LG Frankfurt a.M.: Wenn in einer Gaststätte mehr als 3 Geldspielgeräte stehen ist dies wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 22. August 2019

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.07.2019, Az. 3-06 O 67/18
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 21 Abs. 2 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, § 3 SpielV, § 3 SpielV

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Gaststättenbetreiber als „Schank- und Speisewirtschaft“ nicht mehr als drei Geldspielgeräte aufstellen darf, anderenfalls er sich wettbewerbswidrig verhalte. Dagegen sei es ihm nicht verboten, gleichzeitig Geldspielgeräte und Wettterminals aufzustellen. Das entsprechende Trennungsgebot gelte nicht für Gaststätten, sondern nur für Spielhallen und Spielbanken. Bei der Gaststätte des Beklagten handele es sich auch nicht um eine Spielhalle. Nach § 3 Abs. 7 GlüStV seien Spielhallen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend den in der Norm genannten Zwecken dienten. Im Betrieb des Beklagten befänden sich zwar Spielgeräte, überwiegend diene die Gaststätte jedoch der Bewirtung von Gästen. Zum Volltext der Entscheidung (LG Frankfurt a.M.: Wenn in einer Gaststätte mehr als 3 Geldspielgeräte stehen ist dies wettbewerbswidrig).


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