LG Frankfurt a.M.: Zur falschen Tatsachenbehauptung in einem Internetartikel durch Schweigen über wesentliche Umstände

veröffentlicht am 19. November 2020

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.09.2020, Az. 2-34 O 48/20
§ 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 52 Abs. 1 ZPO

Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für die Frage, ob in einem elektronischen Artikel im Internet eine falsche Tatsachenbehauptung und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts enthalten ist, nicht auf die (archivierte) Erstfassung des Artikels zurückzugreifen ist, sondern auf die aktuelle Fassung, wenn mit vielfachen Überarbeitungshinweisen in einem Artikel suggeriert wird, dass der Artikel dem aktuellen Stand entspricht. Zu Volltext der Entscheidung:


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Landgericht Frankfurt am Main

Urteil

I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, zukünftig in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:

„Das ist bis heute der einzige Punkt, bei dem die Autorin wegen einer falschen Tatsachenbehauptung verurteilt wurde.“

und

„Fazit: Die Autorin wurde – außer in dem Fall der vor dem Landgericht … vorgelegten inhaltlich irrelevanten Unterlagen – in KEINEM Fall wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder wegen Verleumdung verurteilt.“

wie in dem Artikel unter der URL.:

…, erstmalig erschienen am 30.01.2019 (Anlage 1), geschehen,

wenn dadurch der Eindruck durch die Beklagte erweckt wird, dass sie gegenüber der Klägerin nur einmal wegen einer unwahren Tatsachenbehauptung verurteilt worden sei.

II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 647,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2020 zu zahlen.

III.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs zu I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR und im Übrigen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen presserechtlichen Anspruch auf Unterlassung sowie um einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 als Trainerin, Dozentin und Lehrbeauftragte aktiv. Sie ist Autorin verschiedener Bücher und Rednerin.

Die Beklagte ist Diplom-Psychologin und arbeitet als Journalistin. Sie betreibt die Webseite …, auf der sie selbst regelmäßig Artikel verfasst.

Die Beklagte befasste sich in einer größeren Anzahl von Artikeln mit der Klägerin, was diese zum Anlass rechtlichen Vorgehens nahm, so unter anderem in einem vor dem Landgericht … geführten Verfahren, in welchem die Klägerin unterlag. In der Folge kam es zu mehr als 25 Unterlassungsaufforderungen der Beklagten und einer Vielzahl von einstweiligen Verfügungsverfahren, auch vor der …. Zivilkammer (…) des Landgerichts ….

Am 30.01.2019 veröffentlichte die Beklagte den streitgegenständlichen Artikel „…“. Diesen Artikel bearbeitete bzw. aktualisierte sie in der Folge mehrfach, was sie entsprechend hervorhob („Ergänzt am 20. Februar 2020“, „Stand: 30.1.19 und 14.2.19“, „in dem am 29. Januar 2020 veröffentlichen Artikel“, „Stand 5. März“) (vergleiche Anlage 1, Bl. 12 ff. d.A.). Daneben weist sie an verschiedenen Stellen in dem Artikel auf den Stand hin, dem die jeweilige Äußerung entsprechen soll. Unter dem Artikel ist der Vermerk „…“ angebracht.

In diesem Artikel äußerte sie unter anderem:

„Das ist bis heute der einzige Punkt, bei dem die Autorin wegen einer falschen Tatsachenbehauptung verurteilt wurde.“

und

„Fazit: Die Autorin wurde – außer in dem Fall der vor dem Landgericht … vorgelegten inhaltlich irrelevanten Unterlagen – in KEINEM Fall wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder wegen Verleumdung verurteilt.“

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorgenannten Artikels am 30.01.2019 gab es lediglich eine einzige von der Klägerin erstrittene Verbotsverfügung (Landgericht …, Beschluss vom 31.08.2018, Az. …), mit der der Beklagten eine unwahre Tatsachenbehauptung mit Bezug zu dem zuvor vor dem Landgericht … gefügten Verfahren verboten wurde (nachfolgend: Verfahren „…“).

Die …. Zivilkammer des Landgerichts … verurteilte die Beklagte auf Antrag der Klägerin durch Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 12.12.2019, Az. … (Anlage 2, Bl. 18 ff. d.A.) zur Unterlassung der dort wiedergegebenen unwahren Tatsachenbehauptungen. In der Folge gab die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.02.2020 (Anlage 2, Bl. 22 d.A.) eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, worauf hin die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten.

Durch Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 09.10.2019, … (Anlage 3, Bl. 24 ff. d.A.) untersagte das Landgericht … der Beklagten,

mit der Formulierung „Auslöser sind die beiden Strafanzeigen der Autorin gegen … wegen Verdacht auf Titelmissbrauch (“Psychotherapeutin“) und Betrug u.a. (fragwürdige eidesstattliche Versicherungen). … hatte bereits mehrmals über die seit einem knappen Jahr laufenden Ermittlungen neutral informiert.“, den Eindruck zu erwecken, dass beide Strafanzeigen der Antragsgegnerin zu dem Strafverfahren geführt haben. Diesbezüglich gab die Beklagte unter dem 05.11.2019 eine Abschlusserklärung gegenüber der Klägerin ab (vgl. Anlage 3, Bl. 31 d.A.).

Durch Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 23.09.2019, … (Anlage 4, Bl. 32 ff. d.A.) untersagte die …. Zivilkammer des Landgerichts … der Beklagten auf Antrag der Klägerin, die dort wiedergegebenen unwahren Tatsachen zu behaupten. Der Beschluss wurde durch das Urteil vom 30.04.2020 (Anlage 4, Bl. 37 ff. d.A.) bestätigt.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 17.04.2020 (Anlage 5, Bl. 52 ff. d.A.) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern, was diese mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2020 (Anlage 6, Bl. 57 ff. d.A.) zurückwies.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.05.2020 (Anlage B8, Bl. 150 ff. d.A.) ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, dass sie die streitgegenständlichen Sätze gelöscht habe, was auch am 28.04.2020 geschah.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne die Unterlassung der Äußerung gemäß dem Klageantrag zu 1. gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. 823 Abs. 1, 824 BGB von der Beklagten verlangen.

Beide Behauptungen seien unwahre Tatsachenbehauptungen, da die Beklagte damit wörtlich impliziere, dass sie gegenüber der Klägerin nur in einem Fall wegen unwahrer Tatsachenbehauptung verurteilt worden sei. Tatsächlich sei die Beklagte – außer in dem Verfahren „…“ – bereits dreimal vom Landgericht … wegen unwahrer Tatsachenbehauptung verurteilt worden, nämlich durch Beschluss vom 12.12.2019, … (Anlage 2, Bl. 18 ff. d.A.), durch Beschluss vom 09.10.2019, Az. … (Anlage 3, Bl. 24 ff. d.A.) und durch den mit Urteil vom 30.04.2020 bestätigten Beschluss vom 23.09.2019 in dem Verfahren mit dem … (Anlage 4, Bl. 32 ff. d.A.).

Soweit man darauf abstelle, dass die Entscheidung des Landgerichts .… mit dem Az. … (Urteil vom 12.12.2019) juristisch im strengeren Sinne nicht mehr „existiere“, weil die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben habe und somit die Erledigung des Rechtsstreits bezüglich der Unterlassung der Ansprüche erklärt worden sei, so könne dies im Rahmen der hiesigen Persönlichkeitsrechtsverletzung keine Rolle spielen. Eine Verurteilung im natürlichen Sprachsinne könne auch vorliegen, wenn der Rechtsstreit anderweitig als durch „Urteil“ beendet worden sei. Ein durchschnittlicher Rezipient werde eine „Verurteilung“ auch dann annehmen, wenn die Beklagte etwa eine Unterlassungserklärung abgebe, denn soweit die Beklagte sprichwörtlich obsiege und der Kläger entsprechend verliere, wäre keine Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Beklagte notwendig. Die Beklagte wolle durch das bewusste Weglassen von relevanten Informationen ein für sie vermeintlich positives Bild beim Leser erzeugen.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten resultiere aus den §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Die Abmahnung sei berechtigt gewesen, so dass die Klägerin die Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR nebst Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer von der Beklagten erstattet verlangen könne.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, zukünftig in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:

„Das ist bis heute der einzige Punkt, bei dem die Autorin wegen einer falschen Tatsachenbehauptung verurteilt wurde.“

und

„Fazit: Die Autorin wurde – außer in dem Fall der vor dem Landgericht … vorgelegten inhaltlich irrelevanten Unterlagen – in KEINEM Fall wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder wegen Verleumdung verurteilt.“

wie in dem Artikel unter der URL.:

… erstmalig erschienen am 30.01.2019, geschehen,

wenn dadurch der Eindruck durch die Beklagte erweckt wird, dass sie gegenüber der Klägerin nur einmal wegen einer unwahren Tatsachenbehauptung verurteilt worden sei;

II.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 647,06 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (= 28.05.2020) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Prozessfähigkeit der Klägerin sei zweifelhaft. Sie habe eine erhebliche psychische Störung. Die Klägerin führe einen schon krankhaft anmutenden Kleinkrieg gegen die Beklagte. Ihr gehe es nur noch darum, die Beklagte als auserkorene Feindin massiv zu schädigen und zu vernichten – auch wenn die Vorwürfe noch so abwegig seien. Die Texte der Klägerin seien mit Unwahrheiten, Verdrehungen und teils völlig unsinnigen Falschdarstellungen durchsetzt (vgl. Anlagen B4 – B7, Bl. 121 ff. d.A.). Die Klägerin habe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Auch gebe es bei der Klägerin Hinweise auf eine antisoziale oder dissoziative Identitätsstörung.

Zudem sei das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin überziehe die Beklagte seit dem Urteil des Landgerichts … mit einer Vielzahl von Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren mit dem alleinigen Ziel, die erfundene Realität zu verdecken, die Beklagte als Journalistin mundtot zu machen und diese durch die Belastung mit Abmahn- und Verfahrenskosten finanziell zu schädigen. Die Wahrnehmung von Rechten sei nicht wie bei normalen Betroffenen per se legitimiert, sondern bedürfe – bei entsprechenden Einwendungen zu Anormalität – einer besonderen Prüfung. Der Klägerin gehe es nur darum, Entscheidungen über Nichtigkeiten zu sammeln, um diese aufzubauschen und um gegen die Beklagte als auserkorene Feindin vorzugehen, weil diese (und andere) die Hochstapelei der Klägerin aufgedeckt hätten. Die Klägerin missbrauche die von ihr initiierten Verfahren, um alle, die sich kritisch zu ihr geäußert hätten, massiv zu diffamieren (vergleiche Anlage B4, Bl. 123 ff. d.A.). Obwohl die Beklagte seit dem 24.02.2020 nichts mehr über die Klägerin berichtet habe, suche die Klägerin weiterhin intensiv, wogegen sie noch klagen könne, um dann die Entscheidungen gegen die Beklagte zu verwenden. Die Klägerin missbrauche das Rechtssystem, um ihre offenkundig massiven psychischen Probleme zu kompensieren, beherrschendes Motiv seien daher sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele.

Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht. Zum Zeitpunkt der Abmahnung (17.04.2020) seien die kritisierten Äußerungen der Beklagten nicht falsch gewesen.

Im Hinblick auf die Entscheidung des Landgerichts … sei zu berücksichtigen, dass diese aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien wirkungslos geworden sei. In dem Verfahren vor dem Landgericht … sei es nicht um eine falsche Tatsachenbehauptung der Beklagten gegangen, sondern um ein Eindruckerwecken.

Schlussendlich sei das Urteil in dem Verfahren vor dem Landgericht … mit dem Az. … – unstreitig – erst am 30.04.2020, mithin nach der erfolgten Abmahnung, ergangen.

Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben.

In der Folge bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Streitwert überzogen sei, was wiederum für die ausschließlich beabsichtigte finanzielle Schädigung der Beklagten spreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Die Beklagte ist prozessfähig.

Gemäß § 51 Abs. 1 ZPO ist Prozessfähigkeit die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen. Prozessfähig ist gemäß § 52 Abs. 1 ZPO, wer sich (selbständig) durch Verträge verpflichten kann, also geschäftsfähig ist. Geschäftsunfähig und deshalb auch prozessunfähig sind Kinder unter sieben Jahren (§ 104 Nr. 1 BGB) sowie – unabhängig von der Anordnung einer Betreuung – solche Personen, die sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 104 Nr. 2 BGB). Die Beweislast für die Prozessfähigkeit der Parteien, die ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung einer prozessunfähigen Partei sowie die ordnungsgemäße organschaftliche Vertretung einer parteifähigen Person obliegt grundsätzlich demjenigen, der ein ihm günstiges Sachurteil begehrt, in der Regel also dem Kläger (MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl. 2020, ZPO §§ 51, 52 Rn. 46). Da Störungen der Geistestätigkeit nach der Lebenserfahrung als Ausnahmeerscheinung anzusehen sind, trifft diejenige Partei, die sich auf Prozessunfähigkeit infolge Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB beruft, jedoch eine begrenzte Darlegungslast: Sie muss erforderlichenfalls Umstände dartun, die die tatsächliche Vermutung erschüttern (MüKoZPO/Lindacher/Hau, 6. Aufl. 2020, ZPO §§ 51, 52 Rn. 46).

Vorliegend trägt die Beklagte vor, dass die Klägerin eine erhebliche psychische Störung habe. Die Klägerin führe einen schon krankhaft anmutenden Kleinkrieg gegen die Beklagte. Ihr gehe es nur noch darum, die Beklagte als auserkorene Feindin massiv zu schädigen und zu vernichten – auch wenn die Vorwürfe noch so abwegig seien. Die Texte der Klägerin seien mit Unwahrheiten, Verdrehungen und teils völlig unsinnigen Falschdarstellungen durchsetzt (vgl. Anlagen B4 – B7, Bl. 121 ff. d.A.). Die Klägerin habe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung. Auch gebe es bei der Klägerin Hinweise auf eine antisoziale oder dissoziative Identitätsstörung.

Anhaltspunkte dafür, warum die vermeintlich antisoziale oder dissoziative Identitätsstörung, also die ständige Missachtung sozialer Normen und rücksichtslose Durchsetzung der eigenen Ziele, sich auf die Geschäfts- bzw. Prozessfähigkeit der Klägerin auswirken sollen, trägt die Beklagte hingegen nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick auf die vermeintliche narzisstische Persönlichkeitsstörung. Auch das wiederholte juristische Vorgehen gegen die Beklagte lässt einen Rückschluss auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit ersichtlich nicht zu, denn im Falle einer wiederholten (Grund-)Rechtsverletzung muss es einer Person auch möglich sein, gegen all diese Verletzungen juristisch vorzugehen. Dass es sich hierbei nicht ausschließlich um „abwegige Vorwürfe“ handelt, geht bereits daraus hervor, dass die Klägerin in der Vergangenheit für sie günstige gerichtliche Entscheidungen gegen die Beklagte erstreiten konnte (vgl. z.B. Anlagen 2-4, Bl. 18 ff. d.A.).

II.
Auch ist das Vorgehen der Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen sind.

Die ist vorliegend nicht der Fall, denn die Klägerin wendet sich gegen die Verletzung ihres grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts. Dass es in der Vergangenheit gerichtsbekannt zu einer Vielzahl von Verfahren kam, die die Klägerin gegen die Beklagte eingeleitet hat, steht dem nicht entgegen. Denn wenn die (Grund-)Rechte einer Person vielfach verletzt werden, so muss es dieser auch möglich sein, gegen diese Verletzungen vorzugehen. Anders als die Beklagte meint, handelt es sich bei dem vorliegenden Fall – oder bei anderen der Kammer bekannten Fällen – auch nicht um „Entscheidungen über Nichtigkeiten“, sondern um Fälle, in denen die Verletzung von Grundrechten in Rede steht. Auch ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Klägerin gegen die Beklagte vorgeht, sondern auch die Beklagte – wenn auch seltener – gegen die Klägerin. Zudem äußert die Beklagte – wie der hier streitgegenständliche Artikel zeigt – sich selbst öffentlich „scharf“ über die Klägerin und verwertet juristische Auseinandersetzungen mit dieser auch im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit.

Selbst wenn die Beklagte seit dem 24.02.2020 nichts mehr über die Klägerin berichtet hätte, stünde dies der Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs nicht entgegen, denn so lange die Grenze der Verjährung nicht erreicht ist, steht es der Klägerin frei, sich gegen von ihr angenommene Rechtsverletzungen zu wenden; zumal der hier in Rede stehende Artikel letztmals am 20.02.2020 von der Beklagten ergänzt wurde.

B.
Die Klage ist auch begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der mit dem Klageantrag zu 1. angegriffenen Äußerungen gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zu.

1.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2016, 789, Rn. 20; BGH, NJW 2016, 56, Rn. 29; BGH, NJW 2014, 2029, Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14, Rn. 33).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG, NJW 2012, 1643, Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH, GRUR-RR 2008, 257, Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH, GRUR 2014, 693, Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH, GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH, GRUR 2014, 693, Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).

Wendet sich der Kläger – wie hier – gegen das Erwecken eines bestimmten Eindrucks durch getätigte Äußerungen, ist im Ausgangspunkt zunächst festzustellen, ob die angegriffene Aussage bei dem Durchschnittsrezipienten diesen Eindruck erweckt.

Insoweit ist nicht maßgeblich, in welchem Sinne der Kritiker die Äußerung verstanden wissen will (BGH, NJW 1961, 1914). Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Beeinträchtigung (so) gewollt war (BGH, GRUR 1982, 318). Vielmehr sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen, nicht speziell mit der Materie vertrauten Durchschnittsempfängers zu interpretieren (BGH, GRUR 1970, 370; BGH, NJW 1995, 861 – Caroline von Monaco I) und zwar unter Berücksichtigung der Gesamtdarstellung, wie sie für den Rezipienten erkennbar ist und entsprechend der Eigengesetzlichkeit des Mediums (BVerfG, NJW 1995, 3303 – Soldaten sind Mörder II).

Bei der Interpretation ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren Sinn aber nicht abschließend festlegt. Dieser wird vielmehr auch von dem Kontext bestimmt, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den Begleitumständen, unter denen sie fällt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (BVerfG, NJW 1995, 3303). Die begleitende Bildberichterstattung ist zur Interpretation der Wortberichterstattung mit heranzuziehen. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, NJW 2009, 3580; BGH, NJW 2009, 1872; BGH, NJW 2005, 279; BGH, NJW 1994, 915). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt, oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, NJW 2006, 207 Rn. 31 – Stolpe; zum Vorstehenden im Ganzen vgl. OLG München, Urt. v. 22.08.2017 – 18 U 1632/17, BeckRS 2017, 127834).

Hierbei ist auf das Verständnis des Empfängers abzustellen, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 – Soldaten sind Mörder II; BVerfG, NJW 2003, 1303 – Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 6, Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 90 m.w.N.).

2.

In Anwendung dieser Grundsätze erwecken die streitgegenständlichen Äußerungen

„Das ist bis heute der einzige Punkt, bei dem die Autorin wegen einer falschen Tatsachenbehauptung verurteilt wurde.“

und

„Fazit: Die Autorin wurde – außer in dem Fall der vor dem Landgericht … vorgelegten inhaltlich irrelevanten Unterlagen – in KEINEM Fall wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen oder wegen Verleumdung verurteilt.“

nach ihrem klaren Wortlaut den Eindruck, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin nur einmal wegen einer unwahren Tatsachenbehauptung verurteilt worden sei.

Hierbei wird der nicht zwingend juristisch vorgebildete Durchschnittsrezipient die (verdeckte) Aussage nicht nur auf Urteile, also „klassische Verurteilungen“, beschränken, sondern derart verstehen, dass die Beklagte nur durch die Entscheidung in dem Verfahren „…“ gerichtlich zu der Unterlassung einer unwahren Tatsachenbehauptung verpflichtet wurde und nicht auch durch Entscheidungen weiterer Gerichte. Der Durchschnittsrezipient wird demnach nicht zwischen Urteilen und einstweiligen Verfügungen differenzieren, da das Gericht in beiden Fällen eine unwahre Tatsachenbehauptung untersagt.

3.

Der durch die Äußerung hervorgerufene Eindruck ist unwahr, so dass an der Verbreitung der Aussagen kein schützenswertes Interesse besteht.

a)

Zwar wurde der streitgegenständliche Artikel im Ausgangspunkt ausweislich des über dem Artikel befindlichen Datums am 30.01.2019 verfasst. Dieser Artikel wurde jedoch in der Folge vielfach im Fließtext (also nicht in separat abgegrenzten Kästen o.ä.) von der Beklagten bearbeitet und aktualisiert, wie aus der Anlage 1 ersichtlich ist. Durch die Einfügungen wie „Ergänzt am 20. Februar 2020“, „Stand: 30.1.19 und 14.2.19“, „Stand 5. März“ oder „in dem am 29. Januar 2020 veröffentlichen Artikel“ wird dem Leser an diversen Stellen des Artikels suggeriert, dass der Artikel laufend auf den aktuellen Stand gebracht und überprüft wird, ob die Angaben dem aktuellen Stand entsprechen.

Demnach kann die Beklagte sich vorliegend nicht auf die Archivwirkung zum 30.01.2019 berufen, sondern muss sich hinsichtlich der Beurteilung der Wahrheit oder Unwahrheit der in ihrem Artikel genannten Tatsachen an dem Datum des letzten Updates (hier: 20.02.2020) messen lassen (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch OLG Köln, Urt. v. 23.07.2020, Az. 15 U 290/19, S. 16).

b)

Die Behauptung der Beklagten, sie sei – Stand 20.02.2020 – in Bezug auf die Klägerin jedoch nur einmal, nämlich nur in dem Verfahren „…“, wegen einer unwahren Tatsachenbehauptung verurteilt worden, ist unter Zugrundlegung des vorgenannten Verständnisses der Durchschnittsrezipienten unwahr.

(a)

Denn unstreitig untersagte das Landgericht … der Beklagten durch Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 09.10.2019, Az. … (Anlage 3, Bl. 24 ff. d.A.), mit der Formulierung „Auslöser sind die beiden Strafanzeigen der Autorin gegen … wegen Verdacht auf Titelmissbrauch (“Psychotherapeutin“) und Betrug u.a. (fragwürdige eidesstattliche Versicherungen). … hatte bereits mehrmals über die seit einem knappen Jahr laufenden Ermittlungen neutral informiert.“, den Eindruck zu erwecken, dass beide Strafanzeigen der dortigen Antragsgegnerin und hiesigen Beklagten zu dem Strafverfahren geführt haben, woraufhin die Beklagte unter dem 05.11.2019 eine Abschlusserklärung abgab (vgl. Anlage 3, Bl. 31 d.A.).

Anders als die Beklagte meint, betrifft auch diese Entscheidung eine unwahre Tatsachenbehauptung, denn das Hervorrufen eines unwahren Eindrucks ist als verdeckte unwahre Tatsache anzusehen (vgl. z.B. OLG Köln, NJW-RR 1998, 1175; OLG Köln, Urt. v. 19.05.2015 – 15 U 38/13, BeckRS 2015, 116856 Rn. 20 f.; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4, Rn. 15 m.w.N.)

(b)

Daneben wurde der Beklagten durch Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 23.09.2019, Az. … (Anlage 4, Bl. 32 ff. d.A.) untersagt, die dort wiedergegebenen unwahren Tatsachen zu behaupten.

c)

Selbst wenn der Durchschnittsrezipient die hier im Streit stehende Aussage nur auf Urteile, also „Verurteilungen im klassischen Sinne“ beziehen würde, wäre die Aussage zumindest aus Rechtsgründen aufgrund bewusster Unvollständigkeit als unwahr zu behandeln.

Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist nämlich schon aus diesem Grund rechtswidrig.

Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Jedenfalls eine bewusst unvollständige Darstellung ist dann rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätten führen können (BGH, NJW 2006, 601, Rn. 18 m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 15.08.2018 – 16 U 95/18; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.05.2018 – 2-03 O 42/18). Ebenso wie bei der Verdachtsberichterstattung ist insoweit eine vollständige Darstellung erforderlich, so dass dem Leser auch die entlastenden Umstände mitgeteilt werden müssen. So darf bei einem Bericht, der sich mit einer namentlich genannten Person besonders beschäftigt, die Kürzung des mitgeteilten Sachverhalts nicht so weit gehen, dass der Zuschauer oder Leser ein nach der negativen Seite entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitige Ausschnitte mitgeteilt werden (BGH, NJW 2006, 601, Rn. 19 m.w.N.; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5, Rn. 81 m.w.N., Kap. 4, Rn. 15a).

Vorliegend lässt die Beklagte die vorgenannten Beschlüsse des Landgerichts … in den Sachen … und … aufgrund derer sie die Behauptung unwahrer Tatsachenbehauptungen unterlassen muss, trotz der der durch Zustellung an ihren Anwalt erlangten Kenntnis hiervon, in dem Artikel (Stand 20.02.2020) gänzlich unerwähnt. Hierdurch werden dem Leser Tatsachen vorenthalten, die das Vorgehen der Klägerin gegen die Beklagte in einem anderen Licht erscheinen lassen können, da diese eben nicht nur einmal gerichtlich die Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen gegen die Beklagte erstreiten konnte. Dies gilt in Bezug auf das vorgenannte Verfahren … insbesondere deshalb, weil die Beklagte eine Abschlusserklärung abgab und so die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannte und somit als eine einem Urteil gleichwertige Entscheidung. Auch in Bezug auf das Verfahren … lag immerhin eine entsprechende einstweilige Entscheidung vor, in Bezug auf welche im Februar 2020 zumindest die Möglichkeit bestand, dass diese im Rahmen des am 15.10.2019 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens durch Urteil bestätigt werden könnte.

d)

Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob aufgrund der mit Schriftsätzen vom 05.02.2020 und 19.02.2020 übereinstimmend erklärten Erledigungserklärung der Beschluss – einstweilige Verfügung – vom 12.12.2019, Az. … (Anlage 2, Bl. 18 ff. d.A.) hier ebenfalls die Unwahrheit der Äußerungen begründen kann.

4.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). Die bloße Löschung der angegriffenen Äußerungen lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen.

5.

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

II.

Auch kann die Klägerin die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 647,06 EUR von der Beklagten erstattet verlangen.

Die erforderliche Abmahnung war – wie vorstehend erläutert – rechtmäßig. Darauf, dass das Urteil in der Sache … erst am 30.04.2020 verkündet und am 06.05.2020 zugestellt wurde, kommt es vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten nicht mehr an. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 20.000,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer nicht übersetzt, so dass die Klägerin unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jedenfalls die Erstattung des klageweise geltend gemachten Betrages verlangen kann.

Der Anspruch auf Zahlung der begehrten Zinsen resultiert aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung resultiert aus § 91 ZPO und die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

I