerhaftigkeit von Homepageinhalten, was dem Schutz des Verbrauchers, auf die Informationen auch noch nach Vertragsschluss in einer durch das Unternehmen nicht manipulierbaren Weise zurückgreifen zu können, entgegensteht (Bamberg/Roth-Grothe Rn. 1 zu § 355 BGB, Beck OK-Räntsch Rn. 30 zu § 312 BGB).
Die Kammer hat allerdings Bedenken, der vorstehenden Auffassung zu folgen, soweit es Verkaufsstoffarten auf der Handelsplattform eBay betrifft.

So ist zu bedenken, das Unternehmen auf dem Online-Marktplatz eBay – im Gegensatz zu der gängigen Praxis in Online-Shops – verbindliche und innerhalb der genannten Frist nicht abänderbare Angebote unterbreiten. Ob eine Speicherung oder ein Ausdruck der in Rede stehenden Widerrufsbelehrung erfolgt, hängt vom zufälligen Verhalten kaufinteressierter Verbraucher ab und ist praktisch nicht nachweisbar. Es dürfte deshalb ausreichend sein, wenn die notwendigen Informationen im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und die Verbraucher die Möglichkeit haben, sie zu speichern oder auszudrucken (vgl. Staudinger-Hertel Rn. 28 zu § 126 b BGB; MK-Einsele Rn. 4 zu § 126 BGB; Anwaltskommentar/Noack Rn. 12 f zu § 126 b BG; weitergehend OLG München NJW 2001, 2263, wonach allein die Lesbarkeit der Textdatei auf der Homepage genügt). Eine solche Betrachtungsweise ermöglicht eine klare Abgrenzung und vermeidet unüberwindbare praktische Schwierigkeiten. Dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers bezüglich einer dauerhaften Verfügbarkeit der Informationen wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass er sich die Informationen ohne besonderen Aufwand ausdrucken oder abspeichern kann.

Letztlich kann die Frage, ob die Belehrung der Verfügungsbeklagten im Rahmen des Verkausangebotes dem Erfordernis der Textform entspricht, dahingestellt bleiben. Da es um die Lieferung von Waren geht, reicht es aus, wenn die Belehrung über das erweiterte Widerrufsrecht dem Verbraucher spätestens bei Lieferung der Ware in Textform zugeht. Dies folgt aus der Bestimmung des § 312 c Absatz 2 Nr. 2 BGB, wonach es ausreicht, wenn der Unternehmer dem Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise spätestens bis zur Lieferung der Ware in Textform mitteilt.
§ 312 c Abs. 2 BGB ist eine dem § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgehende spezialgesetzliche Regelung. Es reicht daher aus, dass die erweiterte Wertersatzpflicht spätestens bei Lieferung der Ware erteilt wird. Es würde andernfalls zu einem nicht begründbaren Wertungswiderspruch führen, sollte die in den AGB der Verfügungsbeklagten enthaltenen Bestimmungen über die Erweiterung der Wertersatzpflicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform vorliegen müssen, während es hinsichtlich der übrigen Vertragsbedingungen nebst AGB und Belehrung gemäß BGB-InfoV nach § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreicht, wenn diese bei der Lieferung der Ware vorliegt. § 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist deshalb gesetzessystematisch dahin auszulegen, dass unter das dortige Tatbestandsmerkmal die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise auch die nach § 357 Abs. 3 S. 1 BGB erforderliche Belehrung über die Ausdehnung der Wertersatzpflicht fällt.

Schutzwürdige Belange der Verbraucher werden bei einer solchen Auslegung nicht berührt. Sie werden nach Maßgabe des § 312 c Abs. 1 BGB schon rechtzeitig vor Abgabe ihrer zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung informiert. Zu diesen Informationen, die die Verfügungsbeklagte auf ihrer Angebotsseite der Handelsplattform eBay bereithält, gehört auch der Hinweis auf die Ausdehnung der Wertersatzpflicht. Der Verbraucher erhält die entsprechenden Informationen in Textform spätestens bei Lieferung der Ware und hat hierbei die Möglichkeit, sich vor einer Ingebrauchnahme der Ware über das Recht zum Widerruf und die sich daraus erhebenden Rechtsfolgen nochmals zu informieren.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach alledem zurückzuweisen. Die Kammer geht entsprechend den Erklärungen der Parteien davon aus, dass die sonstigen Beanstandungspunkte der Verfügungsklägerin in ihrem Abmahnschreiben vom 07.07.2006 sich durch die daraufhin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung erledigt haben.

Die Nebenentscheidung beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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