LG Frankfurt a.M.: Suchmaschinenbetreiber ist kein Access-Provider

veröffentlicht am 17. Januar 2018

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.10.2017, Az. 2-03 O 190/16
§ 823 BGB, § 1004 BGB, § 8-10 TMG, § 3 BDSG, § 29 BDSG, § 35 BDSG

Der Betreiber einer Suchmaschine genießt nicht die Privilegierung eines Access Providers gemäß §§ 8, 9 TMG, da er den Suchergebnissen nicht neutral gegenüber steht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt a.M. – Suchmaschinenbetreiber ist kein Access-Provider).


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