LG Flensburg: Zum Unterlassungsanspruch/Vertragsstrafenanspruch bei zufälliger Falschbezeichnung („Ausreißer“)

veröffentlicht am 18. Februar 2021

LG Flensburg, Urteil vom 10.07.2020, Az. 6 HKO 42/19, 6 HK O 42/19
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das LG Flensburg hat entschieden, dass es für die Feststellung einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung nicht darauf ankommt, ob es sich bei der fehlerhaften Warenauszeichnung um einen Ausreißer handelte. Ein etwaiger Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt ist nicht (mehr) gesondert zu prüfen (Götting, in: Götting/Nordemann, UWG, § 5 UWG Rn. 0125, Beck-online). Der EuGH habe mit Urteil vom 16.04.2015, C-388/13, klargestellt, dass es völlig unbeachtlich sei, dass das Verhalten des betreffenden Gewerbetreibenden nur einmal vorgekommen sei und nur einen Verbraucher betroffen habe. Die UGP-Richtlinie lege weder hinsichtlich der Häufigkeit noch hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Verbraucher einen Schwellenwert fest, jenseits dessen eine Handlung oder eine Unterlassung in ihren Anwendungsbereich fallen müsse. Auch falle die Vertragsstrafe ungeachtet der Frage an, ob es auf Seiten des Unterlassungsschuldners eine Vielzahl von Verstößen gegeben habe, oder ob es nur um einen Verstoß gehe. Der Unterlassungsschuldner (Abgemahnte) trage die Beweislast dafür , dass ein Verstoß gegen eine zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne sein Verschulden geschehen sei. Er habe alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Wiederholung der Wettbewerbshandlung, die Gegenstand der Unterwerfungserklärung sei, zu verhindern. Im vorliegenden Fall ging es um einen Couchtisch mit Beinen aus Eichenholz, der (nun wiederholt) als Tisch mit Eschenholzbeinen verkauft wurde. Um eine verschuldete Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung widerlegen zu können, habe eine Wareneingangskontrolle mit Durchführung von Stichprobenuntersuchungen der Holzart vorgenommen werden müssen. Hierbei sei konkret vorzutragen, wo und unter welchen Bedingungen die Eingangskontrolle vorgenommen werden. Um die Angemessenheit der von veranlassten Kontrollmaßnahmen beurteilen zu können, „dürfte sie vorzutragen haben, von wie vielen Lieferanten die Beklagte ihre Holzprodukte bezieht, durch welche vertragliche Regelungen sie die Vertragsgemäßheit der Hölzer abgesichert hat, ob bei allen Lieferanten die gleichen Prüfverfahren angewandt werden, wie und wo die Holzartikel angeliefert und gelagert werden, ob die Wareneingangskontrolle in einem Zentrallager oder in mehreren Lagern durchgeführt wird, wie viele Artikel angeliefert und wie viele davon einer Stichprobe unterzogen werden. Die Beklage teilt auch nicht mit, wie das Verhältnis der beanstandeten zu den unbeanstandeten Produkten war.“ Für keinesfalls ausreichend hielt die Kammer insoweit die Zusicherungen des dänischen Lieferanten. Tatsächlich sei im vorliegenden Fall nicht mitgeteilt worden, seit wann der Couchtisch von ihr vertrieben werde, in welchen Abständen und in welchen Mengen sie Couchtische bei der Importeurin geordert habe und wie hoch die Anzahl der Stichproben gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:


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Landgericht Flensburg

Urteil

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftende Gesellschafterin, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen Tisch mit der Materialangabe „Eiche“ und / oder „Eichenholz“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 8 und K 9 wiedergegeben, sofern die Stuhlbeine (auch) aus Esche bestehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist mit dem Tenor zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Beschluss: Der Streitwert wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Mitglieder des Klägers sind 4 Möbelhandelsunternehmen aus Berlin und Brandenburg und 24 Händler, die bundesweit mit Möbeln handeln. Wegen der einzelnen Mitglieder des Klägers wird auf die Mitgliederliste (Anlage K 1) Bezug genommen.

Der Kläger hatte in zwei vorangegangenen Verfahren die Verletzung von Wettbewerbsregeln durch die Beklagte beanstandet, weil die Beklagte beim Angebot von Möbeln die Holzart falsch ausgewiesen hatte. In dem Verfahren 6 HKO 44/16 hatte die Beklagte den Unterlassungsanspruch anerkannt. In dem Verfahren 6 HKO 88/14 gab die Beklagte im Schriftsatz vom 02.02.2015 folgende Unterlassungserklärung ab:

„Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Beistelltische/Tabletttische dem Hinweis „Tisch, Fichte, gebeizt“ sowie Bilderrahmen aus Holz mit dem Hinweis „Tung-Holz“ zu kennzeichnen, nämlich so wie in den Anlagen K 5 und K 6 der Klageschrift vom 02.10.2014 wiedergegeben.

Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich die Beklagte gegenüber dem Kläger, eine Vertragsstrafe zu zahlen, die vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.“

Da der Kläger im Hinblick auf die konkrete, hinter dem allgemeiner gefassten Klageantrag zurückbleibende Fassung der Unterlassungsverpflichtungserklärung Zweifel äußerte, ob auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst seien, gab die Beklagte zu ihrer Unterlassungserklärung folgende ergänzende Erklärung ab:

„Mit der Unterlassungserklärung wird dem Klagebegehren des Klägers also vollumfänglich Rechnung getragen, weshalb, wie gesagt, der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Für eine weitergehende Erklärung der Beklagten, dass ihr Unterlassungsversprechen auch kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst, wie vom Kläger jetzt gewünscht, besteht keinerlei sachliche Veranlassung. Dies umschreibt vielmehr die bestehende Rechtslage, die seitens der Beklagten nicht zu erläutern ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner berechtigt, die Unterwerfungserklärung nach Maßgabe der konkreten Verletzungsform abzugeben. Davon werden auch kerngleiche Verletzungshandlungen ohne weiteres erfasst.“

Aufgrund dieser Ergänzung nahm der Kläger das Unterlassungsversprechen im Schriftsatz vom 11.02.2015 an und erklärte den Unterlassungsantrag für erledigt.

Unter Berufung auf dieses Vertragsstrafeversprechen machte der Kläger mit Schreiben vom 04.06.2016 wegen der falschen Holzartenangabe eines aus dem Holz der Pappel, des Eukalyptus und des Rubber Woods bestehenden Stuhles eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € und mit Schreiben vom 03.05.2017 wegen der falschen Auszeichnung eines aus Pappelholz bestehenden Schaukelstuhls eine Vertragsstrafe von 20.000 € geltend. Die Beklagte bezahlte die erste Vertragsstrafe von 5.000,00 € und zur Abgeltung der zweiten Vertragsstrafenforderung einen Vergleichsbetrag von 10.000,00 €.

Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits ist das Angebot eines Couchtisches „Fxxx“, der im Juli 2019 sowohl im Internet als auch auf einem Preisschild in den Filialen der Beklagten mit der Angabe beworben wurde, dass dort verwendete Holz sei Eiche (“Gestell Eiche massiv, lackiert“ bzw. „2er Set, Glas, Eiche“). Wegen der Einzelheiten dieser Angebote wird auf die Anlage K 8 (Blatt 68 der Akte) und auf die Anlage K 9 (Blatt 69 der Akte) verwiesen. Tatsächlich bestanden die Tischbeine – wie die Beklagte inzwischen unstreitig gestellt hat – aus Eschenholz.

Der Kläger verlangte mit anwaltlichen Schreiben vom 12.08.2019 von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 € und forderte sie zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe im Mindestmaß von 20.000 € auf.

Der Kläger ist der Auffassung, wegen des erneuten Verstoßes der Beklagten gegen ihre Unterlassungsverpflichtung sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 € gerechtfertigt. Darüber hinaus könne er von der Beklagten auf vertraglicher und gesetzlicher Grundlage Unterlassung ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens verlangen. Ferner verlangt er die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.822,96 €, die sich nach Maßgabe einer 1,5 Geschäftsgebühr aufgrund eines Gegenstandswertes von 50.000 € ergeben.

Der Kläger beantragt aufgrund der am 17.10.2019 zugestellten Klage,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftende Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen Tisch mit der Materialangabe „Eiche“ und / oder „Eichenholz“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K8 und K9 wiedergegeben, sofern die Stuhlbeine (auch) aus Esche bestehen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, über die Zahlung zu Ziffer 2 hinaus weitere 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, es bestehe kein Unterlassungsanspruch.

Die zur Teilbeendigung des Verfahrens 6 HKO 88/14 vereinbarte Unterlassungsverpflichtung sei nur für die konkrete Verletzungsform übernommen worden und beziehe sich nicht allgemein auf Möbel und jede Art von Holz. Denn ihre Unterlassungsverpflichtung bleibe hinter dem ursprünglichen Unterlassungsbegehren der Klägerin, dass auf die Unterlassung von fehlerhaften Angaben zur Holzsorte beim Angebot von Möbeln abzielte, zurück. Darüber hinaus habe sich bei der fehlerhaften Auszeichnung der Holzart als Esche um einen Ausreißer gehandelt. Ein Ausreißer sei keine kerngleiche Verletzungshandlung, weil ihr das Charakteristische der dem Unterlassungsvertrag zugrunde liegenden konkreten Verletzungsform fehle. Ein Ausreißer könne nicht den Vorwurf unlauteren Handelns begründen, weil es sich lediglich um eine vertragswidrige Schlechtleistung handele, die auch bei Beachtung der unternehmerischen Sorgfalt vorkomme und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs abziele.

Es bestehe auch kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch. Bei der Verarbeitung einer anderen als der angebotenen Holzart handele es sich um eine individuelle Schlechtleistung, deren Folgen das Leistungsstörungsrecht abschließend regele und das zu keinem wettbewerbsrechtlich relevanten Irrtum beim Verbraucher führe.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der jetzige Verstoß sei nicht kerngleich mit der Verletzungsform, die Gegenstand des Strafversprechens sei. Denn unabhängig davon, dass Gegenstand des Vertragsstrafeversprechens andere Produkte und Holzarten seien, sei die Unterlassungsverpflichtung wegen einer Werbung eingegangen worden, die nicht nur für ein einzelnes Exemplar, sondern für die gesamte Produktserie unzutreffend gewesen sei.

Ferner habe sie nicht schuldhaft gehandelt, weil es sich um einen Ausreißer gehandelt habe. Sie behauptet dazu, dass sie das streitgegenständliche Produkt von einem dänischen Lieferanten bezogen habe, von dem sie noch nicht ein einziges Mal mit fehlerhafter Ware beliefert worden sei. Innerhalb der Lieferkette werde die Qualität und der Rohstoff durch erfahrenes Personal geprüft, weshalb es für sie keinen Anlass gegeben habe, an der Materialangabe zu zweifeln. Darüber hinaus führe sie eine Wareneingangskontrolle durch, bei der insbesondere die angegebene Holzart überprüft werde. Hierzu ziehe sie von jedem gelieferten Container mehrere Muster, die von qualifizierten Personal auf ihre Übereinstimmung mit der angegebenen Holzart kontrolliert würden. Führe die Stichprobenuntersuchung zu einem Verdacht auf Fremdholz, werde die Untersuchung auf weitere Paletten des Containers ausgeweitet, bei Erhärtung des Verdachts Proben zur Untersuchung an das T Institut geschickt und die Lieferung gesperrt. Bei diesen Kontrollen sei bei dem Produkt „Fxxx“ keine abweichende Holzart festgestellt worden. Sie lasse regelmäßig von Stichroben ihrer Produkte die Holzart von dem T Institut für Holzforschung untersuchen. Im Jahr 2019 habe sie fast 200 solcher externen Stichprobenkontrollen veranlasst, was angesichts von 800 Artikeln aus Massivholz bzw. Massivholzanteil in ihrem Warensortiment von rund 17.000,00 Artikeln ausreichend sei. Die Quote der jährlich zur Holzuntersuchung eingereichten Stichproben sei mit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung abgestimmt. Sie lasse bei dem T -Institut mehr Stichproben untersuchen als ihre Mitbewerber.Vor dem Inverkehrbringen des Couchtisches „Fxxx“ sei durch ein Gutachten des T -Instituts und durch ein anerkanntes chinesisches Prüflabor bestätigt worden, dass die Tischbeine des Couchtisches aus Eichenholz hergestellt worden seien. Nach Eingang der Abmahnung habe sie bei fünf „Fxxx“-Couchtischen, die stichprobenartig unterschiedlichen Lieferungen entnommen worden seien, die Holzart der Tischbeine von dem T Institut mit dem Ergebnis untersuchen lassen, dass es sich um Eichenholz handele (Anlagen B 1 bis B 5, Blatt 102 ff der Akte).

Ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten bestehe ebenfalls nicht.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist mit Ausnahme des Antrages auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des im Urteilstenor beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1, UWG.

1. Die Beklagte hat unlauter gehandelt, weil sie mit der Angabe der falschen Holzart eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen hat, die geeignet war, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

a) Die Bewerbung des Verkaufs des Couchtisches unter Angabe einer Holzart stellt eine geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 UWG dar, weil sie auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Handlung des Verbrauchers gerichtet ist (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 5 UWG Rn. 1.12). Der Verbraucher soll durch die Werbeangaben angeregt werden, sich mit dem Angebot zu befassen und die Ware zu kaufen. Daher dienen die Angaben der Absatzförderung. Wegen der absatzfördernden Intention der an eine Vielzahl von Verbrauchern gereichten Angaben geht es hier nicht (nur) um eine Schlechtleistung innerhalb einer Vertragsbeziehung. Dem Einwand der Beklagten, eine geschäftliche Handlung liege nicht vor, weil es es sich um ein einmaliges Versehen oder einen nicht zu vermeidenden Ausreißer gehandelt habe, dem die Eignung fehle, den Absatz zu fördern, weil die Angabe der Holzart nur für den streitgegenständlichen oder für einige wenige Couchtische fehlerhaft gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die Annahme, nur bei einem Tisch sei statt Eichenholz das Holz der Esche verwendet worden, angesichts einer Massenproduktion der Ware nicht überzeugend ist. Dass nach der Produktion in einigen wenigen Fällen einem mit Eichenholzbeinen auszustattenden Tischbausatz jene aus Eschenholz beigefügt worden waren, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Gegen die Einmaligkeit einer Produktions- oder Verpackungsversehens spricht zudem, dass allein bei der Kammer zwei Verfahren anhängig waren, in denen der Kläger durch stichprobenartige Kontrollen eine fehlerhafte Auszeichnung von Holzarten beanstandet hatte.

b) Die Warenauszeichnung war gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, weil die Angabe zur Holzart des Tisches, der Gegenstand des Testkaufs war, falsch war und die Holzart zu den wesentlichen Merkmalen der Ware gehört. Bei Möbeln zählt die Holzart zu den für die Verbraucher wesentlichen Merkmalen. Neben dem Design des Möbels bestimmt seine Holzart dessen Wahrnehmung als schön und die Anschauung als zur übrigen Wohnungseinrichtung passend. Die Holzart ist für die Beurteilung der Qualität und der Seltenheit eines Holzes und damit auch für die Preisbildung erheblich. Das gilt auch im Verhältnis der angebotenen Holzart Eiche zur tatsächlichen Holzart Esche. Das auch bei Kleinmöbeln die Holzart für den Verbraucher relevant ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte die Holzart benannt hat. Wäre die Angabe bei der Werbung zum Kauf für dieses Produkts ohne Bedeutung, wäre sie weggelassen worden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Verbraucher sich bei seiner Kaufentscheidung nicht ausschließlich von den Werbeangaben, sondern von der eigenen Wahrnehmung des Holzes leiten lässt und auch für einen durchschnittlichen Verbraucher der Unterschied zwischen den Holzarten bei einem direkten Vergleich offenkundig wäre. Indessen hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass dem Kunden ein solcher Vergleich möglich ist und er die Holzarten zutreffend bestimmen und zuordnen könnte. Es ist auch nicht die Regel, dass der Kunde das von ihm in Augenschein genommenen Ausstellungsstück erwirbt, sondern ihm wird ein verpackter Tisch aus dem Lagerbestand verkauft. Daher kann der Kunde weder vor dem Kauf noch während des Kaufs erkennen, aus welchem Holz die Beine des Tisches gefertigt sind, der ihm nach Vertragsschluss ausgehändigt wird.

c) Die falsche Bezeichnung der Holzart ist geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Die wettbewerbliche Relevanz der Irreführung wird indiziert, wenn über das Vorliegen von positiven Leistungsmerkmalen getäuscht worden ist, die für die Entscheidung des Verbrauchers von zentraler Bedeutung ist (Köhler/Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 UWG Rn. 1.177).

Hier liegt es nach der Lebenserfahrung nahe, dass bei einem Angebot zum Kauf von Möbeln, die erzeugte Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung eines nicht unbeachtlichen Teil des Verkehrs von Bedeutung ist. Die Annahme ist jedenfalls dann begründet, wenn das Möbel – wie hier – zu einem großen Teil aus dem Werkstoff Holz gefertigt worden ist, diese Holzteile sichtbar sind und ein prägendes Designelement bilden. Dass die Beklagte die Holzart für bedeutsam erachtet, wird auch daraus ersichtlich, dass sie die Holzart bei den Herstellungsmaterialien aufgeführt und durch die Beifügung des Wortes „massiv“ dessen Wertigkeit nochmals im Vergleich zu Verbundhölzern unterstrichen hat. Stellt ein Hersteller in seiner Werbung ein Merkmal heraus, deutet die Bedeutung, die er selbst diesem Merkmal einräumt, darauf hin, dass dem auch ein korrespondierendes Verbraucherinteresse entspricht (Köhler/Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 5 UWG Rn. 1.184).

d) Es kommt für die Feststellung einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung nicht darauf an, ob es sich bei der fehlerhaften Warenauszeichnung um einen Ausreißer handelte. Ein etwaiger Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt ist nicht (mehr) gesondert zu prüfen (Götting, in: Götting/Nordemann, UWG, § 5 UWG Rn. 0125, Beck-online). Für die Auslegung des Irreführungsverbotes von § 5 UWG ist die europarechtliche Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie), deren Umsetzung in das nationale Recht durch § 5 UWG erfolgt ist, maßgeblich. Der EuGH in einer Entscheidung, die eine Falschauskunft an einen Verbraucher betraf, zu Art. 6 Abs. 1 der UGP-Richlinie klargestellt, dass es völlig unbeachtlich sei, dass das Verhalten des betreffenden Gewerbetreibenden nur einmal vorgekommen sei und nur einen Verbraucher betroffen habe. Weder die Definitionen in Art. 2 lit. c) und d), Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 UGP-RL noch diese Richtlinie in ihrer Gesamtheit enthielten nämlich einen Hinweis darauf, dass die Handlung oder die Unterlassung des Gewerbetreibenden sich wiederholen oder mehr als ein Verbraucher davon betroffen sein müsste. Die Richtlinie lege weder hinsichtlich der Häufigkeit noch hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Verbraucher einen Schwellenwert fest, jenseits dessen eine Handlung oder eine Unterlassung in ihren Anwendungsbereich fallen müsste. Der Verbraucher müsse auch nicht darlegen, dass weitere Privatpersonen durch denselben Wirtschaftsteilnehmer geschädigt worden seien, da dieser Nachweis in der Praxis nur äußerst schwer zu erbringen sei. Weiterhin sei gänzlich unbeachtlich, ob ein Verhalten wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende mutmaßlich nicht auf Vorsatz beruhe (EuGH, Urteil vom 16.4.2015, C-388/13, GRUR 2015, 600 [601] Rn. 41 ff, Beck-online).

2. Die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr wird durch die Verletzung des Irreführungsverbots indiziert.

II. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe von 30.000,00 € verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 339 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung,

1. Die Parteien haben einen Unterlassungsvertrag mit einer wirksamen Vertragsstrafenvereinbarung geschlossen. Ein entsprechender Vertrag mit Strafversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB wurde durch die Unterlassungserklärung der Beklagten vom 02.02.2015 und deren Annahme durch den Kläger im Schrittsatz vom 11.02.2015 begründet.

2. Die Beklagte hat ihre Unterlassungsverpflichtung verletzt, indem sie im Juli 2019 die für die Beine des Couchtisches verwendete Holzart mit „Eiche“ angab, obwohl die Tischbeine aus Eschenholz gefertigt worden waren.

Die zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes durch falsche Auszeichnung von Beistelltischen/Tabletttischen als aus Fichtenholz und Bilderrahmen als aus Tung-Holz bestehend eingegangene Vertragsstrafenverpflichtung erfasst auch die streitgegenständliche Falschauszeichnung der Holzart „Eiche“ bei einem Couchtisch.

Der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag seinem Wortlaut nach nur auf eine konkrete Verletzungsform bezieht, bedeutet nicht, dass sich die vertragliche Unterlassungspflicht auf diese beschränken muss. Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr gilt jedoch nicht allein für die genau identische Verletzungsform, sondern umfasst auch alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages spricht deshalb erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (OLG Köln Urteil vom 24.5.2017, 6 U 161/16, Rn. 35, OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2009, 4 U 125/09, Beck-online).

Die Auslegung des Unterlassungsvertrages kann zwar ergeben, dass dieser bewusst eng auf die bezeichnete konkrete Verletzungsform bezogen ist und kerngleiche Verstöße nicht erfasst. Die Beklagte weist zwar zurecht darauf hin, dass sie ihre Unterlassungserklärung, in der sie die Möbel- und Holzarten konkret bezeichnet hat, enger als den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch gefasst hatte. Die Verengung des Strafversprechens auf eine konkrete Verletzungsform kann darauf hindeuten, dass es nur insoweit gelten soll und die Parteien eine Ausweitung der Vertragsstrafe auf kerngleiche Verstöße nicht vereinbart haben. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger hatte eine Beschränkung des Vertragsstrafeversprechen auf Fälle der Wiederholung des konkreten Verstoßes widersprochen und die Beklagte war dem Wunsch durch die Erklärung nachgekommen, dass ihre Unterlassungsverpflichtungserklärung auch kerngleiche Verstöße erfassen soll. Anders ist ihr damaliger Vortrag zur Aufforderung des Klägers, ausdrücklich zu erklären, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung auch für kerngleiche Verstöße gelte, nicht zu verstehen. Die Beklagte hat nämlich erwidert, es bestehe für eine ausdrückliche Erklärung, dass kerngleiche Verletzungshandlungen erfasst seien, keinerlei sachliche Veranlassung, weil das nur die bestehende Rechtslage umschreibe, wonach auch kerngleiche Verletzungshandlungen ohne weiteres erfasst seien.

Mit der streitgegenständlichen Werbung hat die Beklagte im Kern gegen das gleiche Verbot verstoßen, dessentwegen sie das Vertragstrafenversprechen eingegangen war. Denn das Charakteristische der Verletzungsform wird nach dem Wortlaut der Unterlassungsverpflichtungserklärung als auch bei dem streitgegenständlichen Verstoß nicht durch die Art des Möbels oder des Holzes, sondern durch die fehlerhafte Angabe der Holzart, einem wesentlichen Merkmal des Produkts, geprägt. Ebenso wenig kommt es für die Beurteilung der Kerngleichheit darauf an, ob Grund des Vertragsstrafeversprechens eine Vielzahl von Verstößen war und es nunmehr nur um einen Verstoß geht.

3. Dieser Verstoß erfolgte auch schuldhaft, § 276 BGB. Die Beklagte hat den ihr gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Nachweis, dass die Zuwiderhandlung ohne ihr Verschulden geschehen ist, nicht geführt.

Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung hat der Schuldner alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um eine Wiederholung der Wettbewerbshandlung, die Gegenstand der Unterwerfungserklärung ist, zu verhindern (OLG Köln, Urteil vom 12.07.1985, 6 U 19/85, GRUR 1986, 195; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1984, 2 U 5/84, GRUR 1985, 81, Beck-online). Ihr Vortrag, es sei für sie nicht vermeidbar gewesen, dass unter dem Angebot eines Couchtisches mit Beinen aus Eichenholz ein Tisch mit Eschenholzbeinen verkauft worden sei, ist auch unter Berücksichtigung ihres Vortags in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.06.2020 nicht ausreichend substantiiert.

Sie trägt darin allgemein zur Wareneingangskontrolle und zur Durchführung von Stichprobenuntersuchungen der Holzart vor, ohne aber konkret dazu vorzutragen, wie, wo und unter welchen Bedingungen die Eingangskontrolle vorgenommen werden. Um die Angemessenheit der von ihr veranlassten Kontrollmaßnahmen beurteilen zu können, dürfte sie vorzutragen haben, von wie vielen Lieferanten die Beklagte ihre Holzprodukte bezieht, durch welche vertragliche Regelungen sie die Vertragsgemäßheit der Hölzer abgesichert hat, ob bei allen Lieferanten die gleichen Prüfverfahren angewandt werden, wie und wo die Holzartikel angeliefert und gelagert werden, ob die Wareneingangskontrolle in einem Zentrallager oder in mehreren Lagern durchgeführt wird, wie viele Artikel angeliefert und wie viele davon einer Stichprobe unterzogen werden. Die Beklage teilt auch nicht mit, wie das Verhältnis der beanstandeten zu den unbeanstandeten Produkten war. Dass es eine Beanstandungsquote gegeben haben müsste, ergibt sich aus dem Umstand, dass vor der hiesigen Kammer im Jahr 2014 und im Jahr 2016 jeweils ein Verfahren wegen fehlerhafter Angaben zur Holzart anhängig waren und die Beklagte im Jahr 2016 und im Jahr 2017 wegen irreführender Holzartangaben Vertragsstrafen gezahlt hatte. Wenn diese unregelmäßigen Testkäufe zur Aufdeckung von falschen Angaben zur Holzart führten, müsste die Wareneingangskontrolle der Beklagten ebenfalls zu Beanstandungen geführt haben, da andernfalls sich das Kontrollsystem schon deswegen als unzureichend erwiesen hätte.

Mit dem Vortrag zu den Kontrollmaßnahmen bezüglich des streitgegenständlichen Couchtisches hat die Beklagte die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten ebenfalls nicht dargetan. Sie trägt vor, dass es vor der Abmahnung zwei von der dänischen Importeurin veranlasste Holzuntersuchungen gegeben habe. Das Zertifikat des chinesischen Prüfinstituts aus dem April 2018 (Anlage B 7, Blatt 113 der Akte), das die Holzart „Eiche“ (oak) bescheinigte, beruht lediglich auf einer Untersuchung eines Holzblocks. Ob diese Holzart tatsächlich zur Herstellung der an die Beklagte gelieferten Tischbeine verwendet worden ist, ist nicht ersichtlich. Auch die im Juli 2018 durch das T Institut durchgeführte Untersuchung erfolgte nicht am Endprodukt, sondern an einem Stück Massivholz, „solid wood“ (Anlage B 6 Blatt 107 der Akte). Eine belastbare Aussage, dass die Holzart Eiche tatsächlich zur Herstellung der Beine des Couchtisches verwendet worden war, lässt auch diese Untersuchung nicht zu.

Die Beklagte selbst hat Untersuchungen der Holzart der von ihr vertriebenen Couchtische nicht veranlasst, obgleich sie aufgrund der bereits im Jahr 2014 eingegangenen Unterlassungserklärung verpflichtet war, durch eigene Vorkehrungen zu verhindern, dass es zu weiteren Falschdeklarierungen der Holzart kommt. Sie hat sich insoweit auf die Angaben ihrer dänischen Importeurin verlassen. Die Beklagte hätte aber erkennen können, dass die von der Importeurin veranlassten Holzartbestimmungen nicht dem Endprodukt galten und deshalb keine zuverlässige Beurteilungsgrundalge boten, ob die gelieferten Holzbeine aus Eichenholz waren. Erst nachdem sie von dem Kläger abgemahnt worden war, veranlasste sie Untersuchungen der Tischbeine. Die Beklagte trägt dazu vor, sie habe durch diese Untersuchungen verlässlich feststellen wollen, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen und ihr Produkt tatsächlich nicht der beworbenen Beschaffenheit entspreche. Das lässt aber den Schluss zu, dass die Beklagte der Meinung war, dass aussagekräftige Dokumente und Untersuchungsergebnisse nicht vorhanden waren oder nicht ausreichen könnten, um dem Vorwurf unzureichender Kontrollen oder fehlerhafter Warendeklaration zuverlässig zu entkräften.

Da die Beklagte zu dem Couchtisch „F“ nicht in einem Fall eine Bestimmung der Holzart der Tischbeine vorgenommen hat, kommt es nicht darauf an, ob angesichts von 800 Holzprodukten im Warensortiment und unter Berücksichtigung der Veränderungen im Warensortiment, des Warenumschlages und von Mehrfachuntersuchungen eines Produkts die Zahl von 200 Untersuchungen ausreichend war.

Die Beklagte trägt zur Art und Weise und zum Umfang der eigenen Wareneingangskontrolle bei dem streitgegenständlichen Couchtisch nichts Konkretes vor. Es wird nicht mitgeteilt, seit wann der Couchtisch von ihr vertrieben wird, in welchen Abständen und in welchen Mengen sie Couchtische bei der Importeurin geordert hat und wie hoch die Anzahl der Stichproben war.

4. Die von dem Kläger festgesetzte Vertragsstrafe von 30.000,00 € entspricht noch der Billigkeit.

a) Die Parteien haben vereinbart, dass der Kläger die Höhe der Vertragsstrafe im Falle einer Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen bestimmen soll. Die getroffene Bestimmung ist für den Beklagten gemäß § 315 Abs. 2 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Das im Streitfall über die Angemessenheit der festgesetzten Vertragsstrafe angerufene Gericht hat die Vertragsstrafenhöhe selbst zu bestimmen, wenn – aber auch nur wenn – der Gläubiger sein Ermessen unbillig ausgeübt hat. Das Gericht darf hingegen nicht die Ermessensentscheidung des Gläubigers durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen, wenn die durch den Gläubiger vorgenommene Festlegung der Vertragsstrafenhöhe noch der Billigkeit entsprach. (Tavanti, in: Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, 1. Auflage 2016, B. Außergerichtliches Vorgehen Rn. 156, Beck-online).

b) Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie regelmäßig – unter Berücksichtigung von Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung – auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und deren Funktion an, weitere Zuwiderhandlungen zu verhüten, ferner auf die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und – gegebenenfalls – auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschalierter Schadensersatz (BGH, Urteil vom 30.09.1993, I ZR 54/91, GRUR 1994, 146 [147], Beck-online).

Die vom Kläger festgesetzte Vertragsstrafe hält sich noch im Rahmen der Billigkeit, obwohl lediglich ein Verstoß wegen der Falschdeklaration einer Holzart bei einem Möbel aus dem unteren Preissegment vorliegt und die Auswirkung dieses Verstoßes auf den Wettbewerb geringfügig ist. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Wettbewerbsverband das Interesse seiner Mitglieder an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln vertritt und diese Wettbewerbsregeln von der Beklagten in der Vergangenheit mehrfach verletzt worden waren, weil sie bei Ihren Warenangeboten die Holzart des Möbels falsch angab. Eine vorangegangene Vertragsstrafe von 10.000,00 € und die Zahlung eines Vergleichsbetrages von 10.000,00 € zur Abwendung einer Vertragsstrafenforderung von 20.000 € blieben ohne Wirkung. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welche Maßnahmen sie angesichts der bisherigen Vertragsstrafe veranlasst hat, um ihr Kontrollsystem zu verbessern. Die Vertragsstrafe muss geeignet sein, den Schuldner von einer weiteren Verletzung der Wettbewerbsvorschriften abzuhalten. Mit welcher Vertragsstrafe diese Wirkung erreicht werden kann, hängt auch von der Größe des Unternehmens und den aufzuwendenden Kosten zur Vermeidung von Wettbewerbsverstößen ab. Angesichts dessen, dass die Beklagte in Deutschland im Geschäftsjahr 2018/2019 einen Umsatz von 1,1 Milliarden Euro erwirtschafte, erscheint eine wesentlich geringere Vertragsstrafe zur Einwirkung nicht geeignet. Die verhängte Vertragsstrafe führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Beklagten.

III. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandener vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.822,96 € für die von ihren Rechtsanwälten verfasste Abmahnung vom 12.08.2019 (Anlage K 11, Blatt 72 der Akte).

Die Beauftragung der Rechtsanwälte war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht erforderlich. Ein Wettbewerbsverband muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Dieses Erfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass solche Verbände nur dann gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage- und anspruchsbefugt sind, wenn sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Anders als Mitbewerber müssen Wettbewerbsvereine damit zur Erfüllung des Satzungszwecks sachlich und personell so ausgestattet sein, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeiten können. Beauftragen sie dennoch einen Anwalt für die Abmahnung, so geschieht dies zur Erfüllung des Verbandszwecks im eigenen, nicht im fremden Interesse (zit.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019, I-2 U 38/18, 2 U 38/18, Rn. 143 f, mit Nachweisen, Juris).

B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91Abs. 1 ZPO.

C.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

D.
Der Streitwert wird aufgrund von § § 63 Abs. 2, § 48, § 51 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Hinweis: Die Entscheidung ist durch Beschluss des Landgericht Felensburg vom 08.09.2020, Az. 6 HKO 42/19, berichtigt worden.

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