LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.06.2020, Az. 2-03 O 238/20
Art. 7 Nr. 1 EuGVVO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO
Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass für einen Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre bei im Ausland niedergelassenen sozialen Medien (hier: Facebook) wegen einer Äußerung des Anspruchstellers nicht der „fliegende Gerichtsstand“ gilt, sondern das Gericht des Wohnsitzes des Anspruchstellers zuständig ist. Zum Volltext der Entscheidung:
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Landgericht Frankfurt a.M.
Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
…
erklärt sich das Landgericht Frankfurt am Main für örtlich unzuständig und verweist das einstweilige Verfügungsverfahren auf Antrag des Antragstellers an das örtlich zuständige Landgericht Berlin.
Gründe
Das Landgericht Frankfurt a.M. ist örtlich unzuständig.
Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Der Antragsteller macht hier einen nebenvertraglichen Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre wegen eines seiner Posts geltend. Die Erfüllung dieses Anspruchs kann der Antragsteller jedoch nicht im hiesigen Gerichtsbezirk verlangen, sondern nur an seinem Wohnsitz.
Auch ein deliktischer Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergibt sich nicht im hiesigen Gerichtsbezirk. Handlungsort wäre in Irland. Erfolgsort der Löschung und Sperre wäre in Berlin, am Sitz des Nutzers, weil sich dort die Löschung und Sperre auswirken. Auf die Abrufbarkeit der Beiträge, die die Antragsgegnerin als Anlass der Löschung genommen haben soll, kommt es hingegen nicht an, da anders als in üblichen äußerungsrechtlichen Konstellationen nicht die Unterlassung der Verbreitung der Äußerung begehrt wird, sondern eben nur Unterlassung der Löschung bzw. Sperre, die sich allein beim Nutzer auswirkt. Dass seine Beiträge an anderen Orten nicht mehr verfügbar sind, ist lediglich eine mittelbare Folge der Löschung. Ein Bezug zum hiesigen Gerichtsbezirk ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.