LG Frankfurt a.M.: Bewerbung von plastischer Chirurgie für Jugendliche standes- und wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 18. Februar 2020

LG Frankfurt a.M., Anerkenntnisurteil vom 15.01.2020, Az. 2 06 O 360/19
§ 5 UWG

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die an Jugendliche gerichtete Werbung einer Arztpraxis für ästhetisch-plastische Chirurgie („Young Esthetics“) rechtswidrig ist. Geworben wurde für Brustvergrößerungen oder Lippenmodellierungen. Die Kammer sah hierin einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung und gegen das Verbot der Irreführung. Im vorliegenden Fall seien die ärztlichen Behandlungen in den Bereich der „Wellness“ gerückt und die mit der Behandlung verbundenen Risiken bagatellisiert worden. Das Verfahren geführt hatte die Wettbewerbszentrale.


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