LG Frankfurt a.M.: Werbung mit Teil-Testergebnissen kann irreführend sein

veröffentlicht am 25. August 2017

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2017, Az. 2-03 O 36/17 – nicht rechtskräftig
§ 5 UWG, § 8 UWG

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit einem oder mehreren Teil-Testergebnissen irreführend ist, wenn das Gesamtergebnis gegenüber den Teilergebnissen abgewertet wurde. Vorliegend hatte ein Matratzenhändler mehrere Teilergebnisse der Stiftung Warentest angegeben, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass einzelne schlechte Teilergebnisse auch zu einer Abwertung der Gesamtnote geführt hatten. Letztere wurde nicht angegeben, sondern durch die Angabe der Einzelergebnisse der verschiedenen Kategorien kaschiert. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Irreführende Werbung mit Testergebnissen).


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