LG Frankfurt a.M.: Zur rechtserhaltenden Benutzung einer Marke, wenn diese in abgewandelter Form verwendet wird

veröffentlicht am 12. Februar 2018

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.11.2017, Az. 2-03 O 86/17 – nicht rechtskräftig
§ 55 MarkenG, § 49 MarkenG, § 26 MarkenG

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Marke auch dann gegeben sein kann, wenn diese in einer von der Eintragung abweichenden Form verwendet wird. Wenn lediglich ein Bestandteil der eingetragenen Marke verwendet werde, sei entscheidend, dass dieser Bestandteil bereits für sich kennzeichnend sei und nicht lediglich beschreibend wirke und die übrigen Bestandteile allenfalls verzierenden oder beschreibenden Charakter aufwiesen. Die Abweichung dürfe den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Die Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung scheide hingegen aus, wenn der Verkehr sie in einem Kombinationszeichen nicht mehr als eigenständiges Kennzeichen wahrnehme. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Frankfurt – Rechtserhalt bei abgewandeltem Kennzeichen).


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