LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.08.2015, Az. 2-03 O 306/15
§ 10 TMG; § 1004 BGB
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Domainregistrar bezüglich der Haftung für Beiträge auf einer Webseite nicht mit einem Host Provider gleichzusetzen ist. Die Rolle des Registrars einer Domain und des Host Providers für die unter eine Domain erreichbaren Daten fielen häufig auseinander, und vorliegend sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Registrar gleichzeitig als Host Provider fungiere. Somit könnten gegen ihn keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Auch bestünden keine Prüfpflichten des Registrars. Die Rechtsprechung für Host Provider sei nicht entsprechend anzuwenden. Zum Volltext der Entscheidung hier.