LG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.03.2018, Az. 2-03 O 372/17
§ 7 UWG
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Versand einer E-Mail mit einem Gutschein ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Es gebe zwar den Ausnahmetatbestand gemäß § 7 Abs. 3, welcher jedoch nicht einschlägig sei, wenn der versandte Gutschein eines Unternehmers für dessen gesamtes Sortiment eingelöst werden könne. In einem solchen Fall könne dies nicht als Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen angesehen werden. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Werbe-E-Mail mit Gutschein).
Wenn das Kundenanschreiben zum Spam wird
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